LGBL_ST_20030509_33•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2003 zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung) (CELEX-Nr. 301L0032, 302L0029)
LGBL_ST_20030509_33Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2003 zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung) (CELEX-Nr. 301L0032, 302L0029)Gazette09.05.2003
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2003 zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark (Feuer-
brandverordnung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora).
§ 2
Wirtspflanzen
(1) Wirtspflanzen des Feuerbrandes sind insbesondere die Pflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen:
Amelanchier(Felsenbirne)
Aronia(Apfelbeere)
Chaenomeles (Zierquitte)
Crataegus(Weiß- oder Rotdorn)
Cotoneaster(Zwergmispel)
Cydonia(Quitte)
Eriobotrya(Wollmispel)
Malus(Apfel)
Mespilus(Mispel)
Photinia; (syn.Stranvaesia)(Glanzmispel)
Pyrus(Birne)
Pyracantha(Feuerdorn)
Sorbus(Eberesche, Speierling,
Vogel- und Mehlbeere
etc.)
§ 3
Produktions- und Auspflanzungsbeschränkung
(1) Die Produktion und die Auspflanzung der im § 1 genannten Wirtspflanzen ist verboten.
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind die Wirtspflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen (Obstgehölze für die Fruchtnutzung):
Aronia(Apfelbeere)
Chaenomeles (Zierquitte)
Cydonia(Quitte)
Malus(Apfel)
Mespilus(Mispel)
Pyrus(Birne)
Sorbus(Eberesche, Speierling,
Vogel- und Mehlbeere
etc.).
§ 4
Meldepflicht
Der Eigentümer oder die verfügungsberechtigte Person im Sinne des § 3 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes ist verpflichtet, jeden Verdacht von Feuerbrandbefall der Behörde zu melden.
§ 5
Überwachung
(1) Solange das Land Steiermark dem Schutzgebietsstatus gemäß Richtlinie 2001/32/EG, ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001, Seite 38 in der Fassung der Richtlinie 2002/29/EG vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 077 vom 20. März 2002, Seite 26 unterliegt, hat die Behörde zur Feststellung des Auftretens des Feuerbrandes unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten, der Biologie des Feuerbrandes und der angebauten landwirtschaftlichen Kulturen während der Vegetation systematische Untersuchungen (Monitoring) durchzuführen.
(2) Wenn das Land Steiermark dem Schutzgebietsstatus nicht unterliegt, hat die Behörde stichprobenartige Untersuchungen durchzuführen.
§ 6
Untersuchung
(1) Wenn der Behörde der Befall von Wirtspflanzen beziehungsweise der Verdacht eines solchen Befalls bekannt wird, so hat sie diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
§ 7
Befallszone
Wird Feuerbrand festgestellt, hat die Behörde den Bereich im Umkreis bis zu 5 km abzugrenzen. Dabei hat sie auf die topographischen Gegebenheiten und die Biologie des Feuerbrandes Bedacht zu nehmen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und die Interessenvertretung der Imker ist über die Feuerbrand-Befallssituation zu informieren.
§ 8
Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Befallene Pflanzen oder Pflanzenteile sind gemäß den Anweisungen der Behörde zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(2) Besteht der berechtigte Verdacht, dass Wirtspflanzen, die in unmittelbarer Nähe zu befallenen Pflanzen stehen, ebenfalls befallen sind, sind auch diese zu entfernen und schadlos zu vernichten.
(3) Die Behörde hat im Anschluss an die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen Untersuchungen durchzuführen, um festzustellen, ob die Maßnahmen wirkungsvoll waren.
§ 9
Hygienemaßnahmen
Bei jedem Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen und insbesondere bei der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen sind geeignete Hygienemaßnahmen (z. B. die Desinfektion von Händen, Werkzeugen, Kleidungsstücken und Schnittstellen am Baum) anzuwenden.
§ 10
Objektschutz
(1) Zum Schutz von Erwerbsobstanlagen (Kernobst) und von Baumschulen, die Wirtspflanzen erzeugen, kann die Behörde anordnen, dass wild wachsende Wirtspflanzen in einer zumindest 100 m breiten Zone rund um die Anlagen oder Baumschulen vorsorglich zu entfernen sind.
(2) Wenn das Land Steiermark dem Schutzgebietsstatus gemäß der Richtlinie 2001/32/EG, ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001, Seite 38-41, in der Fassung der Richtlinie
2002/29/EG der Kommission vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 077 vom 20. März 2002,
Seite 26 bis 28, nicht unterliegt, hat die Behörde die Maßnahme gemäß Abs. 1 gegenüber Baumschulen jedenfalls anzuordnen.
§ 11
Maßnahmen betreffend Bienen
(1) Aus Befallszonen sowie innerhalb von Befallszonen dürfen Bienenvölker im Zeitraum vom 15. März bis zum 15. Juli des Jahres nicht verbracht werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht
(3) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum sind
(4) Die Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, dass Bienen in einer Befallszone nicht gehalten werden dürfen.
§ 12
Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/
32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 127 vom 9. Mai 2001, Seite 38 in der Fassung der Richtlinie 2002/29/EG vom 19. März 2002, ABl. Nr. L 077, Seite 26 umgesetzt.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Mai 2003, in Kraft.
(2) § 3 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
§ 14
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 21. Juni 1999 zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark, LGBl. Nr. 71/1999,
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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