LGBL_ST_20020529_50•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 2002, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werden
LGBL_ST_20020529_50Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 2002, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werdenGazette29.05.2002
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Mai 2002, mit der Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung erlassen werden
Auf Grund des § 7a Abs. 2 des Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79/1988, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr 82/1998, wird verordnet:
§ 1
Für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der kommunalen Abwasserentsorgung werden die im ANHANG angeschlossenen Richtlinien erlassen.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2002 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist für alle Förderungsansuchen anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei der Förderstelle des Landes eingelangt sind.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anhang
FÖRDERUNGSRICHTLINIEN
ABWASSERENTSORGUNG
Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Abwasserentsorgung
für das Bundesland Steiermark
Ziel der Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung ist der Schutz des
ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigung.
Die Förderung hat die Durchführung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung zu ermöglichen, ohne die Gebührenpflichtigen über ein zumutbares Ausmaß hinaus zu belasten. Die Förderungsrichtlinien des Landes werden unter besonderer Berücksichtigung der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft 1999 (in der Fassung 2001) gemäß §§ 13 und 16ff. des Umweltförderungsgesetzes (UFG 93, BGBl. Nr. 185/1993 i. d. g. F.), in weiterer Folge kurz als "Förderungsrichtlinien des Bundes" bezeichnet, erstellt.
Die Förderung von Maßnahmen der Abwasserentsorgung hat unter Beachtung der ökologischen, volks- und betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
Die Förderungsmittel sind grundsätzlich nach ökologischer Priorität zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Gemeinden zu berücksichtigen sind, deren Abwasserentsorgung im Sinne § 2a Abs. 1 des Steiermärkischen Kanalgesetzes besondere Priorität besitzt.
Als Förderungswerber gelten im Sinne der Definition des § 5 der Förderungsrichtlinien des Bundes Gemeinden, Genossenschaften, Verbände, Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften sowie sonstige physische oder juristische Personen.
Förderungswerber, die ausschließlich eine Landesförderung beantragen bzw. diese in Anspruch nehmen, haben sinngemäß die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z. 2 bis 4 und 6
bis 11 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz einzuhalten.
Beitrag des Landes im Ausmaß von 7% für Maßnahmen der Abwasserentsorgung,
für die nach § 8 Abs. 2 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz eine Sockelförderung gewährt wird sowie für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, für die nur eine Landesförderung beantragt wird (ausgenommen Förderungen nach Punkt 6f.).
Beitrag des Landes im Ausmaß von 12% für Maßnahmen der Abwasserentsorgung,
für die nach § 8 Abs. 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz eine Spitzenförderung gewährt wird.
Beitrag des Landes im Ausmaß von 5% für Gemeinden und Verbände, die für
Gemeinden Abwasserentsorgungsanlagen errichten und betreiben, in Ergänzung zur Förderung nach Punkt 6b bzw. 6c für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, deren Errichtung trotz Einhebung zumutbarer Gebühren im Sinne des § 71 Abs. 2 der Gemeindeordnung nicht kostendeckend finanziert werden kann und das Gemeindebudget bei Wahrung sonstiger notwendiger Gemeindeaufgaben eine (weitere) Verschuldung nicht zulässig erscheinen lässt.
Beitrag des Landes im Ausmaß von 5% für Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz für Maßnahmen der Abwasserentsorgung, die im Einvernehmen mit der Gemeinde Abwasserentsorgungsanlagen errichten und die Errichtung der Abwasserentsorgungsanlagen trotz Einhebung zumutbarer Gebühren nicht kostendeckend finanziert werden kann. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind sinngemäß die oben angeführten Vorgaben für Gemeinden und Verbände anzuwenden.
Ideenwettbewerbe, Gemeindeabwasserpläne und Kanalkataster werden, sofern
diese nicht bei der Förderung nach Punkt 6b bis d Berücksichtigung finden können, mit Beiträgen des Landes bis zu 25% der für die Durchführung bzw. Erstellung entstehender Kosten gefördert.
Das Gesamtausmaß der Förderung für Ideenwettbewerbe kann höchstens 1 5.000,– pro Wettbewerb, die Förderung für Gemeindeabwasserpläne und Kanalkataster jeweils höchstens 1 10.000,– pro Gemeinde betragen.
Beiträge des Landes für Kleinabwasserbehandlungsanlagen gemäß § 2 Abs. 9
und § 8 Abs. 2 und 3 der Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft gemäß Umweltförderungsgesetz bis zu 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten.
Der Eigenanteil des Förderungsnehmers beträgt zumindest 1 3.000,– (ohne USt.) pro zu entsorgendem Objekt. Für Objekte mit mehr als zwei Wohnungen sowie für sonstige Nutzungen mit erhöhtem Abwasseranfall ist ein entsprechend höherer zumutbarer Eigenanteil zu leisten.
Die Auszahlung der Landesförderung setzt eine positive Beurteilung des Förderungsansuchens durch die zuständige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung voraus. Ein Rechtsanspruch auf Landesförderungsmittel besteht nicht. Die Auszahlung der Landesbeiträge für Förderung nach den Punkten 6a bis d und f erfolgt nach Vorlage von Rechnungsnachweisen, jene nach Punkt 6e nur nach Vorlage der Endabrechnung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung eine gewährte
Förderung ganz oder teilweise unverzüglich zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nicht eingehalten werden.
Der Förderungswerber ist verpflichtet zu melden, wenn eine geförderte Abwasserentsorgungsanlage nicht widmungsgemäß betrieben wird bzw. die Voraussetzungen für eine Förderung in Bau und/
oder Betrieb nicht eingehalten bzw. die Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet werden.
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