Gesetz vom 18. November 2003, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die -Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienst-gesetz), LGBl. Nr. 20/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, wird wie folgt geändert:
- § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Dieser Rettungsbeitrag beträgt ab 1. Jänner 2004 3,12 Euro. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die -Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben."
- § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Land leistet für die Besorgung des all-gemeinen Rettungsdienstes, insbesondere für den –bodengebundenen Notarztrettungsdienst als überörtliche Aufgabe, des Bergrettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste einen jährlichen Rettungsbeitrag, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht."
- § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
KlasnicVoves
Landeshauptmann1. Landeshauptmannstellvertreter