LGBL_ST_20030822_68•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2003, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
LGBL_ST_20030822_68Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2003, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wirdGazette22.08.2003
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2003, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregie-
rung festgelegt wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG 1920 in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des B-VG betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, in der letzten Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 87/2001, wird geändert wie folgt:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), in der letzten Fassung LGBl. Nr. 27/2003, lautet wie folgt:
Anlage zu § 2:
Geschäftsverteilung
der Steiermärkischen Landesregierung
A. Landeshauptmann Waltraud Klasnic
B. Erster Landeshauptmannstellvertreter
Mag. Franz Voves
Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Gemeinden, Katastrophenschutz und Innere Angelegenheiten jeweils für Gemeindeverbände mit überwiegend industrieller Struktur und Gemeinden mit sozialistischen Bürgermeistern die Angelegenheiten des Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesens sowie Voranschläge, Jahresrechnungen und Bedarfszuweisungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die Schulbaufonds (§ 39 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz), Verwaltung des Landes- und Ortsgemeindeanteiles, Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen und die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden, Gemeindeverbänden und deren Organe, sonstige Aufsichtsmaßnahmen (Erledigungen von Vorstellungen und Beschwerden sowie Verordnungs-prüfungen), soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind.
C. Landeshauptmannstellvertreter
Dipl.-Ing. Leopold Schöggl
E. Landesrat Mag. Wolfgang Erlitz
F. Landesrat Dr. Kurt Flecker
G. Landesrat Dipl.-Ing. Herbert Paierl
I. Landesrat Hermann Schützenhöfer
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten,
das ist der 1. September 2003, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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