LGBL_ST_20020628_56•Gesetz vom 12. März 2002, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat geändert wird
LGBL_ST_20020628_56Gesetz vom 12. März 2002, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat geändert wirdGazette28.06.2002
Gesetz vom 12. März 2002, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 78/1990, wird wie folgt geändert:
"§ 3
Zusammensetzung; Bestellung der Mitglieder
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat besteht aus
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind von der Landesregierung zu bestellen. Die erstmalige Bestellung hat für die Dauer von sechs Jahren zu erfolgen. Sofern ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Zeitpunkt seiner Bestellung das 59. Lebensjahr bereits vollendet hat, hat die Bestellung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem es das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Eine Wiederbestellung hat unbefristet zu erfolgen und bedarf eines Antrages des Mitgliedes. Die unbefristete Wiederbestellung eines Mitgliedes kann bereits nach vier Jahren ab Wirksamkeit der erstmaligen Bestellung erfolgen. Ein Antrag auf Wiederbestellung kann bis sechs Monate vor Ablauf der befristeten Bestellung gestellt werden. Eine unbefristete Wiederbestellung darf nur dann erfolgen, wenn die letzte Dienstbeurteilung mindestens mit ,sehr gut' erfolgte.
(4) Freie Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Die Landesregierung hat vor jeder Bestellung und Wiederbestellung eines Mitgliedes der Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Weicht die Landesregierung bei der Bestellung oder Wiederbestellung eines Mitgliedes von der Empfehlung der Vollversammlung ab, so hat sie dies gegenüber der Vollversammlung schriftlich zu begründen.
(5) Zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates darf nur bestellt werden, wer
(6) Wenigstens ein Viertel der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden.
§ 4
Unvereinbarkeit
(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.
(2) Die Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die
(3) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich dem Senatsvorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Dieser entscheidet darüber, ob die Ausübung einer Tätigkeit zu untersagen ist. Gegen die Entscheidung des Senatsvorsitzenden über die Untersagung einer Tätigkeit kann Berufung an die Vollversammlung erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Untersagt der Senatsvorsitzende oder die Vollversammlung die weitere Ausübung der Tätigkeit, so ist diese umgehend zu beenden.
§ 5
Stellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind bei Besorgung der ihnen nach den Artikeln 129a und 129b B-VG zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates führen die Funktionsbezeichnung ,Rat des Unabhängigen Verwaltungssenates'. Frauen als Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates führen die jeweilige Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form.
(3) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben vor Antritt ihres Amtes die Beobachtung der Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Der Senatsvorsitzende und der Stellvertretende Senatsvorsitzende leisten die Angelobung vor dem Landeshauptmann, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung.
§ 6
Enden des Amtes
(1) Das Amt eines Mitgliedes endet durch
(2) Ein Mitglied darf nur durch Beschluss der Vollversammlung und nur aus den im Folgenden genannten Gründen des Amtes enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn
(3) Ein Mitglied ist amtsunfähig, wenn es infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht erfüllen kann.
(4) Für das Verfahren der Amtsenthebung gelten sinngemäß die Bestimmungen des AVG. Gegen die Amtsenthebung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Die vorläufige Suspendierung eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 106 der Dienstpragmatik 1914 obliegt dem Senatsvorsitzenden. Die vorläufige Suspendierung des Senatsvorsitzenden obliegt dem Stellvertretenden Senatsvorsitzenden.
§ 7
Leitung des Unabhängigen Verwaltungssenates
(1) Der Senatsvorsitzende leitet den Unabhängigen Verwaltungssenat. Er wird im Verhinderungsfall vom Stellvertretenden Senatsvorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, vertritt ihn jenes Mitglied, welches dem Unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Unabhängigen Verwaltungssenat gibt das Lebensalter den Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle des Senatsvorsitzenden oder des Stellvertretenden Senatsvorsitzenden unbesetzt ist.
(2) Zur Leitung gehören insbesondere die nähere Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über die Mitglieder und das sonstige Personal sowie die Entbindung der Mitglieder von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
(3) Der Senatsvorsitzende hat unter Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Im Tätigkeitsbericht gemäß § 16 ist zu dokumentieren, inwieweit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet ist bzw. in welchen Bereichen Abweichungen bestehen."
"§ 9
Vollversammlung
(1) Der Senatsvorsitzende, der Stellvertretende Senatsvorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates bilden die Vollversammlung.
(2) Der Vollversammlung obliegen
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist zu einem Beschluss der Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Senatsvorsitzenden den Ausschlag. Eine Amtsenthebung aus den Gründen des § 6 Abs. 2 Z. 9 und 10 bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Vollversammlung. In Personalangelegenheiten (§ 3 Abs. 4), in den Fällen der Amtsenthebung (§ 6 Abs. 2), der Untersagung einer unvereinbaren Tätigkeit (§ 4 Abs. 3) sowie in den Angelegenheiten der Dienstbeurteilung (§ 18b Abs. 3) stimmt das betroffene Mitglied nicht mit.
(4) Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Die Einberufung der Vollversammlung, die Festlegung der Tagesordnung und die Vorsitzführung obliegen dem Senatsvorsitzenden. In dienstrechtlichen Angelegenheiten ist die Vollversammlung auch auf Antrag des betroffenen Mitgliedes einzuberufen."
"§ 12
Aufgaben des Vorsitzenden der Kammer
und des Berichters
(1) Die Festsetzung der Sitzungstage sowie die Anordnung einer mündlichen Verhandlung obliegen dem Vorsitzenden der Kammer. Er eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Er verkündet die Beschlüsse der Kammer und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.
(2) Verfahrensanordnungen außerhalb der öffentlichen mündlichen Verhandlung trifft der Berichter. Er entscheidet weiters über Anträge auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe und der aufschiebenden Wirkung von Wiedereinsetzungsanträgen."
"§ 12a
Verbindung von Verhandlungen
(1) Bei der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in verschiedenen Verfahren, an denen eine Kammer beteiligt ist, obliegt die Verhandlungsleitung (§ 12 Abs. 1) dem Kammervorsitzenden. Sind mehrere Kammern an den betreffenden Verfahren beteiligt, obliegt die Leitung jenem Kammervorsitzenden, der dem Unabhängigen Verwaltungssenat am längsten als Mitglied angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Unabhängigen Verwaltungssenat gibt das Lebensalter den Ausschlag.
(2) Bei der gemeinsamen Durchführung einer Verhandlung in verschiedenen Verfahren, die ausschließlich in die Zuständigkeit von Einzelmitgliedern fallen, obliegt die Verhandlungsleitung jenem Einzelmitglied, das dem Unabhängigen Verwaltungssenat am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Unabhängigen Verwaltungssenat gibt das Lebensalter den Ausschlag."
(1) Die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts für Landesbedienstete gelten auch für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Bestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates wird, unabhängig von den nach den dienstrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land begründet, sofern ein solches nicht bereits besteht. Dieses ist während der erstmaligen Bestellung auf die Dauer der Mitgliedschaft zum Unabhängigen Verwaltungssenat befristet und endet mit Enden des Amtes gemäß § 6. § 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes findet keine Anwendung. Bei der Begründung dieses Dienstverhältnisses wird eine Dienstbeurteilung, die auf ,sehr gut' lautet, zugrunde gelegt. Mit der Wiederbestellung wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet.
(3) Für die Zeit der Bestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Beamte einen Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 zu leisten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Leistung eines Pensionsbeitrages ist ein Beamter einer anderen Gebietskörperschaft, der für die Tätigkeit
als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entfall der Bezüge unter Leistung des Pensionsbeitrages beurlaubt ist.
(4) Unbeschadet der Bestimmung des § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß § 3 Abs. 5 Z. 4 beschäftigt waren.
(5) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates haben Anspruch auf eine nach Maßgabe der Dienstbeurteilung bestmögliche Beförderung.
(6) Mitglieder, die vor ihrer Bestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Vertragsbedienstete des Landes waren, haben nach Beendigung ihrer befristeten Bestellung Anspruch auf Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Dies jedoch nur dann, wenn ihre befristete Bestellung durch Zeitablauf oder auf Grund eigenen Ersuchens endet und sie die nach den dienstrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfüllen."
"§ 18a
Dienstzeit
(1) Abweichend von § 28 der Dienstpragmatik 1914 dürfen die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates ihre Aufgaben auch außerhalb ihrer Dienststelle besorgen. Sie haben dabei ihre Anwesenheit im Amt so einzurichten, dass sie ihren Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Weiters haben sie die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Senatsvorsitzende muss mit Dienstanweisung die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes des Unabhängigen Verwaltungssenates erforderliche Anwesenheitspflicht an der Dienststelle und die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle regeln.
(3) Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates müssen dem Senatsvorsitzenden vierteljährlich über Anzahl und Art der entschiedenen Fälle berichten und nach Ablauf eines Kalenderjahres alle zu diesem Zeitpunkt anhängigen Fälle ausweisen (Rückstandsausweis). In Einzelfällen müssen sie über begründetes Verlangen des Senatsvorsitzenden gesondert berichten.
(4) Der Senatsvorsitzende hat im Rahmen seiner Dienstaufsicht gemäß § 7 Abs. 2 die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten der Mitglieder zu kontrollieren und sicherzustellen.
§ 18b
Dienstbeurteilung
(1) Die Dienstbeurteilung erfolgt durch den Senatsvorsitzenden unter sinngemäßer Anwendung der Dienstpragmatik 1914.
(2) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen:
(3) Die Durchführung der Dienstbeurteilung gemäß Abs. 2 Z. 3 liegt im Entscheidungsbereich des Senatsvorsitzenden. Der Senatsvorsitzende hat eine Dienstbeurteilung gemäß Abs. 2 Z. 3 ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies das betroffene Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates beantragt.
(4) Die Dienstbeurteilung erfolgt durch Bescheid. Gegen den Bescheid kann Berufung an die Vollversammlung erhoben werden. Gegen die Entscheidung der Vollversammlung ist kein ordentliches Rechtsmittel möglich.
§ 18c
Weisungsfreiheit in dienstrechtlichen
Angelegenheiten (Verfassungsbestimmung)
Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind bei der Entscheidung über Berufungen betreffend Dienstbeurteilungen gemäß § 18b Abs. 3 an keine Weisungen gebunden.
§ 18d
Amtsbeschwerde
Gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
§ 18e
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf
folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Die Neufassung bzw. Einfügung der §§ 3, 4, 5, 6, 7, 9, 12, 12a, 17a, 18, 18b, 18d und 18e durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2002, in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 18a durch die Novelle
LGBl. Nr. 56/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2002, in Kraft und tritt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Inkrafttretenszeitpunkt, das ist der 30. Juni 2004, außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Einfügung des § 18c durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2002, in Kraft.
(4) Für bereits bestellte Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, die sich in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark befinden, gilt § 18 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes."
Landeshauptmann1. Landeshauptmann-Stv.
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