LGBL_ST_20030822_67•Gesetz vom 13. Mai 2003, mit dem das Steiermärkische Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden KindergärtnerInnen, ErzieherInnen an Horten und ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, geändert wird (Celex-Nr. 32001L0019, 389L0048, 392L0051, 377L0452, 377L0453, 378L0686, 378L0687, 378L1026, 378L1027, 380L0154, 380L0155, 385L0384, 385L0432, 385L0433, 393L0016)
LGBL_ST_20030822_67Gesetz vom 13. Mai 2003, mit dem das Steiermärkische Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden KindergärtnerInnen, ErzieherInnen an Horten und ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, geändert wird (Celex-Nr. 32001L0019, 389L0048, 392L0051, 377L0452, 377L0453, 378L0686, 378L0687, 378L1026, 378L1027, 380L0154, 380L0155, 385L0384, 385L0432, 385L0433, 393L0016)Gazette22.08.2003
Gesetz vom 13. Mai 2003, mit dem das Steiermärkische Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden KindergärtnerInnen, ErzieherInnen an Horten und ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen be-
stimmt sind, geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 639/1994, beschlossen:
Das Steiermärkische Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden KindergärtnerInnen, ErzieherInnen an Horten und ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, LGBl. Nr. 6/1997, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden (Sonder)KindergärtnerInnen, (Sonder)-
ErzieherInnen an Horten und (Sonder)ErzieherInnen an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für SchülerInnen von Pflichtschulen bestimmt sind."
(1) Stehen geeignete BewerberInnen, die die Anstellungserfordernisse nach § 2 und zusätzlichen Anstellungserfordernisse nach § 3 erfüllen, nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden:
„(2) Sofern Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Kinderhäuser oder Schülerheime in einer anderen als der deutschen Sprache geführt werden, haben die in § 2 angeführten Personen ausreichende Kenntnisse in der betreffenden anderen Sprache nachzuweisen. Der Nachweis ist in allen Fällen durch Überprüfung bei
der Landesregierung zu erbringen, die eine entsprechende Bestätigung auszustellen hat."
„(4a)
„§ 8a
Verweise
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf
folgende Fassungen zu verstehen:
–Richtlinie 92/51/EWG vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25; in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1."
„§ 8b
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
–Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/ EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeit der Krankenschwestern und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes."
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