Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. November 2003 über die Fest-setzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 2003
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2003, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 2003 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Rind
§ 2
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 2.035 Euro je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung LGBl. Nr. 59/1972, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/1988, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 2.035 Euro bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher nach den Auswertungen der zentralen Rinderdatenbank der Agrar Markt Austria zum 1. Jänner 2003 beim jeweiligen Rinderhaltungsbetrieb festgestellt wurde.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 20. November 2003 bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. November 2003, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic