Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 2003, mit der die Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung als Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgelegt wird
Auf Grund des Artikels 103 Abs. 2 des B-VG 1920 in der Fassung von 1929, des § 3 Abs. 1 des B-VG
betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, des § 7 Abs. 4 und des § 30 des L-VG 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 53/1975, in der letzten Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 87/2001, wird geändert wie folgt:
Die Anlage zu § 2 der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung der Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung), in der letzten Fassung Nr. 76/2003, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. März 2004, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic