LGBL_ST_20020611_55•Gesetz vom 23. Oktober 2001 über die Fortführung des Fonds zur leistungsorientierten Finanzierung steirischer Krankenanstalten (Steiermärkisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - SKAFF-Gesetz 2001)
LGBL_ST_20020611_55Gesetz vom 23. Oktober 2001 über die Fortführung des Fonds zur leistungsorientierten Finanzierung steirischer Krankenanstalten (Steiermärkisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz - SKAFF-Gesetz 2001)Gazette11.06.2002
Gesetz vom 23. Oktober 2001 über die Fortführung des Fonds zur leistungsorientierten Finanzierung steirischer Krankenanstalten (Steiermärkisches Krankenanstalten-Finanzie-
rungsfondsgesetz – SKAFF-Gesetz 2001)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§1
Steiermärkischer
Krankenanstalten-Finanzierungsfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung wird für die Fortsetzung der leistungsorientierten Finanzierung von steirischen Krankenanstalten der Landesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung "Steiermärkischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SKAFF)" – in der Folge kurz "Fonds" genannt – fortgeführt.
(2) Dieser Fonds hat den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) erhalten haben, Zahlungen zu gewähren:
(1) Die Aufgaben des Fonds sind insbesondere:
(2) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet. Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(3) Der Fonds ist ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, dass
(1) Organe des Fonds sind
(2) Die Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der Landesregierung.
§ 6
Landeskommission
(1) Der Landeskommission gehören an:
(2) Für sieben von der Landesregierung nach Abs. 1
lit. c zu bestellende Mitglieder steht folgenden Stellen für je ein Mitglied ein Vorschlagsrecht zu:
–der Bundesregierung,
–dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
–dem Österreichischen Städtebund,
–dem Steiermärkischen Gemeindebund,
–den Rechtsträgern jener Krankenanstalten – ausgenommen
Landeskrankenanstalten –, die im Jahre 1996 Zuschüsse des KRAZAF erhalten haben;
–der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. steht ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu.
(3) Nachstehend angeführte Personen können persönlich an den Sitzungen der Landeskommission teilnehmen:
(4) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder verfügen über je eine Stimme. Diese kann bei Verhinderung der Teilnahme an einer Sitzung der Landeskommission mittels schriftlicher Vollmacht an ein anderes Mitglied nach Abs. 1 übertragen werden. Jedem Mitglied kann nur eine Stimme zusätzlich übertragen werden. Das vom Bund nominierte Mitglied kann auch von einem von insgesamt drei Ersatzmitgliedern vertreten werden, die vom Bund zu nominieren und von der Landesregierung zu bestellen sind.
(5) Zum Mitglied der Landeskommission kann nur bestellt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(6) Das Amt als Mitglied ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(7) Die Mitglieder der Landeskommission gemäß Abs. 1 lit. c werden auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt; nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages ist eine Neubestellung gemäß Abs. 1 und 2 vorzunehmen. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.
(8) Die Landeskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder nach Abs. 1 anwesend ist. Machen die gemäß Abs. 2 Vorschlagsberechtigten von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so bleiben die nicht bestellten Mitglieder bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Landeskommission außer Betracht. Die Landeskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter.
(9) Das Amt als Mitglied endet
–durch Enthebung nach Abs. 10,
–durch Tod,
–durch Ablauf der Amtsdauer,
–durch den Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen.
(10) Ein Mitglied kann seines Amtes enthoben werden
–aus wichtigen gesundheitlichen Gründen,
–über eigenes Ansuchen,
–wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten nach diesem Gesetz,
–wegen der Begehung von Handlungen, die geeignet sind, das Vertrauen und
die Tätigkeit der Kommission zu gefährden.
(11) Scheidet ein Mitglied vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen.
(12) Die Landeskommission hat sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese hat nähere Vorschriften insbesondere über jene Punkte vorzusehen, die im Artikel 27 Abs. 5 Z. 1 bis 6 der im § 1 Abs. 1 genannten Vereinbarung enthalten sind.
(13) Die Landeskommission hat jährlich mindestens dreimal zusammenzutreten, wobei in der ersten Jahreshälfte unter anderem der Jahresabschluss des vergangenen Jahres und in der zweiten Jahreshälfte der Voranschlag für das kommende Jahr zu behandeln ist.
(14) Zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten kann die Landeskommission Experten beiziehen sowie Gutachten einholen.
(15) Die von der Landeskommission gefassten Beschlüsse sind ohne unnötigen Aufschub an die Strukturkommission zu melden.
§ 7
Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende hat die Landeskommission nach Bedarf, jedenfalls aber dreimal jährlich einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Kann in dringenden Fällen die Beschlussfassung der Landeskommission nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds abgewartet werden, so ist der Vorsitzende berechtigt, namens des Fonds tätig zu werden.
(3) Verfügungen gemäß Abs. 2 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Vorsitzenden der Landeskommission in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Verwaltung des Fonds. Diese Aufgaben können auf zwei von der Landesregierung zu bestellende Geschäftsführer übertragen werden.
§ 8
Aufgaben der Landeskommission
Der Landeskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
§ 9
Meldungen der Krankenanstalten
Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2, die finanzielle Zuwendungen aus dem Fonds erhalten, sind verpflichtet, monatliche Diagnose- und Leistungsberichte bis zum 20. des Folgemonats dem Fonds zu übermitteln.
§ 10
Dokumentation und Datenerfassung
(1) Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2, die finanzielle Zuwendungen aus dem Fonds erhalten, sind verpflichtet, die bisher in Verwendung stehenden Verfahren der Leistungserfassung, der Statistik und der Kostenrechnung sicherzustellen und weiterzuentwickeln.
(2) Der Fonds ist überdies berechtigt, in den Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf durchzuführen und in die die Betriebsführung dieser Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Der Fonds ist ermächtigt, notwendige Prüfungen hinsichtlich der korrekten Diagnosecodierung in den Krankenanstalten vorzunehmen. Er kann sich hierzu auch der Hilfe Dritter bedienen.
§ 11
Zuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten
von Krankenanstalten
(1) Investitionszuschüsse sowie sonstige Zuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten nach § 1 Abs. 2 sind zu gewähren, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Einklang mit dem Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan sowie mit dem Landes-Krankenanstaltenplan steht und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Für die Gewährung von Zuschüssen im Sinne des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG) bleiben hievon unberührt.
§ 12
Schiedskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet.
Sie hat folgende Aufgaben:
(2) Der Schiedskommission gehören an:
(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung jeweils für vier Jahre zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung bzw. Befangenheit vertritt.
(5) Gegen die Entscheidungen der Schiedskommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Ihre Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.
(6) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
(7) Für das Verfahren vor der Schiedskommission gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991). Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen der Schiedskommission werden vom Vorsitzenden unterfertigt.
(8) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
§ 13
Konsultationsmechanismus
und Sanktionsmechanismus
(1) Verstößt eine Krankenanstalt eines Rechtsträgers, der aus dem Fonds Abgeltungen oder sonstige Leistungen erhält, in maßgeblicher Weise gegen verbindlich festgelegte Pläne (Österreichischer Krankenanstaltenplan, Landes-Krankenanstaltenplan, Großgeräteplan usw.), Melde- und Dokumentationspflichten im Sinne der Anforderungen der §§ 9 und 10 Abs. 1 oder Verpflichtungen zur Einsichtgewährung (§ 2 Abs. 3 Z. 1), so sind von der Landeskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des plankonformen Zustandes einzuleiten. Sollte eine zweimalige Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und Androhung der Kürzung oder des Entzuges von Finanzierungsmitteln nicht zum gewünschten Erfolg führen, ist deren angedrohte Kürzung bzw. deren angedrohter Entzug von der Landeskommission unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Gesundheitsversorgung konkret zu beschließen. Gleiches gilt analog für den Fall widmungswidriger Verwendung von Investitionszuschüssen, Großgerätezuschüssen und Strukturmitteln bzw. schwer wiegender Verstöße gegen ordnungsgemäße Leistungscodierungen im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems mit der Maßgabe, dass hier die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten bzw. zu Unrecht erhaltenen Gelder verlangt werden kann.
(2) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärzten ist zwischen der Sozialversicherung und dem Land ein Konsultationsmechanismus einzurichten, der mithelfen soll, schwer wiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Fonds zu leisten.
(3) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
§ 14
Sonstige Bestimmungen
Vor Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der leistungsorientierten
Krankenanstaltenfinanzierung hat die Landesregierung die Landeskommission
zu hören.
§ 15
Kundmachung der Richtlinien
Der Fonds hat Richtlinien, die er im Sinne dieses Gesetzes erlässt, in der "Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.
§ 16
Berichterstattung
Der Fonds hat dem Landtag im Wege der Landesregierung jährlich jeweils nach
Genehmigung des Jahresabschlusses einen Bericht über seine Tätigkeit zu
erstatten.
§ 17
Kontrolle durch den Landesrechnungshof
Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
§ 18
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 19
Eurobestimmung
(1) Schillingbeträge sind ab dem 1. Jänner 2002 ausnahmslos in Euro anzugeben. Zugrunde liegende Schillingbeträge aus Vorjahren sind dabei zunächst in Euro umzurechnen und in weiterer Folge die vorgesehenen Berechnungen durchzuführen.
(2) Sofern Rundungen auf volle Schilling vorgesehen sind, sind in der Folge die entsprechenden Eurobeträge auf volle 10 Cents zu runden.
§ 20
Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, LGBl. Nr. 54/2002, das ist der 1. Jänner 2001, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicDörflinger
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