Gesetz vom 25. März 2003, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/1998, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970, LGBl. Nr. 70, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/
1999, wird wie folgt geändert:
- Nach § 1 wird nachfolgender § 1a eingefügt:
"§ 1a
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
"(6) Die Mitglieder der in den vorstehenden Abs. 1 bis 4 genannten Ausschüssen müssen das aktive und passive Wahlrecht nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindewahlordnung besitzen."