LGBL_ST_20020515_41•Gesetz vom 22. Jänner 2002, mit dem das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 geändert wird
LGBL_ST_20020515_41Gesetz vom 22. Jänner 2002, mit dem das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 geändert wirdGazette15.05.2002
Gesetz vom 22. Jänner 2002, mit dem das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 –
StVergG, LGBl. Nr. 74/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:
"(2) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden oder Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen."
"(1) Bei der Vergabe von Aufträgen, die den Bestimmungen des 5. Teiles des Gesetzes über den Rechtsschutz unterliegen (§§ 2 und 3 Abs. 1 Z. 1), hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich schriftlich und nachweislich die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, mitzuteilen. In dieser Mitteilung können – unter Bedachtnahme auf Abs. 4 – den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Die Übertragung der Mitteilung kann nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden, es sei denn, es wurde ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit gemäß § 69 oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 74 Abs. 3 Z. 3 bis 5, § 76 Abs. 3 Z. 2 bis 5, § 82 Abs. 3 Z. 2 bis 5 durchgeführt. Im Falle eines beschleunigten Verfahrens bei Dringlichkeit verkürzt sich die Stillhaltefrist auf eine Woche.
(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens bei Dringlichkeit gemäß § 69 innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Mitteilung der Zuschlagsentscheidung schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen.
(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Einlangen eines solchen Antrages – sofern er rechtzeitig gestellt wurde –, jedenfalls aber drei Tage vor Ablauf der Stillhaltefrist dem nicht erfolgreichen Bieter den Namen des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekannt zu geben. Dem nicht erfolgreichen Bieter sind auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde."
"(4) Die Neufassung der Inhaltsübersicht, des § 13 Z. 18, § 32 Abs. 1 und 2, § 51, § 51a, § 106 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 41/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2002, in Kraft."
Landeshauptmann1. Landeshauptmann-Stv.
KlasnicVoves
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20020515_41",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20020515_41",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}