Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 2002, mit der die Verordnung über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb
von Krabbelstuben, Kinderkrippen und
sonstigen Betreuungseinrichtungen geändert
wird
Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 13, 14, 15, 16, 17, 24, 34, 35, 36, 37 und 38 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von Krabbelstuben, Kinderkrippen und sonstigen Betreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 60/1992, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. Juli 2002 außer Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic