LGBL_ST_20031013_79•Gesetz vom 1. Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz)
LGBL_ST_20031013_79Gesetz vom 1. Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz)Gazette13.10.2003
Gesetz vom 1. Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Buchmacher und Buchmacherinnen sowie Totalisateure und Totalisateurinnen.
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Glückspielwesens, nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
(1) Die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin darf nur mit einer Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
(2) Einer Bewilligung bedürfen
(3) Die Bewilligung kann die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin oder lediglich eine dieser beiden Tätigkeiten umfassen.
(4) Wer im Besitz einer aufrechten Bewilligung nach Abs. 2 Z. 2 ist, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals gemäß § 10 ausüben.
§ 4
Persönliche Voraussetzungen
für die Bewilligungserteilung
(1) Die Bewilligung ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn sie
(2) Die Bewilligung ist einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zu erteilen, wenn sie
(3) Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nicht die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten.
(4) Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben bei einer Person,
(5) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 4 ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. Vorlage einer gleichwertigen Bestätigung einer Behörde des Herkunftsstaates des Bewilligungswerbers zu erbringen.
§ 5
Bewilligungsverfahren
(1) Um die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Wurde dem Antragsteller/der Antragstellerin bereits eine Bewilligung erteilt, hat die Behörde bei weiteren Standorten vom Erfordernis des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit abzusehen.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und im Falle einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Z. 2 auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird innerhalb von 14 Tagen keine Stellungnahme abgegeben, ist anzunehmen, dass kein Einwand erhoben wird.
(4) Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
(5) Die Bewilligung ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen. Eine neuerliche Bewilligung ist auf unbefristete Zeit zu erteilen, sofern diese vor Ablauf der ersten Bewilligung beantragt wird.
§ 6
Erlöschen und Entziehung der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt
(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
– mit Ausnahme des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit – nicht mehr gegeben sind.
(3) Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
Verbotene Wetten
Verboten ist der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten
(1) Jeder Bewilligungsinhaber/jede Bewilligungsinhaberin hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über Wettvorgänge müssen ein Jahr lang zugänglich sein.
(2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 2500 Euro übersteigen, hat der Buchmacher/die Buchmacherin oder der Totalisateur/die Totalisateurin die Identität des Kunden/der Kundin unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes, der Personaldaten und der Daten eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang zugänglich sein.
§ 9
Wettreglement
(1) Zur einheitlichen Behandlung von Wettkunden hat die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher/
Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zu erfolgen.
(2) Das Wettreglement hat jedenfalls vorzusehen:
(3) Änderungen des Wettreglements sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro auszuhängen, eine Abschrift des Wettreglements ist dem Wettkunden auf sein Verlangen zu übergeben.
§ 10
Voraussetzungen für den Betrieb
eines Wettterminals
(1) Das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
(3) Die Behörde hat den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind. Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird. Der Betrieb gilt mit Zustellung der Bescheini-gung als bewilligt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(4) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals erlischt, wenn die zugrunde liegende Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 erlischt oder entzogen wird.
(5) Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.
§ 11
Kennzeichnung des Wettbüros
Jedes Wettbüro ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften nach dem Handelsrecht oder bei eingetragenen Erwerbsgesellschaften den Firmenwortlaut des Inhabers/der Inhaberin der Bewilligung und den Gegenstand der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten.
§ 12
Überwachung
(1) Organe der Behörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/
Totalisateurin ausgeübt wird, zu betreten und zu besichtigen.
(2) Den Organen der Behörde sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(3) Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 13
Untersagung
Werden Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, so hat die Behörde
§ 14
Mitwirkung der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe der Bundessicherheitswache der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben sowie der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 17 Abs. 1 Z. 1, 2 und 7 mitzuwirken durch
§ 15
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
§ 16
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Das Stellungnahmerecht der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 3 fällt in deren eigenen
Wirkungsbereich.
§ 17
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 18
Übergangsbestimmungen
Bewilligungen, die auf Grund der bisher geltenden Rechtslage erteilt wurden, gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 19
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2003, in Kraft.
§ 20
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 28. Juli 1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, soweit es in der Steiermark als Landesgesetz in Geltung steht, außer Kraft.
Landeshauptmann Landesrat
KlasnicPaierl
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