LGBL_ST_20021029_106•Gesetz vom 4. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002). CELEX-Nr.: 391L0629, 391L0630, 393L0119, 397L0002, 398L0058, 399L0022, 399L0074
LGBL_ST_20021029_106Gesetz vom 4. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz 2002). CELEX-Nr.: 391L0629, 391L0630, 393L0119, 397L0002, 398L0058, 399L0022, 399L0074Gazette29.10.2002
Gesetz vom 4. Juli 2002 zum Schutz der Tiere (Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhalte-
gesetz 2002)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, auf Grund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden, insbesondere im Hinblick auf eine tier- und verhaltensgerechte Haltung, zu schützen.
(2) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet, das Verständnis der Öffentlichkeit für den Tierschutz zu wecken und zu vertiefen.
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Halter eines Tieres ist, wer im eigenen Namen über dieses verfügen darf.
(2) Verwahrer eines Tieres ist, wer ein fremdes Tier in seine Obsorge nimmt.
(3) Betreuer eines Tieres ist, wer die Pflegearbeiten tatsächlich durchführt.
(4) Haustiere (domestizierte Tiere) sind Tiere, die während langer Zeiträume der künstlichen Auslese durch ihre Halter ausgesetzt gewesen sind und im Verlaufe vieler Generationen in ihren Körperfunktionen und in ihrem Verhalten an ein Leben im Hausstand angepasst wurden.
(5) Nutztiere sind Haustiere, die zur Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder, Federn, als Arbeitskraft oder zu anderen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und auf Grund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind. Nutztiere sind insbesondere Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und Kaninchen.
(6) Heimtiere sind Haustiere, die der Mensch, insbesondere in seinem Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht für die in Abs. 5 angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten werden und die auf Grund ihrer Art und Rasse hiefür geeignet sind. Heimtiere sind insbesondere Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster, (Streifen)Hörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas, Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden, Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel, Ziertauben und Zierfische.
(7) Wildtiere sind alle Tiere, die üblicherweise in Freiheit leben und keine Haustiere sind.
(8) Tierheime sind Einrichtungen zur Verwahrung und Betreuung einer größeren Zahl herrenloser oder fremder Tiere ohne Nutzungszweck.
(9) Tierparks sind Anlagen, in denen heimisches jagdbares Wild, das nicht im Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission vom 30. November 2000, ABl. Nr. L 320 vom 18. Dezember 2000, S. 1 enthalten ist, zur Schaustellung gehalten wird.
(10) Zoos sind dauerhafte, der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen, in denen auch andere als in Abs. 9 genannte Wildtiere zum Zwecke der Schaustellung und der Förderung der Erhaltung wild lebender Tierarten durch Forschungs- und Informationsaktivitäten gehalten werden. Nicht als Haltung von Wildtieren in Zoos oder Tierparks gilt die Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés oder sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen).
(11) Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Entbluten bei warmblütigen Tieren nach erfolgter Betäubung und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
(12) Schlachthöfe sind Einrichtungen oder Anlagen zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Tieren einschließlich der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser Tiere.
Grundsätze des Tierschutzes
Tierquälerei;
Allgemeines
§ 3
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden einschließlich schwerer Angst oder Schäden (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zuzufügen.
(2) Es ist verboten, ein Tier ungerechtfertigt ohne vernünftigen Grund zu töten.
Tierquälerei;
Tatbestände
§ 4
Als Tierquälerei sind insbesondere anzusehen:
Ausnahmen
§ 5
Nicht als Tierquälerei gelten:
Hilfeleistungspflicht
§ 6
(1) Wer ein Tier verletzt, erkennbar in Gefahr gebracht hat oder ein verletztes Tier auffindet, ist verpflichtet, dem Tier die offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für sachkundige Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter Gefährdung der eigenen Person oder nur unter Verletzung anderer höherwertiger Schutzgüter möglich wäre.
(2) Ist die Verletzung des Tieres offensichtlich mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden, so ist das Tier unverzüglich möglichst schmerzlos zu töten oder von einem Sachkundigen töten zu lassen, wenn mit vertretbarem Aufwand die Wiederherstellung seiner Gesundheit für ein Weiterleben ohne Schmerzen und Leiden offensichtlich nicht möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb einer vertretbaren Frist Hilfe geleistet werden kann.
(3) Wer ein Wildtier, das dem Jagdrecht unterliegt, verletzt oder erkennbar in Gefahr gebracht hat, ist verpflichtet, unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten, allenfalls im Wege der zuständigen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, zu verständigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat alle weiteren Veranlassungen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu treffen.
II. Abschnitt
Grundsätze für die Haltung und die Zucht von Tieren
Ernährung
§ 7
(1) Wer ein Tier hält, verwahrt oder betreut, hat es regelmäßig und in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen der Tiere und den abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artspezifische Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist bei der Futter- und Wasserversorgung Bedacht zu nehmen.
(2) Werden Tiere in Gruppen gehalten, sind Größe und Anzahl der Fressplätze und Tränkeinrichtungen so auszulegen, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.
Pflege
§ 8
(1) Wer ein Tier hält, verwahrt oder betreut, muss regelmäßig dessen Befinden überprüfen und durch Pflegemaßnahmen sicherstellen, dass haltungsbedingte Erkrankungen und Verletzungen hintangehalten werden. Die Pflege muss das artspezifische Pflegeverhalten der Tiere weitestgehend ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt ist.
(2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.
Unterbringung
§ 9
(1) Wer ein Tier hält oder verwahrt, muss für eine geeignete Unterbringung oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen, Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien etc.) des Tieres und für eine entsprechende regelmäßige Überprüfung der Einrichtungen sorgen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
(2) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material, technischer Ausstattung, Hygiene und Zustand so beschaffen sein, dass dadurch keine Erkrankungen oder Verletzungen auftreten.
(3) Das Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
Zucht
§ 10
(1) Wer ein Tier zur Vermehrung oder Zucht verwendet, hat auf jene anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale Bedacht zu nehmen, welche die Gesundheit und das Wohlbefinden des Tieres oder dessen Nachkommen gefährden können.
(2) Tiere, die letale Anlagen oder Defekte vererben, die ihren Nachkommen erhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen, dürfen nicht zur Vermehrung oder Zucht verwendet werden.
(3) Bei der Festlegung von Rassestandards und Zuchtordnungen dürfen keine Körper- oder Verhaltensmerkmale gefordert werden, die zu erheblichen Schmerzen, Schäden oder Leiden führen.
Haltung von Tieren durch Minderjährige
§ 11
Werden Tiere von Minderjährigen unter 16 Jahren gehalten, so haben die Personen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraut sind, für eine diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechende Tierhaltung zu sorgen. Wenn dies nicht möglich ist, ist für die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen Sorge zu tragen.
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Haltung von Nutztieren
§ 12
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Haltung von Nutztieren zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über Haltungsanforderungen, Stalleinrichtungen, Ernährung sowie das Verbot bestimmter Haltungsformen zu enthalten.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark, die Landeskammer der Tierärzte, der Landestierschutzverein für Steiermark, der Aktive Tierschutz Steiermark und der Umweltanwalt zu hören.
Hunde
§ 13
(1) Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen u. dgl., entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2) In öffentlichen Parkanlagen sind Hunde jedenfalls an der Leine zu führen. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.
(3) Der Maulkorb muss so beschaffen sein, dass der Hund weder beißen noch den Maulkorb vom Kopf abstreifen kann.
(4) Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zu speziellen Zwecken gehalten werden, wenn die Sicherung des Hundes mit Maulkorb oder Leine der bestimmungsgemäßen Verwendung entgegensteht. Zu diesen Hunden zählen insbesondere Jagd-, Therapie-, Hüte-, Diensthunde der Exekutive und des Militärs und Rettungshunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung.
(5) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, Gebäude oder den Zwinger gegen den Willen des Halters oder ohne sein Wissen nicht verlassen kann.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Hundehaltung, insbesondere über die Unterbringung und Betreuung, zu erlassen.
Pelztiere;
Haltung von Pelztieren
§ 14
Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Pelzgewinnung ist verboten.
Wildtiere
Allgemeines
§ 15
Das Halten von Wildtieren ist verboten, ausgenommen
Haltung gefährlicher Wildtiere
§ 16
(1) Das Halten der in § 15 Z. 2 genannten Tiere ist der Gemeinde, in der die Tiere gehalten werden, zu melden, sofern von diesen Tieren Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren ausgehen können.
(2) Die Meldung hat die genaue Bezeichnung und die Anzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Unterbringung sowie die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu enthalten. Bestehen Bedenken, dass die gemeldeten Sicherheitsvorkehrungen ausreichen, um die von diesen Tieren ausgehenden Gefahren abzuwehren, kann die Gemeinde zusätzliche Maßnahmen in dem zur Gefahrenabwehr erforderlichen Ausmaß mit Bescheid anordnen.
Haltung von Wild in landwirtschaftlichen Gehegen
§ 17
(1) Beabsichtigt ein Landwirt, im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Rotwild, Damwild, Sikawild, Davidshirsche, Muffelwild, Schwarzwild oder Strauße zur Zucht oder zur Gewinnung von Fleisch zu halten (landwirtschaftliches Wildgehege), so hat er dies vor der Errichtung des Geheges unter Angabe der Anzahl und Art des Wildes, der Grundstücke oder der Grundstücksteile, der Beschreibung der zu errichtenden Einfriedung und der Vorlage eines Lageplanes der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat die Errichtung des Geheges zu untersagen, wenn den Erfordernissen des Tierschutzes nicht Rechnung getragen wird.
(3) Erfolgt binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige keine Untersagung oder stellt die Bezirksverwaltungsbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, dass keine Untersagungsgründe vorliegen, kann mit der Errichtung begonnen werden.
(4) Der Landwirt ist verpflichtet, die Einfriedung dicht zu halten. Landwirtschaftliche Wildgehege dürfen auch keine Vorrichtungen (Einsprünge etc.) aufweisen, die ein Einspringen von Wild aus freier Wildbahn ermöglichen.
(5) Wildtiere in landwirtschaftlichen Wildgehegen dürfen nur von Sachkundigen getötet werden.
(6) Die Behörde hat die Auflassung des Geheges zu verfügen, wenn es vor Ablaufen der behördlichen Frist nach einer Anzeige oder abweichend von der Anzeige betrieben wird oder sich die Voraussetzungen, die bei der Anzeige maßgebend waren, ändern.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die Haltung von Tieren in landwirtschaftlichen Wildgehegen zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die Haltungsanforderungen zu enthalten.
Haltung von Wildtieren in Tierparks und Zoos
§ 18
(1) Für die Haltung von Wildtieren in Tierparks und Zoos kann die Behörde Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung bewilligen, wenn die durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 19 geregelten Mindestanforderungen und Aufzeichnungspflichten für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés und sonstigen Einrichtungen im Umherziehen (wie Wandertierschauen) keinesfalls unterschritten werden und den sonstigen Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(2) Die Betreiber von Zoos haben sich zur Erreichung des Ziels der Erhaltung der biologischen Vielfalt von wild lebenden Tieren zu beteiligen:
(3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs.1 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(4) Die Behörde hat Tierparks und Zoos regelmäßig zu überprüfen. Werden Missstände festgestellt, hat die Behörde dem für die Haltung der Wildtiere Verantwortlichen mit Bescheid die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde den Tierpark oder Zoo im erforderlichen Ausmaß zu schließen.
(5) Der für die Haltung der Wildtiere Verantwortliche hat der Behörde wesentliche Änderungen des Tierparks oder des Zoos sowie des Bestandes der Wildtiere anzuzeigen.
Haltung und Mitwirkung von Wildtieren in Zirkussen und Varietés und in sonstigen Einrichtungen im
Umherziehen (wie Wandertierschauen)
§ 19
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren in Zirkussen, Varietés sowie in sonstigen Einrichtungen im Umherziehen zu regeln. Diese Verordnung hat neben einer Verbotsliste für die Haltung und Mitwirkung bestimmter Wildtiere insbesondere die Mindestanforderungen an die Unterbringung, Pflege, Betreuung und Dressur der Wildtiere zu beinhalten.
(2) Die Behörde kann Ausnahmen vom Verbot der Wildtierhaltung bewilligen, wenn
(3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 2 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, dass den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
(4) Ein Bewilligungsverfahren gemäß den Abs. 2 und 3 ist nicht durchzuführen, wenn bereits in einem anderen Bundesland oder in einem Bezirk der Steiermark auf Grund eines derartigen Verfahrens eine Bewilligung, sei es auch für das in Österreich liegende Winterquartier, erlangt worden ist.
(5) Das Verfahren ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 4 dennoch durchzuführen, wenn aus dem Bewilligungsbescheid eines anderen Bundeslandes hervorgeht, dass die Mindestanforderungen gemäß der im Abs. 1 genannten Verordnung unterschritten werden oder Tiere aus der Verbotsliste enthalten sind.
Unterlagen für das Ansuchen nach § 19
§ 20
Das Ansuchen um eine Ausnahmebewilligung nach § 19 hat Folgendes zu
enthalten:
IV. Abschnitt
Transport von Tieren
§ 21
(1) Der Transport von transportunfähigen Tieren ist, ausgenommen der Hilfeleistungspflicht gemäß § 6, verboten. Transportunfähig sind Tiere, die auf Grund einer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne schmerzhafte Treibhilfen in das Transportmittel zu gelangen oder bei denen auf Grund ihres Zustandes abzusehen ist, dass sie dieses aus eigener Kraft nicht wieder verlassen können.
(2) Beim Transport müssen Tiere über angemessenen Raum verfügen und sich gegebenenfalls niederlegen können. Der Transport hat so zu erfolgen, dass die Tiere ausreichenden Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen haben.
(3) Behältnisse, in denen Tiere befördert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die aufrechte Stellung anzeigt.
(4) Während des Transportes sind die Tiere erforderlichenfalls mit Wasser und geeignetem Futter ausreichend zu versorgen.
(5) Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muss so beschaffen sein, dass ein Ausgleiten weitestgehend verhindert wird.
(6) Der Boden der Transportmittel muss erforderlichenfalls mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein.
(7) Die Abs. 1 bis 6 finden keine Anwendung, soweit bundesrechtliche Vorschriften bestehen. Auf Wirtschaftsfuhren im Sinne des § 30 Straßenverkehrsordnung 1960 finden die Abs. 2 bis 4 keine Anwendung.
V. Abschnitt
Schlachtung und Tötung von Tieren
§ 22
(1) Die vom Verbot der Tierquälerei nicht erfasste Tötung eines Tieres darf nur so erfolgen, dass jede unnötige Schmerzzufügung und Ängstigung vermieden wird.
(2) Das Schlachten eines Tieres ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Die Betäubung ist so durchzuführen, dass unnötige Schmerzen und Ängste für das Tier vermieden werden. Ist eine Betäubung nicht möglich oder schließen Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft eine Betäubung aus, so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier keine unnötigen Schmerzen zugefügt werden und es nicht unnötig in Angst versetzt wird.
(3) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(4) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des Tierschutzes durch Verordnung nähere Anforderungen über die Ausstattung von Schlachthöfen (Baumerkmale, Anlagen, Ausrüstung etc.) sowie nähere Bestimmungen über die Schlachtung und Tötung, über das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben und Entbluten von Tieren zu erlassen.
Geräte, Ausrüstungen, Schlachthöfe
§ 23
(1) Geräte, Vorrichtungen zum Ruhigstellen, Ausrüstungen sowie Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gewährleistet ist.
(2) Schlachthöfe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so angelegt sein, dass die Tiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen, Leiden und Schäden verschont bleiben.
(3) Die Behörde hat die Schlachthöfe regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Werden Missstände festgestellt, so hat die Behörde dem Inhaber des Schlachthofes die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde den Schlachthof mit Bescheid im erforderlichen Ausmaß zu schließen.
VI. Abschnitt
Verwendung von Tieren zu Sportzwecken
§ 24
(1) Das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Leistungssteigerung, zum Dämpfen des Allgemeinverhaltens oder zur Schmerzbeeinflussung bei der Verwendung von Tieren zu sportlichen Zwecken ist verboten.
(2) Bei Sportveranstaltungen, an denen Tiere beteiligt sind, muss die Rufbereitschaft eines Tierarztes gewährleistet sein. Wenn für die Tiere ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht, muss ein Tierarzt anwesend sein.
VII. Abschnitt
Tierheime
§ 25
(1) Der Betrieb eines Tierheimes sowie dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige sind der Standort, die räumlichen Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie der verantwortliche Leiter anzugeben. Die Behörde kann innerhalb von drei Monaten den Betrieb des Tierheimes mit Bescheid untersagen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Mindeststandards für Tierheime betreffend die räumlichen und personellen Anforderungen, die Haltung und Betreuung der Tiere sowie die Führung von schriftlichen Aufzeichnungen zu erlassen.
(3) Die Behörde hat die Tierheime regelmäßig auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Werden Missstände festgestellt, so hat die Behörde dem verantwortlichen Leiter die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, so hat die Behörde das Tierheim mit Bescheid im erforderlichen Ausmaß zu schließen und allfällige Anordnungen über die dort gehaltenen Tiere zu treffen.
VIII. Abschnitt
Sicherung des Tierschutzes
Schutzverwahrung von Tieren
§ 26
(1) Tiere, die unter Umständen angetroffen werden, die eine Ermittlung ihres Eigentümers oder Halters nicht auf einfache Weise gestatten, sind von Tierheimen in Schutzverwahrung zu nehmen. Der Verwahrer ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeinde, in welcher das Tier aufgegriffen wurde, zu verständigen. Für die Verwahrungstätigkeit ist den Tierheimen eine Entschädigung bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwandes zu gewähren, die je zur Hälfte durch das Land und jene Gemeinde, in der das Tier aufgegriffen wurde, getragen wird. Die näheren Regelungen über die Höhe der Entschädigung werden durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.
(2) Der Schutzverwahrer ist verpflichtet, für die sorgfältige Pflege einschließlich der angemessenen tierärztlichen Betreuung des Tieres zu sorgen. Bedeutet das Weiterleben für das Tier auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens eine Qual, ist das Tier schmerzlos zu töten. Der Schutzverwahrer hat hierüber schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(3) Ein in Schutzverwahrung befindliches Tier ist Personen, die ihr Eigentum oder ihre sonstige Verfügungsberechtigung glaubhaft nachweisen, auszufolgen. Der Verwahrer ist verpflichtet, eine aktuelle Liste der von ihm in Schutzverwahrung genommenen Tiere zur allgemeinen Einsicht auszuhängen. Zu den Räumlichkeiten der betreffenden Tiere ist Personen der Zutritt zu gestatten, die den Verlust eines Tieres behaupten, das sich nach dieser Liste in Schutzverwahrung befinden kann.
(4) Der Verwahrer hat gegenüber demjenigen, dem ein verwahrtes Tier ausgefolgt wird, Anspruch auf Ersatz aller während der Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten.
Abnahme von Tieren
§ 27
(1) Wird ein Tier offenkundig in tierquälerischer Weise entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung behandelt, gehalten, verwahrt oder befördert und kann sein Halter, Verwahrer oder Betreuer nicht sofort zur Beendigung der Tierquälerei verhalten werden, so hat die Behörde auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens ohne vorausgegangenes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des Missstandes auf Kosten des Tierhalters anzuordnen oder, wenn dies nicht möglich ist, das Tier abzunehmen.
(2) Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen Tieres zu sorgen. Sie hat den Halter des Tieres von der vorläufigen Verwahrung unverzüglich zu verständigen, sofern dieser davon nicht offensichtlich bereits Kenntnis erlangt hat.
(3) Das Tier ist dem Halter wieder auszufolgen, wenn eine weitere Tierquälerei nicht zu erwarten ist. Andernfalls hat die Behörde mit Bescheid den Verfall des Tieres auszusprechen.
(4) Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
Verbot der Tierhaltung
§ 28
(1) Die Behörde kann einer Person, die
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die für ein tierquälerisches Verhalten deshalb nicht bestraft wurden, weil ihre Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat ausgeschlossen war, wenn zu erwarten ist, dass die Person abermals Tiere quälen wird.
(3) Die Behörde kann von der Erlassung eines Verbotes nach Abs. 1 oder 2 absehen und ein solches Verbot nur androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Hinkunft von einer Tierquälerei oder besonders schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung abzuhalten.
(4) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 2 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies mit Bescheid den Verfall des Tieres auszusprechen. Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
(5) Die Behörde hat rechtskräftige Bescheide über Tierhalteverbote der Landesregierung zu übermitteln, welche diese Bescheide über die Verbindungsstelle der Bundesländer den Landesregierungen der anderen Bundesländer zur Kenntnis zu bringen hat.
Verfallene Tiere
§ 29
(1) Die Behörde hat für die Verwahrung und Betreuung eines für verfallen erklärten Tieres zu sorgen. Ein für verfallen erklärtes Tier, das an erheblichen Schmerzen oder Qualen leidet, von denen es innerhalb einer vertretbaren Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten befreit werden kann, ist schmerzlos zu töten. Ist ein für verfallen erklärtes Tier zum Leben in der Freiheit fähig, so ist es unverzüglich in Freiheit zu setzen. Andernfalls ist es zu veräußern oder an Tierparks, Tierheime oder tierliebende Personen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, ist es schmerzlos zu töten.
(2) Der Halter eines für verfallen erklärten Tieres hat der Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.
(3) Der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, dessen Verfall ausgesprochen wurde, ist nach Abzug der für das Tier aufgewendeten und der anlässlich der Veräußerung entstandenen Kosten dem Halter des Tieres auszufolgen.
Verfallene Gegenstände
§ 30
Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
IX. Abschnitt
Behörden; Betreten von Grundstücken
Behörden
§ 31
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die in den § 1 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 5 und § 16 den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind, mit Ausnahme des Verwaltungsstraf- und Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu vollziehen.
Mitwirkung der Bundespolizeidirektionen
und der Bundesgendarmerie
§ 32
(1) Die Organe der Bundessicherheitswache der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben sowie der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 34 in Verbindung mit § 3, § 4 Z. 5, Z. 7, Z. 8, Z. 9, Z. 10, Z. 16, Z. 20, Z. 22 und § 13 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch
(2) Den in Abs. 1 genannten Organen kommt die Befugnis gemäß § 33 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu.
Betreten von Grundstücken
§ 33
(1) Die Organe der Behörden sowie in deren Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen, insbesondere auch Schlachthöfe, zu betreten sowie Einfriedungen, Ställe, Zwinger, Transportbehälter, Fahrzeuge und dergleichen zu öffnen und zu betreten, um Tiere sowie Räume und Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zu besichtigen und zu untersuchen, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen und den sonstigen Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.
(2) Die Organe gemäß Abs. 1 haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis mit sich zu führen und ihre Legitimation auf Verlangen dem betroffenen Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(3) Die Eigentümer oder die sonstigen Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und dürfen die Überwachungstätigkeit der Organe nicht behindern.
X. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 34
(1) Wer
(2) Wer
(3) Wer es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende strafunmündige Person eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, wird ebenso mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft. Wer es wissentlich duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende strafunmündige Personen eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 2 begeht, wird ebenso mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls kann hinsichtlich von Gegenständen ausgesprochen werden, die zur Übertretung dieses Gesetzes verwendet wurden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 35
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Verweise
§ 36
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Die Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Übergangsbestimmungen
§ 37
(1) In den Verordnungen gemäß den §§ 12, 13, 17, 19, 22 und 25 sind für die Anpassung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Anlagen an die neue Rechtslage angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
(2) Dürfen Wildtiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung rechtmäßig gehalten werden, nach der neuen Rechtslage nicht mehr gehalten werden oder in den bisherigen Anlagen nicht mehr gehalten werden, so ist die Haltung der Tiere im Falle einer befristeten Genehmigung bis zum Ablauf der Befristung, im Falle einer unbefristeten Genehmigung bis längstens 31. Dezember 2010 zulässig.
In- und Außerkrafttreten
§ 38
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Oktober 2002, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Tierschutz- und Tierhaltegesetz 1984, LGBl. Nr. 74, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Gemeinschaftsrecht
§ 39
Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Notifikation
§ 40
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/234/A).
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