LGBL_ST_20020531_52•Gesetz vom 22. Jänner 2002, mit dem ein Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz - St.-MSchKG erlassen wird sowie das jeweils als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz, Vertragsbedienstetengesetz, Gehaltsgesetz und Pensionsgesetz sowie die als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik geändert werden (Celex-Nr. 389L0654, 392L0057, 392L0085, 396L0034)
LGBL_ST_20020531_52Gesetz vom 22. Jänner 2002, mit dem ein Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz - St.-MSchKG erlassen wird sowie das jeweils als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz, Vertragsbedienstetengesetz, Gehaltsgesetz und Pensionsgesetz sowie die als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik geändert werden (Celex-Nr. 389L0654, 392L0057, 392L0085, 396L0034)Gazette31.05.2002
Gesetz vom 22. Jänner 2002, mit dem ein Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz – St.-MSchKG erlassen wird sowie das jeweils als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz, Vertragsbedienstetengesetz, Gehaltsgesetz und Pensionsgesetz sowie die als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik geändert
werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und
Dienstnehmer im Landesdienst (Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenz-
gesetz – St.-MSchKG)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeiner Teil
§1Geltungsbereich
Abschnitt II
Mutterschutz
§2Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten
des Dienstgebers
§3Maßnahmen bei Gefährdung
§4Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
§5Verbotene Arbeiten für werdende Mütter
§6Verbotene Arbeiten für stillende Mütter
§7Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
§8Verbot der Nachtarbeit
§9Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
§10Verbot der Leistung von Überstunden
§11Ruhemöglichkeit
§12 Stillzeit
§13 Kündigungsschutz
§14Sonderbestimmungen für provisorisch öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse
§15Befristete Dienstverhältnisse
§16Entlassungsschutz
§17Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
Abschnitt III
Karenz für Dienstnehmerinnen
§18Karenz
§19Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§20Aufgeschobene Karenz
§21Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§22Karenz bei Verhinderung des Vaters
§23Gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§24Recht auf Information
§25Teilzeitbeschäftigung
§26Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§27 Spätere Geltendmachung der Karenz
§28Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Lehrerinnen
Abschnitt IV
Karenz für Dienstnehmer (Väter – Karenz)
§29Sonderbestimmungen für Väter
§30Anspruch auf Karenz
§31Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
§32Gemeinschaftsrecht
§33Auflegen des Gesetzes
§34Verweisung auf andere Gesetze
§35Inkrafttreten
§36Außerkrafttreten
Abschnitt I
Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis gemäß der Artikel 14 Abs. 2 oder 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln ist.
Abschnitt II
Mutterschutz
Ermittlung, Beurteilung und Verhütung
von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers
§ 2
(1) Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetz 2000 – St.-BSG, LGBl. Nr. 24/2000, vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen.
(2) Bei dieser Ermittlung und Beurteilung sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende bzw. stillende Mütter durch
(3) Eine neuerliche Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist vorzunehmen, wenn durch neue Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren oder durch
eine geänderte Arbeitsplatzgestaltung ein besonderes Risiko entsteht oder zu entstehen droht. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Risikofaktoren sind zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen können Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte oder externe Sicherheitsdienste beigezogen werden. Diese Personen oder Dienste können auch mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beauftragt werden.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die zu ergreifenden Maßnahmen nach § 3 schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente) und die betroffenen Dienstnehmerinnen oder die Personalvertretung und/oder die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maß-nahmen zu unterrichten.
Maßnahmen bei Gefährdung
§ 3
(1) Ergibt die Beurteilung Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit von werdenden oder stillenden Müttern oder mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen, so hat der Dienstgeber diese Gefahren und Auswirkungen durch Änderung der Beschäftigung auszuschließen.
(2) Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen aus objektiven Gründen nicht möglich oder dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Die Dienstnehmerin muss dabei an einem ihrer bisherigen dienstrechtlichen Stellung
zumindest entsprechenden Arbeitsplatz eingesetzt werden. Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, ist die Dienstnehmerin von der Arbeit freizustellen.
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
§ 4
(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten amtsärztlichen Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mitteilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
(6) Ist die werdende Mutter durch notwendige schwangerschaftsbedingte Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere solche nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung, BGBl. II Nr. 24/1997, die außerhalb der Dienstzeit nicht möglich oder nicht zumutbar sind, an der Dienstleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
Verbotene Arbeiten für werdende Mütter
§ 5
(1) Werdende Mütter dürfen keinesfalls mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:
(3) Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfall ist ein Gutachten des Amtsarztes darüber einzuholen, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.
(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
(6) Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Dienstes gestattet, nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumliche Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die werdende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.
Verbotene Arbeiten für stillende Mütter
§ 6
(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, dass sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1, 3 und 4 beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall ist ein Gutachten des Amtsarztes darüber einzuholen, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
§ 7
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 4 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
(2) Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung über die in Abs. 1 festgelegten Fristen hinaus zu Arbeiten nicht zugelassen werden, solange sie dienstunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Dienstunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 4 genannten Arbeiten beschäftigt werden.
Verbot der Nachtarbeit
§ 8
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen – von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter, die bei Musikaufführungen oder in Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen für Jugendliche beschäftigt sind, dürfen bis 22 Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluss an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
(3) Die Ausnahmen des Abs. 2 gelten nur insoweit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 9
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von den durch Abs. 2 zugelassenen Ausnahmen – an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung bei Musikaufführungen und in Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen für Jugendliche, in denen regelmäßig Sonn- und Feiertagsarbeit vorgesehen ist.
(3) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntagsarbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
Verbot der Leistung von Überstunden
§ 10
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte
tägliche Normalarbeitszeit
hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Dienstzeit neun Stunden, die wöchentliche Dienstzeit 40 Stunden übersteigen.
Ruhemöglichkeit
§ 11
Werdenden und stillenden Müttern, die in Arbeitsstätten sowie auf Baustellen beschäftigt sind, ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
Stillzeit
§ 12
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, 45 Minuten zu betragen; bei einer Dienstzeit von acht oder mehr Stunden ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je 45 Minuten oder wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die gesetzlich vorgesehenen Ruhepausen angerechnet werden.
Kündigungsschutz
§ 13
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, dass dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht bekannt ist.
(2) Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Kündigung, bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung bekannt gegeben wird. Die schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagefrist zur Post gegeben wird. Wendet die Dienstnehmerin die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung innerhalb der Fünftagefrist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzuweisen. Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung nicht innerhalb der Fünftagefrist bekannt geben, so ist die Bekanntgabe rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
(3) Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muss dieser Vereinbarung überdies eine Bescheinigung der Personalvertretung beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Dienstnehmerin über den Kündigungsschutz nach diesem Gesetz belehrt wurde.
Sonderbestimmungen für provisorisch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
§ 14
(1) Während der Dauer des Kündigungsschutzes gemäß §§ 13, 18, 19, 21 und 22 kann ein Rechtsanspruch auf eine Umwandlung eines provisorisch öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in ein definitives Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(2) Die Definitivstellung nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung gemäß Abs. 1 erfolgt wäre.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann eine Beamtin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 19 durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines provisorisch öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in ein definitives Dienstverhältnis erwerben.
Befristete Dienstverhältnisse
§ 15
(1) Der Ablauf eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zu dem Beginn des Beschäftigungsverbots nach § 4 Abs. 1 oder dem Beginn eines auf Dauer ausgesprochenen Beschäftigungsverbots ach § 4 Abs. 3 gehemmt, es sei denn, dass die Befristung aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine sachliche Rechtfertigung der Befristung liegt insbesondere vor, wenn diese im Interesse der Dienstnehmerin liegt oder wenn das Dienstverhältnis für die Dauer der Vertretung an der Dienstleistung verhinderter Dienstnehmer, zu Ausbildungszwecken für die Zeit der Saison oder zur Erprobung abgeschlossen wurde, wenn auf Grund der in der vorgesehenen Verwendung erforderlichen Qualifikation eine längere Erprobung als die gesetzliche Probezeit notwendig ist.
Entlassungsschutz
§ 16
(1) Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden.
(2) Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z. 2 und 5 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Z. 5 und 6 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(5) Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn die Entlassung der Beamtin durch das rechtskräftige Erkenntnis einer auf Grund gesetzlicher oder anderer dienstrechtlicher Vorschriften gebildeten Disziplinarkommission verfügt wird oder das Dienstverhältnis kraft Gesetzes erlischt. Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
§ 17
(1) Macht die Anwendung der §§ 3, 5, 6, 7 Abs. 3 oder 8 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum von 13 Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Dienstzeit ergibt, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Entgelts die Dienstzeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 4 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund der §§ 3, 7 Abs. 3 oder des § 8 keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, haben Anspruch auf ein Entgelt, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 und 2 besteht nicht für Zeiten, während derer Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, bezogen werden kann; ein Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers zum Krankengeld wird hiedurch nicht berührt.
(4) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.
Abschnitt III
Karenz für Dienstnehmerinnen
Karenz
§ 18
(1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des § 7 Abs. 1 und 2 eine Karenz gegen Entfall des Entgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 7 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des § 7 Abs. 1 bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(4) Wird eine Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 13 und 16 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 19
(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Sie ist in dem in § 18 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in § 18 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(4) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 beginnt im Falle des Abs. 3 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles.
(5) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 endet vier Wochen nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzteiles.
Aufgeschobene Karenz
§ 20
(1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Dabei sind die dienstlichen Interessen und die Erfordernisse des Anlasses der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 18 oder 19 spätestens
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den in §§ 18 Abs. 3 oder 19 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann bei Nichteinigung erklären, dass sie innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe anstelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben.
(5) Beamtinnen können die aufgeschobene Karenz zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Lehrerinnen können die aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.
(6) Wurde die aufgeschobene Karenz bei einem anderen Dienstgeber als dem Land Steiermark vereinbart, ist eine neuerliche Vereinbarung bei Dienstantritt zu treffen.
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 21
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Die §§ 18 bis 20 sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die §§ 13 und 16 Abs. 1, 2 und 4 sind auf Karenzen nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft
(§ 13 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
Karenz bei Verhinderung des Vaters
§ 22
(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind selbst betreut, durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes eine Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
(5) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
Gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 23
(1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für
die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit in dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bescheidmäßig nicht anderes verfügt oder vertraglich nicht anderes vereinbart worden ist, bleibt die Zeit einer Karenz gemäß § 18 Abs. 1 bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß, jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten angerechnet.
(2) Die Dienstnehmerin kann neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, ausüben. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch keinesfalls den §§ 5, 6, 8 und 9 widersprechen. Eine Verletzung der Dienstpflicht bei einer geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkung auf das karenzierte Dienstverhältnis.
(3) Weiters kann die Dienstnehmerin neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis mit ihrem Dienstgeber für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbaren. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(4) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 3 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
(5) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(6) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin auf Verlangen eine von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigende Bestätigung auszustellen,
(7) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird. Die Dienstnehmerin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach dem Gesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn der Dienstgeber es jedoch begehrt, hat die Dienstnehmerin vorzeitig den Dienst anzutreten.
(8) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers ihren Dienst wieder anzutreten.
Recht auf Information
§ 24
Während einer Karenz hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin über wichtige Vorkommnisse der Dienststelle, die die Interessen der karenzierten Dienstnehmerin berühren, insbesondere Organisationsänderungen, Gesetzesnovellen, interne Stellenausschreibungen, Funktionsausschreibungen und Schulungsprogramme, zu informieren.
Teilzeitbeschäftigung
§ 25
(1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. Auf Verlangen der Dienstnehmerin ist den Verhandlungen ein Personalvertreter beizuziehen.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Dienstzeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlich festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Dienstzeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes keine Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 7 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes eine Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von
Abs. 3 vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen, hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach § 7 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Die Dienstnehmerin hat diese Bestätigung mit zu unterfertigen.
(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 beginnt im Falle des Abs. 5 Z. 3
und 4 mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 13 und 16 endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung.
Teilzeitbeschäftigung
der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 26
(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 21.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
(3) Im Fall des Abs. 2 Z. 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z. 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(4) Im Übrigen ist § 25 anzuwenden.
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 27
(1) Lehnt der Dienstgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des Vaters bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
Teilzeitbeschäftigung
für Beamtinnen und Lehrerinnen
§ 28
(1) Die Bestimmungen des § 25 sind auf Beamtinnen und Lehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(2) Lassen bei den in Abs. 1 angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Eine im Abs. 1 angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrerinnen nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.
(4) Wird der gemeinsame Haushalt der Mutter mit dem Kind aufgehoben, so endet die Karenz nach diesem Gesetz. Die Beamtin gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der ursprünglich nach diesem Gesetz gewährten Karenz als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Bestimmungen beurlaubt. Wenn es jedoch der Dienstgeber begehrt, hat die Beamtin vorzeitig den Dienst anzutreten.
Abschnitt IV
Karenz für Dienstnehmer (Väter – Karenz)
Sonderbestimmungen für Väter
§ 29
(1) § 14 sowie Abschnitt III gelten für Dienstnehmer mit den in diesem Abschnitt enthaltenen Abweichungen.
(2) An die Stelle der Begriffe "Beamtin", "Dienstnehmerin/Dienstnehmerinnen", "Lehrerin" und "Mutter" treten die Begriffe "Beamter", "Dienstnehmer", "Lehrer" und "Vater" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang.
(3) § 19 (Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Karenzteil zu dem im § 30 Abs. 2 oder 3 genannten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter beginnt.
(4) Die Absicht, aufgeschobene Karenz (§ 20) in Anspruch zu nehmen, ist dem Dienstgeber zu den im § 19 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben.
(5) § 22 Abs. 1 bis 4 (Karenz bei Verhinderung der Mutter) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
(6) § 25 Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 10 gelten sinngemäß. Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers beginnt
Anspruch auf Karenz
§ 30
(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 7 Abs. 1 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften, gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 beginnt die Karenz frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialver-sicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 vierter Satz GSVG und 98 Abs. 1 vierter Satz BSVG genannten Zeitpunkt.
(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann eine Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen jeweils eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(7) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
(8) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Dienstantritt begehrt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 31
(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 19, 21, 22 oder 30 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
(2) Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. § 16 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
Gemeinschaftsrecht
§ 32
Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
Auflegen des Gesetzes
§ 33
In jeder Dienststelle des Landes ist dieses Gesetz an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienst-nehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Verweisung auf andere Gesetze
§ 34
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 35
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft.
(2) Ansprüche, die durch die §§ 18 bis 22 und 25
bis 31 neu geschaffen werden, haben nur Eltern (Pflege- oder Adoptiveltern), wenn das Kind nach dem 30. Juni 2000 geboren wurde. Ansprüche von Eltern (Pflege- oder Adoptiveltern), deren Kind vor dem 30. Juni 2000 geboren wurde, richten sich nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesgesetz geltenden Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung LGBl. Nr. 98 und 99/1993 und dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 98 und 99/
Außerkrafttreten
§ 36
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt
Artikel II
Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1998, wird wie folgt geändert:
"(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 20
St.-MSchKG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz."
"(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann zweimal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat. Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Elternteile kann Karenzurlaubsgeld für die Dauer eines Monats von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wobei die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld einen Monat vor dem in § 4 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt endet."
"(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 25, 26 oder 29 Abs. 6 St.-MSchKG oder nach einer anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch, so gebührt diesem, wenn dieses Gesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung."
"(2a) Das Karenzurlaubsgeld gebührt über diesen Zeitpunkt hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil
(2b) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 2 und 2a vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld um die Anzahl der Monate, in denen vor Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
(2c) Im Fall der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 um den Prozentsatz des Beschäftigungsausmaßes, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50 % des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat."
"(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil vor oder nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes keine Karenz, sondern trotz Versäumnis der im § 25 Abs. 6 oder im § 29 Abs. 6 MSchKG vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeitbeschäftigung nach dem St.-MSchKG in Anspruch nimmt."
(1) Auf Kinder, die nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf Väter anzuwenden.
Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002
§ 14c
Die Höhe des Karenzurlaubsgeldes beträgt ab 1. Jänner 2002 für Bezieher nach § 14b 14,53 1 täglich.
Ruhen des Anspruches
§ 14d
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz ruht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach
diesem Landesgesetz.
Anwendung des KBGG
§ 14e
Ansprüche nach diesem Landesgesetz bestehen für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden. Auf Ansprüche für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ist das Kinderbetreuungsgeldgesetz anzuwenden."
"(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2002 treten in Kraft:
Artikel III
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel V
Änderung des Gehaltsgesetzes
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2002, wird wie folgt geändert:
"(1) Für Zeiträume, in denen
Artikel VI
Änderung des Pensionsgesetzes
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2002, wird wie folgt geändert:
"(5) Wurden Zeiten einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St.-MSchKG gemäß § 56 Abs. 2 lit. b beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1."
Artikel VII
Inkrafttreten
Artikel III bis VI treten mit dem auf die Kundmachung folgenden
Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicSchützenhöfer
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