LGBL_ST_20030425_30•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2003, mit der die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, geändert wird
LGBL_ST_20030425_30Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2003, mit der die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, geändert wirdGazette25.04.2003
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2003, mit der die Verordnung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, geändert wird
Auf Grund des § 21 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird, LGBl. Nr. 29/1993, wird geändert wie folgt:
„(6) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn das Mitglied von seinem Ehepartner, einem volljährigen Familienangehörigen oder seinem Lebenspartner vertreten wird, diese Person dem Vorsitzenden oder einem Mitglied der Vollversammlung bekannt ist und keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen.
(7) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts, verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen sowie Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechts haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(8) Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied vertreten."
„(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband und vertritt ihn nach außen."
„(1) Dem Finanzreferenten obliegt
§ 11 wird folgender § 12 angefügt:
„§ 12
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung der §§ 1, 2 Abs. 6, 7 und 8, 3 Abs. 1 Z. 1 und 9, Abs. 2, 3 und 4, 5 Abs. 1 und 2 Z. 1, 2, 3 und 5, 6 Abs. 1 und 8 Abs. 3 und 4 sowie der Entfall des § 4, der Absatzbezeichnung ,(1)' im § 9 und des § 9 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 30/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2003, in Kraft. Sie sind jedoch mit Ausnahme der §§ 2 Abs. 6, 7 und 8, 3 Abs. 1 Z. 9, 3 Abs. 2 erster, zweiter und dritter Satz, 3 Abs. 4 und 5 Abs. 1 erst nach der der Kundmachung der Verordnung folgenden Wahl der Organe des Tourismusverbandes anzuwenden."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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