Gesetz vom 23. Oktober 2001, mit dem das Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der
Umwelt geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/1999, wird geändert wie folgt:
- Nach § 12 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
"(4a)Dem Informationsbegehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen, zu entsprechen. Kann dem Begehren nicht entsprochen werden, so ist der Informationssuchende darüber unter Angabe des Grundes zu verständigen.
(4b) Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen."
- § 12 Abs. 6 lautet:
"(6)Im Übrigen gelten die §§ 3, 4, 7 Abs. 4 und 5 zweiter Satz sowie 9 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 73/1990 in der jeweils geltenden Fassung."
(1) Die Änderung des § 1 Abs. 2, § 4, § 5 und § 7
lit. c sowie der Entfall der §§ 11 und 12 und die Umbenennung des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/1998 ist am 1. August 1998 in Kraft getreten.
(2) Die Einfügung des IIa. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 15/1999 ist am 1. April 1999 in Kraft getreten.
(3) Die Einfügung des Abs. 4a und 4b in § 12, die Neufassung des § 12 Abs. 6 und die Umbenennung des III. Abschnittes durch die Novelle LGBl. Nr. 24/ 2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. März 2002, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicPöltl