LGBL_ST_20030630_43•Gesetz vom 25.März 2003 über die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Steiermärkisches Vergabe- Nachprüfungsgesetz) (Celex-Nr. 389L0665, 392L0050, 392L0013)
LGBL_ST_20030630_43Gesetz vom 25.März 2003 über die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Steiermärkisches Vergabe- Nachprüfungsgesetz) (Celex-Nr. 389L0665, 392L0050, 392L0013)Gazette30.06.2003
Gesetz vom 25. März 2003 über die Nachprüfung von Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Steier-
märkisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung von Entscheidungen von Auftraggeberinnen/Auftraggebern in Vergabeverfahren, die gemäß Artikel 14b Abs. 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.
§ 2
Nachprüfungsbehörde
(1) Die Nachprüfung von Entscheidungen gemäß § 1 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat.
(2) Der Unabhängige Verwaltungssenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.
§ 3
Zuständigkeiten
(1) Bis zur Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14b Abs. 1 und 5 B-VG) zuständig,
(2) Nach Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist der Unabhängige Verwaltungssenat ferner zuständig, auf Antrag der Auftraggeberin/des Auftraggebers festzustellen, ob die Antragstellerin/der Antragsteller auch bei Einhaltung dieser Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(3) Nach Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob bei Direktvergaben die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.
(4) Nach dem Widerruf einer Ausschreibung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren ist er ferner auf Antrag der Auftraggeberin/des Auftraggebers zuständig festzustellen, ob die Antragstellerin/der Antragsteller auch bei Einhaltung dieser Vorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
§ 4
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
vor Zuschlagserteilung
(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet, kann vor der Zuschlagserteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist eine Unternehmerin/ein Unternehmer der Ansicht, dass eine von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens verstößt, so hat sie/er die Auftraggeberin/den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieterinnen/
Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung nach den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
§ 5
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens nach
Zuschlagserteilung oder Widerruf
(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Feststellung beantragen, dass
(2) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 1 eingebracht, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Auftragnehmerin/den Auftragnehmer, an die/den sie/er den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen.
(3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 2 eingebracht, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bieterinnen/Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und von der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 3 eingebracht, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurde.
§ 6
Parteien des Verfahrens
vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sind jedenfalls die Antragstellerin/der Antragsteller und die Auftraggeberin/der Auftraggeber.
(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bieterinnen/
Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieterinnen/Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 4 Abs. 3 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.
(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin/der Antragsteller und die Antragsgegnerin/der Antragsgegner.
(4) Bei Nachprüfungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter Partei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerberinnen/ Bewerber oder Bieterinnen/Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 5 Abs. 2, 3 oder 4 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.
§ 7
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages vor Zuschlagserteilung
(1) Ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
§ 8
Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren
(1) Ein Antrag gemäß § 6 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
§ 9
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages nach erfolgter Zuschlagserteilung oder Widerruf
(1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 2, 3 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Ein solcher Antrag ist unzulässig,
(3) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 2, 3 oder 4 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 4 geltend gemacht hätte werden können.
§ 10
Fristen
(1) Anträge auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung sind beim Unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der in der Anlage genannten Fristen einzubringen.
(2) Nach Zuschlagserteilung oder nach Widerruf ist ein Antrag gemäß § 3 Abs. 2, 3 oder 4 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man davon hätte Kenntnis erlangen können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt, das Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt wird.
§ 11
Behandlung von Anträgen
(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
§ 12
Einstweilige Verfügungen
(1) Sobald das Nachprüfungsverfahren vor Zuschlagserteilung eingeleitet ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat die von ihr/ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung ihrer/seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Unabhängige Verwaltungssenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen/Bewerber oder Bieterinnen/Bieter und der Auftraggeberin/des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist von ihrer Erlassung abzusehen. Die Auftraggeberin/
Der Auftraggeber und die Antragstellerin/der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(4) Mit der einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche die Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Sie tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung oder mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die einstweilige Verfügung ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(7) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die betroffene Auftraggeberin/den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf eine derartige einstweilige Verfügung unverzüglich zu verständigen. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote eröffnen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der Verständigung an die Auftraggeberin/den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
§ 13
Mündliche Verhandlung
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag, oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4) Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungsantrag zu beantragen. Der Auftraggeberin/Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnerinnen/
Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und dem nicht Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
§ 14
Nichtigerklärung von Entscheidungen
(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn sie
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmerinnen/Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
§ 15
Feststellung von Rechtsverstößen
(1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 auf Antrag lediglich festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.
(2) Wird ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter Zugrundelegung der von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vertretenen Rechtsanschauung lediglich festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin/des Auftraggebers rechtswidrig war.
§ 16
Entscheidungsfristen
(1) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen ist – unbeschadet des Abs. 3 – spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(3) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers betreffend ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen zwingenden Gründen oder ein beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit ist spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern der Unabhängige Verwaltungssenat in diesem Nachprüfungsverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen hat.
§ 17
Mutwillensstrafen
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) 1 Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60.000
Euro.
§ 18
Gebühren
(1) Für Anträge gemäß den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 sowie für Anträge auf Teilnahmeam Nachprüfungsverfahren nach § 6 Abs. 2 und 4 ist von der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren bestimmt sich nach der Art des durchgeführten Vergabeverfahrens und ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Höhe der Sätze richtet sich nach den in der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, festgelegten Tarifen. Die Gebührensätze sind entsprechend anzupassen, falls es der mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung erfordert.
(3) Für Anträge auf Teilnahme gemäß § 6 Abs. 2 und 4 ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50 % von den im Nachprüfungsverfahren erhobenen Sätzen festzulegen.
(4) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein bei Antragstellung zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Unabhängigen Verwaltungssenat bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte erfolgen.
(5) Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller haben gegen die Antragsgegnerin/den Antragsgegner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren. Im Falle eines teilweisen Obsiegens hat die Antragstellerin/der Antragsteller nur Anspruch auf Ersatz jenes Teiles der Gebühren, der dem Ausmaß des Obsiegens entspricht.
(6) Die Verwaltung dieser Gebühr obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Gebühr fließt dem Land zu.
§ 19
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
§ 20
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2003, in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9. Juni 1998, mit dem Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen werden (Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 – StVergG), LGBl. Nr. 74/1998 in der Fassung der letzten Novelle LGBl. Nr. 94/2002, mit Ausnahme des § 102 Abs. 1, außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 1 des in Abs. 1 zweiter Satz zitierten Gesetzes tritt gleichzeitig außer Kraft.
(3) Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durch einen nach außen in Erscheinung tretenden Akt der Auftraggeberin/des Auftraggebers eingeleitet oder beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig wurden, unterliegen hinsichtlich der Nachprüfung weiterhin den Bestimmungen des 5. Teiles des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, LGBl. Nr. 74/1998 in der Fassung der letzten Novelle LGBl. Nr. 94/2002. Nach einer Aufhebung eines Bescheides des Vergabekontrollsenates oder des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgt, ist das Verfahren jedoch nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige, jedoch ausgesetzte Verfahren und Verfahren, in denen gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt wurde, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes noch nicht eingelangt ist, sind nach Entscheidung der Vorfrage oder nach Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Anlage zu § 10 Abs. 1
Fristen zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen vor Zuschlagserteilung
I. Oberschwellenbereich
Verfahrensartbekämpfte EntscheidungFristBerechnung der Frist
ab/vor/bis/nach
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Verfahrensartbekämpfte EntscheidungFristBerechnung
der Frist
ab/vor/bis/nach
Bewerberauswahlinnerhalb von 14
Tagen,nach Mitteilung
im beschleunigten der Bewerberauswahl
Verfahren
innerhalb von 7 Tagen
Aufforderunginnerhalb von 14
Tagen,nach Zugang
zur Angebotsabgabeim beschleunigten Ver-der Aufforderung
fahren bei Vorinfor-
mation innerhalb von
7 Tagen, im beschleu-
nigten Verfahren bei
Dringlichkeit innerhalb
von 3 Tagen
sonstige Festlegungeninnerhalb von 14
Tagen,ab Kenntnis oder ab dem
während derim beschleunigten Ver-Zeitpunkt, ab
dem Kenntnis
Angebotsfristfahren bei Vorinfor-erlangt hätte
werden können
mation innerhalb von
7 Tagen, im beschleu-
nigten Verfahren bei
Dringlichkeit innerhalb
von 3 Tagen
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Bewerberauswahlinnerhalb von 14
Tagen, nach Mitteilung
im beschleunigtender Bewerberauswahl
Verfahren innerhalb
von 7 Tagen
Aufforderungspätestens 14
Tage,nach Zugang
zur Angebotsabgabeim beschleunigtender Aufforderung
Verfahren spätestens
7 Tage
sonstige Festlegungeninnerhalb von 14
Tagen,ab Kenntnis oder ab dem
während der Verhand-im beschleunigtenZeitpunkt, ab
dem Kenntnis
lungsphase bzw.Verfahrenerlangt hätte
werden können
der Angebotsfristinnerhalb von 7 Tagen
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Verfahrensartbekämpfte EntscheidungFristBerechnung der Frist
ab/vor/bis/nach
Einladung desinnerhalb von 14
Tagenab Zugang der Entscheidung
Wettbewerbsgewinnersdes Auslobers,
welcher oder
oder der Wettbewerbs-welche
Wettbewerbs-
gewinnergewinner zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren auf-
gefordert wird
bzw. werden
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
bei mehrerender Zuschlagsentscheidung
Wettbewerbsgewinnern
Bewerberauswahlinnerhalb von 14
Tagenab Bekanntgabe der Auswahl
Einladung des innerhalb von 14
Tagen ab Zugang der Entscheidung
Wettbewerbsgewinners des Auslobers,
welcher oder
oder der Wettbewerbs-welche
Wettbewerbs-
gewinnergewinner zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren auf-
gefordert wird
bzw. werden
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
bei mehrerender Zuschlagsentscheidung
Wettbewerbsgewinnern
Durchführung einesinnerhalb der Fristen gemäß Z. 4
Verhandlungsverfahrens
ohne vorherige
Bekanntmachung
II. Unterschwellenbereich
Verfahrensartbekämpfte EntscheidungFristBerechnung der Frist
ab/vor/bis/nach
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Bewerberauswahlinnerhalb von 7
Tagen,nach Mitteilung
im beschleunigtender Bewerberauswahl
Verfahren innerhalb
von 3 Tagen
Aufforderung zurinnerhalb von 10
Tagen,nach Zugang
Angebotsabgabeim beschleunigtender Aufforderung
Verfahren innerhalb
von 3 Tagen
sonstige Festlegungeninnerhalb von 10
Tagen,ab Kenntnis oder ab dem
währendim beschleunigtenZeitpunkt, ab
dem Kenntnis
der AngebotsfristVerfahren innerhalberlangt hätte
werden können
von 3 Tagen
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Aufforderunginnerhalb von 10
Tagen,nach Zugang
zur Angebotsabgabeim beschleunigtender Aufforderung
Verfahren
innerhalb von 3 Tagen
sonstige Festlegungeninnerhalb von 10
Tagen,ab Kenntnis oder ab dem
des Auftraggebersim beschleunigtenZeitpunkt, ab
dem Kenntnis
während derVerfahrenerlangt hätte
werden können
Angebotsfristinnerhalb von 3 Tagen
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Bewerberauswahlinnerhalb von 7
Tagen,nach Mitteilung
im beschleunigtender Bewerberauswahl
Verfahren
innerhalb von 3 Tagen
Aufforderunginnerhalb von 10
Tagen,nach Zugang
zur Angebotsabgabeim beschleunigtender Aufforderung
Verfahren innerhalb
von 3 Tagen
sonstige Festlegungeninnerhalb von 10
Tagen,ab Kenntnis oder ab dem
währendim beschleunigtenZeitpunkt, ab
dem Kenntnis
der VerhandlungsphaseVerfahrenerlangt hätte
werden können
innerhalb von 3 Tagen
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Verfahrensartbekämpfte EntscheidungFristBerechnung
der Frist
ab/vor/bis/nach
Aufforderunginnerhalb von 10
Tagen,nach Zugang
zur Angebotsabgabeim beschleunigtender Aufforderung
Verfahren
innerhalb von 3 Tagen
sonstige Festlegungeninnerhalb von 10
Tagen,ab Kenntnis oder ab dem
des Auftraggebersim beschleunigtenZeitpunkt, ab
dem Kenntnis
während derVerfahrenerlangt hätte
werden können
Verhandlungsphaseinnerhalb von 3 Tagen
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Einladung desinnerhalb von 10
Tagenab Zugang der Entscheidung
Wettbewerbsgewinnersdes Auslobers,
welcher oder
oder derwelche
Wettbewerbsgewinner
Wettbewerbsgewinnerzur Teilnahme am
Verhand-
lungsverfahren
aufgefordert
wird bzw. werden
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
bei mehrerender Zuschlagsentscheidung
Wettbewerbsgewinnern
Bewerberauswahlinnerhalb von 10
Tagenab Bekanntgabe der Auswahl
Einladung desinnerhalb von 10
Tagenab Zugang der Entscheidung
Wettbewerbsgewinnersdes Auslobers,
welcher oder
oder derwelche
Wettbewerbsgewinner
Wettbewerbsgewinnerzur Teilnahme am
Verhand-
lungsverfahren
aufgefordert
wird bzw. werden
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
bei mehrerender Zuschlagsentscheidung
Wettbewerbsgewinnern
Wettbewerbsgewinnerzur Teilnahme am
Verhand-
lungsverfahren
aufgefordert
wird bzw. werden
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
bei mehrerender Zuschlagsentscheidung
Wettbewerbsgewinnern
Nichtzulassunginnerhalb von 3
Arbeitstagen
zur Teilnahme
Bewerberauswahl beiinnerhalb von 3
Tagen nach Bekanntgabe
nicht offenen Auktionender Auswahl
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung
Verfahrensartbekämpfte EntscheidungFristBerechnung der Frist
ab/vor/bis/nach
Auswahl der Partei oderinnerhalb von 14
Tagennach Bekanntgabe
der Parteien, mit derder Auswahl
bzw. denen die
Rahmenvereinbarung
geschlossen werden soll
Zuschlagsentscheidunginnerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe
bei einer Rahmenverein-der Zuschlagsentscheidung
barung, die mit mehreren
Unternehmen
abgeschlossen wurde,
nach erneutem Aufruf
zum Wettbewerb
Bekanntmachung
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicVoves
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_20030630_43",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_20030630_43",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}