Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2002, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998, 75/1998, 12/2000 und 53/2001 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999, 18/2000, 9/2001, 38/2001, 61/2001, 72/2001 und 4/2002 wird wie folgt geändert:
(BGF)2
Bei der Ermittlung der erforderlichen Raumwärme-Energiekennzahl sind bei der Berechnung der solaren Wärmegewinne die Werte der solaren Energieeinstrahlung (Strahlungssumme) für Graz heranzuziehen.
Das Ergebnis ist in Zahlen zu runden."
"(1) Für die Sanierung einzelner Wohnungen und die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen können Annuitätenzuschüsse im Ausmaß von 50% der ursprünglichen Annuität auf die Dauer einer Laufzeit von 5 Jahren gewährt werden. Die tatsächliche Laufzeit des Darlehens darf 5 Jahre überschreiten."
- § 15 Abs. 3 wird angefügt:
"Bei einer Finanzierung mit Eigenmitteln gemeinnütziger Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist analog vorzugehen."
Artikel II
Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. März 2002, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic