Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2003 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten
Gemäß § 35a Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des Kostenbeitrages von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, beträgt ab 1. Jänner 2004 EUR 5,70.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 2002, LGBl. Nr. 120/2002, über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffent-lichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic