LGBL_ST_20030320_17•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierungvom 24. Februar 2003, mit der die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission erlassen wird (GOPEK)
LGBL_ST_20030320_17Verordnung der Steiermärkischen Landesregierungvom 24. Februar 2003, mit der die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission erlassen wird (GOPEK)Gazette20.03.2003
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003, mit der die Geschäftsordnung der Patienten-Entschädi-
gungskommission erlassen wird (GOPEK)
Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2002 über die Patientenentschädigung, LGBl. Nr. 113/2002, wird verordnet:
§ 1
Zusammensetzung und Aufgaben
der Patienten-Entschädigungskommission
(1) Der Patienten-Entschädigungskommission gehören folgende Mitglieder an:
(2) Zu den Aufgaben der Patienten-Entschädigungskommission gehören insbesondere
(3) Die Patienten-Entschädigungskommission hat durch die Geschäftsstelle die Verwaltung der gesamten Mittel des Patienten-Entschädigungsfonds (§ 2 des Gesetzes über die Patientenentschädigung) durchzuführen.
§ 2
Organe des Patienten-Entschädigungsfonds
(1) Organe des Patienten-Entschädigungsfonds sind:
(2) Die Organe des Patienten-Entschädigungsfonds unterliegen – unabhängig von allfälligen sonst bestehenden dienstlichen Verschwiegenheitspflichten – der Verschwiegenheitspflicht über alle Tatsachen, die ihnen aus ihrer Tätigkeit als Organe des Patienten-Entschädigungsfonds bekannt werden.
§ 3
Geschäftsführung
Die Geschäfte der Patienten-Entschädigungskommission werden bei der für die rechtlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geführt (Geschäftsstelle). Der Geschäftsstelle obliegen nach Anordnung des/der Vorsitzenden alle Maßnahmen, die für den Gang des Verfahrens erforderlich sind, sowie das Schriftführen bei Sitzungen bzw. Verhandlungen.
§ 4
Bearbeitung der Geschäftsstücke
(1) Der/Die Vorsitzende erhält die Geschäftsstücke im Wege über die Geschäftsstelle und prüft die Verfahrensvoraussetzungen.
(2) Über die Eingangsstücke wird in der Geschäftsstelle ein Verzeichnis geführt. In diesem Verzeichnis sind für jedes Eingangsstück zumindest der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Gegenstandsbezeichnung, die Geschäftszahl, das Datum des Einganges, allfällige Bearbeitungszuweisungen und das Datum der Beratung ersichtlich zu machen.
(3) Der/Die Vorsitzende weist jedes Geschäftsstück zur inhaltlichen Beratung einer internen Sitzung der Patienten-Entschädigungskommission zu.
(4) Ergibt eine Beratung in einer internen Sitzung, dass keine Zuständigkeit der Patienten-Entschädigungskommission gegeben ist oder der eingebrachte Antrag offensichtlich abzuweisen ist, so hat die Patienten-Entschädigungskommission den Antragsteller zusätzlich zur bescheidmäßigen Erledigung zu beraten, welche weiteren Möglichkeiten zur Erlangung von Schadenersatz offen stehen.
(5) Sämtliche Geschäftsstücke, Sitzungs-, Beratungs- und Verhandlungsprotokolle der Patienten-Entschädigungskommission werden bei der Geschäftsstelle für die Dauer von zehn Jahren verwahrt und können dort von den Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission eingesehen werden.
§ 5
Sitzungen undVerhandlungen
(1) Die Patienten-Entschädigungskommission übt ihre Tätigkeit in internen Sitzungen der Mitglieder und in Verhandlungen unter Beiziehung anderer Personen aus.
(2) Die Sitzungen und Verhandlungen sind nicht öffentlich. Im Zuge der Durchführung von Prüfungsverfahren der Patienten-Entschädigungskommission ist die Patientenvertretung (Patientenombudsfrau/ -mann) zu allen Sitzungen und Verhandlungen unter Anschluss der maßgeblichen Unterlagen einzuladen.
(3) Den Sitzungen und Verhandlungen sind weitere Personen beizuziehen, wenn es aus Gründen der Sachverhaltsermittlung notwendig oder zweckmäßig ist; diese haben kein Stimmrecht. Allfällige Kosten sind im Rahmen der Geschäftsführung zu tragen. Diese Personen bzw. Sachverständigen nehmen aber nur bei jenen Tagesordnungspunkten teil, für die sie zugezogen wurden.
§ 6
Einberufung der Sitzungen und Verhandlungen
(1) Der/Die Vorsitzende bestimmt den Tag und die Stunde für interne Sitzungen und anzuberaumende Verhandlungen.
(2) Der/Die Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf zu internen Sitzungen und zu Verhandlungen zu laden.
(3) Die Einladung zu den Verhandlungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 14 Tage vor dem Verhandlungstermin auszusenden. Die Tagesordnung ist von der/dem Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Anträge und Referate zusammenzustellen und mit der Einladung allen Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission und der Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau) bekannt zu geben.
§ 7
Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen
(1) Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied ist verpflichtet, an der anberaumten Sitzung oder Verhandlung teilzunehmen.
(2) Die Sitzungen und Verhandlungen der Patienten-Entschädigungskommission werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er/Sie eröffnet diese und sorgt für den geordneten Gang und veranlasst die Abstimmung. Er/Sie schließt die Sitzung, falls der Umfang der Beratungsgegenstände die Fortsetzung erfordert und bestimmt den Zeitpunkt deren Fortsetzung.
(3) Jedem Mitglied der Patienten-Entschädigungskommission sowie der Patientenvertretung steht es frei, vor, während oder nach der Sitzung in die Akten Einsicht zu nehmen.
§ 8
Beschlüsse
(1) Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied ist stimmberechtigt. Die Patientenvertretung hat kein Stimmrecht.
(2) Die Patienten-Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt mündlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Wenn über einen Beschluss abgestimmt wird, gibt der/die Vorsitzende seine/ihre Stimme zuletzt ab.
(5) Das Abstimmungsergebnis wird von dem/der Vorsitzenden verkündet; dieses wird sodann im gesondert zu führenden Beratungsprotokoll verzeichnet.
§ 9
Sitzungs- und Verhandlungsprotokolle
(1) Über jede Sitzung und jede Verhandlung der Patienten-Entschädigungskommission wird ein Protokoll geführt. Dieses ist von dem/der Vorsitzenden zu fertigen.
(2) Die Protokolle haben zu enthalten:
–den Verhandlungsgegenstand mit Geschäftszahlen,
–den Gang und die Ergebnisse der Sitzung bzw. Verhandlungen (namentliche Anträge, Beschlüsse) zumindest in Kurzfassung und nach den wesentlichen Inhalten geordnet und
–die Anwesenden.
In den Sitzungen oder Verhandlungen abgegebene Gutachten sind in das Protokoll aufzunehmen.
§ 10
Einleitung des Verfahrens
(1) Der jeweilige Antrag auf Gewährung einer Patientenentschädigung ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzubringen.
(2) Antragsberechtigt ist der geschädigte Patient/
die geschädigte Patientin und seine/ihre Rechtsnachfolger.
(3) Der Antrag hat die persönlichen Angaben zu dem/der Geschädigten, zum Träger der Krankenanstalt, den wesentlichen Sachverhalt sowie Ort und Zeit der Schädigung und das Entschädigungsbegehren zu enthalten. Dem Antrag sind sämtliche vorhandenen Unterlagen beizulegen. Weiters ist dem Antrag eine Erklärung darüber anzufügen, ob von der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark oder privaten Versicherungsträgern oder durch rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ein Schadenersatz zuerkannt worden ist oder ein Zivilgerichtsverfahren oder ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark anhängig ist.
§ 11
Verfahrensablauf
(1) Die Geschäftsstelle prüft die Anträge auf Vollständigkeit der Angaben gemäß § 10 Abs. 3 und fordert allenfalls zur Ergänzung bzw. Verbesserung auf. Die eingelangten vollständigen Anträge sind an den Vorsitzenden/die Vorsitzende weiterzuleiten.
(2) Beweismaterial aus Verfahren vor den Zivilgerichten oder der Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark ist nach Möglichkeit einzuholen.
(3) Nach Entscheidung der Patienten-Entschädigungskommission ist die zugesprochene Entschädigungssumme über Anordnung des/der Vorsitzenden unverzüglich auszuzahlen. Zu diesem Zwecke hat die geschädigte Person ihre Kontonummer sowie das Geldinstitut und sonstige notwendige Daten bekannt zu geben.
(4) Die Geschäftsstelle hat den Bescheid über Entschädigungszahlungen dem Antragsteller/der Antragstellerin, dem betroffenen Träger der Krankenanstalt und der Patientenvertretung schriftlich binnen 14 Tagen ab Beschlussfassung zuzustellen. Auf die Rückzahlungsverpflichtungen im § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Patientenentschädigung ist in der Entscheidung über Entschädigungszahlungen hinzuweisen.
§ 12
Höhe der Entschädigungsleistungen
(1) Die Entschädigung besteht in einer einmaligen Zuwendung von höchstens 21.800 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
(2) Bei der Entschädigungsbemessung sind die schadenersatzrechtlichen Grundsätze und die von der Judikatur entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere:
(3) Die angeführte Höchstgrenze darf in besonders gelagerten Härtefällen überschritten werden, insbesondere:
(1) Erhält der Antragsteller/die Antragstellerin nach der Zuerkennung einer Patientenentschädigung für denselben Behandlungsschaden eine Entschädigungsleistung von Seiten Dritter (z. B.: Zuerkennung durch Gerichtsurteil oder Prozessabstandszahlung oder Leistungen von Versicherungen oder sonstigen Dritten), so ist er/sie zur umgehenden Information
der Patienten-Entschädigungskommission verpflichtet und hat die erhaltene Patientenentschädigung so weit zurückzubezahlen, als diese von der nachträglich erhaltenen Leistung abgedeckt ist.
(2) Im Einzelfall, insbesondere in besonders gelagerten Härtefällen im Sinne des § 12 Abs. 3 kann die Patienten-Entschädigungskommission beschließen, auf die Rückzahlung der Entschädigung zur Gänze oder teilweise zu verzichten.
(3) Der Träger der Krankenanstalt hat die Patienten-Entschädigungskommission von allfälligen Schadenersatzzahlungen an den Patienten/die Patientin in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Rückzahlung ist mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 14
Aufwandersatz
Den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission und der Patientenvertretung gebührt ein pauschalierter Sitzungs- bzw. Verhandlungsaufwandersatz, der jährlich entsprechend der Erhöhung des Verbraucherpreisindex 1996 zu valorisieren ist. Er beträgt für das Jahr 2003:
–pro Sitzung oder Verhandlung
bis zu drei Stunden 1 147,85
–pro Sitzung oder Verhandlung
über drei Stunden . 1 295,70
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2003, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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