Kundmachung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. Februar 2003 über die Berichtigung von Fehlern
Auf Grund des § 10 Steiermärkisches Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, wird die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. Jänner 2003, LGBl. Nr. 2/2003, wie folgt berichtigt:
Im Titel wird die Wortfolge „Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweise" ersetzt durch „Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte".