Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 2003, mit der die Klärschlammverordnung geändert wird
Gemäß § 12 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1987, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987, LGBl. Nr. 89, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2000, über die Aufbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Böden (Klärschlammverordnung) wird wie folgt geändert:
- § 2 Abs. 5 lautet:
„(5) Probenentnahme, Probenvorbereitung und Untersuchung sind nach den einschlägigen Önormen durchzuführen. Die Probenentnahme hat bei Ackerböden mit einer Einstichtiefe von 25 cm zu erfolgen. Wenn die Tiefe der Ackerbodenschicht unter 25 cm liegt, dann darf die Einstichtiefe nicht weniger als
10 cm betragen."
- § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) In landwirtschaftlichen Böden darf der Schadstoffgehalt keinen der nachstehend angeführten Grenzwerte überschreiten:
Zink300 mg/kg Trockensubstanz
Kupfer100 mg/kg Trockensubstanz
Chrom100 mg/kg Trockensubstanz
Blei100 mg/kg Trockensubstanz
Nickel 60 mg/kg Trockensubstanz
Kobalt 50 mg/kg Trockensubstanz
Molybdän 10 mg/kg Trockensubstanz
Cadmium 2 mg/kg Trockensubstanz
Quecksilber 1 mg/kg Trockensubstanz"
„§ 11
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des § 3 Abs. 2 und der Anlage C durch die Novelle LGBl. Nr. 51/2000 ist mit 29. Juli 2000 in Kraft getreten.
(2) Die Änderung der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 2 und der Anlage A durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2003 tritt mit 4. Oktober 2003 in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic