Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Mai 2003 über die Tierheim-
entschädigung
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Tierschutz- und Tierhaltegesetz
2002, LGBl. Nr. 106/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) Tierheimen gebührt für die Schutzverwahrung gemäß § 26 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes eine Entschädigung bis zur Höhe des tatsächlichen Aufwandes, für die ersten 60 Tage jedoch höchstens ein Betrag in der Höhe von
(2) Für jeden weiteren Tag gebührt jedoch höchstens ein Betrag in der Höhe von 50 Prozent der in Abs. 1 angeführten Entschädigungsbeträge.
§ 2
(1) Die Verrechnung der Entschädigung erfolgt vierteljährlich durch die Tierheime direkt mit dem Land und der jeweiligen Gemeinde. Der Rechnung sind ein Zahlschein sowie folgende Angaben über die in Schutzverwahrung genommenen Tiere beizulegen:
(2) Wenn ein verwahrtes Tier dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten ausgefolgt wird, dann hat das Tierheim bereits erhaltene Entschädigungszahlungen an das Land und die jeweilige Gemeinde zurückzuzahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2003, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic