LGBL_ST_20020213_21•Gesetz vom 23. Oktober 2001, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wird
LGBL_ST_20020213_21Gesetz vom 23. Oktober 2001, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wirdGazette13.02.2002
Gesetz vom 23. Oktober 2001, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert
wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz), LGBl. Nr. 20/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung
der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes
einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Dieser Rettungsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2002 1,89 Euro, ab 1. Jänner 2003 2,25 Euro, ab 1. Jänner 2004 2,69 Euro, ab 1. Jänner 2005
3,12 Euro. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben."
"(4) Die Landesregierung hat vor Gewährung von finanziellen Mitteln nach diesem Gesetz eine Vereinbarung gemäß § 6 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz über die Kontrollmöglichkeit durch den Landesrechnungshof – eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste – abzuschließen. Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund haben das Recht die Gebarung des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes, eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste, zu überprüfen und Einsicht zu nehmen."
(1) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 16/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 1a sowie die Änderung des § 3 Abs. 2 Z. 2, § 3 Abs. 3 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z. 2, § 6 Abs. 3 erster Satz, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Z. 2 sowie des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/1998 sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.
(3) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und des § 16 Abs.1 letzter Satz sowie die Anfügung des § 12 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft."
Landeshauptmann1. Landeshauptmann-Stellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek
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