Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2003 über die Höhe und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren (Vergabe-Pauschalgebührenverordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2003, wird verordnet:
§ 1
Gebührensätze
(1) Die von der Antragstellerin/vom Antragsteller für den Antrag gemäß den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Steiermärkisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für:
(2) Die von der Antragstellerin/vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 und 4 Steiermärkisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.
§ 2
Entrichtungsarten
Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Unabhängigen Verwaltungssenat bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte erfolgen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2003, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic?????