Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Pöls (politischer Bezirk Judenburg) | Omnilex
LGBL_ST_20040525_21•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Pöls (politischer Bezirk Judenburg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Pöls (politischer Bezirk Judenburg)
LGBL_ST_20040525_21Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Pöls (politischer Bezirk Judenburg)Gazette25.05.2004
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Pöls (politischer Bezirk Judenburg)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Judenburg gelegenen Gemeinde Pöls wird mit Wirkung vom 1. Juni 2004 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen:
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Pöls eine Urkunde ausgefertigt.