LGBL_ST_20020329_35•Gesetz vom 11. Dezember 2001, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20020329_35Gesetz vom 11. Dezember 2001, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wirdGazette29.03.2002
Gesetz vom 11. Dezember 2001, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungs-
gesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungs-gesetz, LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:
"§ 2
(1) Arbeitgeber von Tagesmüttern erhalten monatliche Landesbeiträge, sofern die Tagesmutter zumindest 100 Stunden pro Kalendermonat nachweislich eine Betreuungstätigkeit ausgeübt hat.
(2) Der monatliche Landesbeitrag beläuft sich auf 2,37 Euro pro voller Betreuungsstunde. Dieser Stundensatz ist jährlich ab dem Jahr 2003 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus der zwischen dem Arbeitgeber der Tagesmutter und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.
(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tagesmütter gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, bei einem öffentlichen oder privaten Erhalter tätig sind.
(4) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tagesmütter. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Förderungsjahr bezogen, welches für Tagesmütter mit dem 1. September jeden Jahres beginnt. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind."
"(2) Kinderkrippen: drei, Kindergärten: zehn, Horte: acht, Kinderhäuser: 16 (drei Kinder vom vollendeten 18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder)."
"(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat – ausgenommen bei Tagesmüttern, für die die im § 2 angeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:"
"§ 26a
Die Änderung der §§ 2, 4 und 5 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2002, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicFlecker
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