LGBL_ST_20020628_57•Gesetz vom 12. März 2002, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, die Gemeindewahlordnung Graz 1992, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO und die Steiermärkische Gemeindewahlordnung 1960 - GWO 1960 geändert werden
LGBL_ST_20020628_57Gesetz vom 12. März 2002, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, die Gemeindewahlordnung Graz 1992, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO und die Steiermärkische Gemeindewahlordnung 1960 - GWO 1960 geändert werdenGazette28.06.2002
Gesetz vom 12. März 2002, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, die Gemeindewahlordnung Graz 1992, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO und die Steiermärkische Gemeindewahlordnung 1960 – GWO
1960 geändert werden
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2001, wird geändert wie folgt:
"(2) Ein Mitglied im Ausländerbeirat wird seiner Mitgliedschaft verlustig, sobald
(1) Der neu gewählte Ausländerbeirat ist innerhalb von 4 Monaten nach seiner Wahl vom Bürgermeister zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung wählt der Ausländerbeirat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Ausländerbeirates werden
– mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung – vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen sind öffentlich.
(3) Die Funktionsperiode des Ausländerbeirates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Ausländerbeirates.
(4) Zu einem Beschluss sind erforderlich:
(5) Der Gemeinderat hat zur näheren Regelung der Geschäftsführung, insbesondere der Rechte und Pflichten der Mitglieder des Ausländerbeirates, eine Geschäftsordnung zu erlassen."
Artikel II
Die Gemeindewahlordnung Graz 1992, LGBl. Nr. 42, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2001, wird geändert wie folgt:
"(3) Die Kundmachung der Wahlausschreibung hat außer in deutscher Sprache in zehn weiteren von den Wahlberechtigten häufig verwendeten Sprachen zu erfolgen. Diese werden durch Verordnung des Bürgermeisters festgelegt. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Ausländerbeirat zu hören. Jeder Wahlberechtigte kann darüber hinaus eine Übersetzung der Kundmachung der Wahlausschreibung in der Staatssprache des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verlangen."
"(1) Wahlberechtigt sind alle Ausländer, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, im Stadtgebiet Graz ihren Hauptwohnsitz haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen."
"§ 88f
Ort der Ausübung des Wahlrechtes;
Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte
§ 30 gilt sinngemäß."
(1) Die Mitgliedschaft zum Ausländerbeirat endet, wenn ein Mitglied gemäß § 13q des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 seiner Mitgliedschaft verlustig wird, oder durch eine an den Stadtwahlleiter gerichtete Verzichtserklärung.
(2) § 79 gilt sinngemäß."
Artikel III
Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2001, wird geändert wie folgt:
In § 38d entfallen die Worte "die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates".
Artikel IV
Die Steiermärkische Gemeindewahlordnung 1960 – GWO 1960, LGBl. Nr. 6/1960, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2001, wird wie folgt geändert:
§ 87 Abs. 1 lautet:
"(1) Wahlberechtigt sind alle Ausländer, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen."
Artikel V
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2002, in Kraft.
Landeshauptmann1. Landeshauptmann-Stv.
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