LGBL_ST_20040604_24•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Liezen erlassen wird
LGBL_ST_20040604_24Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Liezen erlassen wirdGazette04.06.2004
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. März 2004, mit der ein regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion (politischer Bezirk) Liezen erlassen wird
Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
Ziele und Maßnahmen
§ 2Ziele und Maßnahmen für die gesamte Planungsregion
§ 3Ziele und Maßnahmen für Teilräume
Gemeindefunktionen, Vorrangzonen
§ 4Gemeindefunktionen
§ 5Vorrangzonen
§ 6Örtliche Siedlungsschwerpunkte
§ 7Regionalplan
Schlussbestimmungen
§ 8Inkrafttreten
§ 9Übergangsbestimmungen
§ 10Überprüfung
§ 11Außerkrafttreten
Auf Grund der §§ 8 und 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2003, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die im § 3 Abs. 2 lit. e des Landes-Entwicklungsprogramms, LGBl. Nr. 53/1977, festgelegte Planungsregion (politischer Bezirk) Liezen.
(2) Das regionale Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und dem Regionalplan (Anlage). Die Anlage wird durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
–bei den für fachliche und rechtliche Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung,
–bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen,
–bei den Gemeindeämtern aller Gemeinden des politischen Bezirkes Liezen.
Ziele und Maßnahmen
§ 2
Ziele und Maßnahmen für die gesamte Planungsregion
(1) Zum langfristigen Schutz von seltenen Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensräumen sind erhaltenswerte Biotope bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen.
(2) Die naturräumlichen Voraussetzungen zur Biotopvernetzung sind durch Festlegung von Grünzügen im Rahmen der örtlichen Raumplanung zu schaffen.
(3) Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind von weiterer Bebauung freizuhalten. Die bauliche Nutzung und -Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.
(4) Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern.
(5) Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnbauformen (Geschoßwohnbau, verdichtete Wohnbauformen) und Einsetzung eines Maximalwertes von 800 m2 bei der Berechnung des Wohnbaulandbedarfes für die durchschnittliche Fläche von Ein-familienhausbauplätzen sicherzustellen.
(6) Für Verkehrsbauten erforderliche Flächen sind einschließlich erforderlicher Abstandsflächen sowie der erforderlichen Flächen für Schutz- , Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden) freizuhalten.
(7) Die Durchlässigkeit von wildökologisch überregional bedeutsamen Korridoren ist zu sichern.
§ 3
Ziele und Maßnahmen für Teilräume
(1) Bergland über der Waldgrenze und Kampfwaldzone
–Das hochalpine Erscheinungsbild und die besondere Eingriffssensibilität dieses Teilraumes ist bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(2) Forstwirtschaftlich geprägtes Bergland
–Der Charakter dieses Teilraums mit einer engen Verzahnung von Wald und Freiflächen ist zu erhalten.
–Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen Lebensraum für Flora und Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.
–Die Wiederbewaldung von freien Flächen in den für den landschaftsgebundenen Tourismus besonders geeigneten Gebieten soll vermieden werden, Almflächen sollen erhalten werden. –Touristische Nutzungen bzw. Erholungsnutzungen sind im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung zulässig.
–Neue Baulandfestlegungen sind mit Ausnahme von geringfügigen Ergänzungen bestehender Siedlungsgebiete unzulässig.
(3) Grünlandgeprägtes Bergland
–Das durch eine kleinräumige Durchmischung von Wald und Grünland charakterisierte Erscheinungsbild der Landschaft ist zu erhalten. –Waldränder sind in Hinblick auf einen stufigen Aufbau, eine vielfältige Struktur bzw. einen hochwertigen Lebensraum für Flora und Fauna bei allen Planungsmaßnahmen besonders zu beachten.
–Bei der Baukörpergestaltung sind die visuelle Sensibilität dieses Landschaftsraumes und die gebiets-typische Bebauung besonders zu berücksichtigen.
–Die Wiederbewaldung von freien Flächen soll vermieden werden.
–Außerhalb von im Regionalplan bzw. im Rahmen der örtlichen Raumplanung
festgelegten Siedlungsschwerpunkten sind großflächige Siedlungserweiterungen (über 3000 m2) unzulässig. Die Festlegung von Baugebieten für die Erweiterung rechtmäßig bestehender Betriebe bleibt davon unberührt.
(4) Grünlandgeprägte inneralpine Täler, Becken und Passlandschaften –Ein zusammenhängendes Netz von großen Freiflächen und landschaftsraumtypischen Strukturelementen wie Auwaldbänder, Uferbegleitvegetation, Hecken, Waldsäumen und Einzelbäumen ist zu erhalten.
(5) Siedlungs- und Industrielandschaften
–Siedlungsräume sind für die Wohnbevölkerung durch Erhöhung des Grünflächenanteiles bzw. des Anteiles unversiegelter Flächen in Wohn- und Kerngebieten zu attraktivieren.
–Immissionsbelastungen in Wohngebieten sind zu vermeiden bzw. in stark belasteten Wohngebieten zu reduzieren.
–An den Siedlungsrändern ist besonderes Augenmerk auf die Baugestaltung zu legen.
Gemeindefunktionen, Vorrangzonen
§ 4
Gemeindefunktionen
(1) Als teilregionale Versorgungszentren (Nahversorgungszentren im Sinne des Landesentwicklungsprogramms 1977) werden festgelegt:
–Admont
–Bad Mitterndorf
–Irdning
–Öblarn
–Ramsau am Dachstein
–Rottenmann
–Stainach
–Trieben
(2) Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriellgewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:
– Aich-Assach
– Bad Aussee
– Gaishorn
– Liezen
– Rottenmann
– St. Gallen
– Trieben
– Weißenbach bei Liezen
§ 5
Vorrangzonen
(1) Wasserwirtschaftliche Vorrangzonen sind Bereiche innerhalb der Anschlagslinien eines
100-jährlichen Hochwasserereignisses (HQ100), die für den Hochwasserabfluss notwendig sind oder eine wesentliche Funktion für den Hochwasserrückhalt aufweisen, sowie Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen. Sie sind von Baulandfestlegungen und sonstigen Abflusshindernissen freizuhalten.
(2) Grünzonen dienen dem Schutz der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) und/oder der Naherholung (Erholungsfunktion). Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen, wie z. B. Hochwässer (Schutzfunktion). Die Festlegung von Bauland und Auffüllungsgebieten gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 Steiermärkisches ROG 1974 i. d. g. F. und die Gewinnung mineralischer Rohstoffe sind unzulässig. Sondernutzungen für Spiel-, Sport- und Erholungszwecke sind im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung zulässig. Der Neubau von großvolumigen Gebäuden, großflächige Versiegelungen sowie über den Gebietscharakter hinausgehende Immissionen sind hintanzuhalten. Als Grünzonen gelten auch Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mindestens 10 m, gemessen ab der Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus). In diesen Bereichen können für Baulückenschließungen geringen Ausmaßes Ausnahmen gewährt werden. Dabei ist die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen. Grünzonen gelten als Ruhegebiete gemäß § 82 (1) 4 Mineralrohstoffgesetz.
(3) Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind Siedlungsschwerpunkte bzw. Bereiche mit innerstädtischer Bedienungsqualität im öffentlichen Personennahverkehr sowie entlang der Hauptlinien des öffentlichen Personennahverkehrs. Es gelten folgende Zielsetzungen:
–Entwicklung einer funktionsdurchmischten, auf bestehende Nahversorgungseinrichtungen und die Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs abgestimmten Siedlungsstruktur auf regionaler und Gemeindeebene (Durchmischung der Funktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung zur Wegeminimierung unter Vermeidung bzw. Verringerung gegenseitiger Beeinträchtigungen).
–Erhaltung bzw. Verbesserung der Wohnqualität.
–Vorrangige Ausrichtung des Wohnungsneubaues auf diese Bereiche.
–Verstärkte Mobilisierung von Baulandreserven.
Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung folgende Festlegungen:
–Die Siedlungsentwicklung hat von innen nach außen zu erfolgen.
–Zur flächensparenden Siedlungsentwicklung muss für Baugebiete entlang der Hauptlinien des öffent-lichen Personennahverkehrs in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden innerhalb eines 300-Meter-Einzugsbereiches von Haltestellen und voll sortierten Lebensmittelgeschäften die Bebauungsdichte mit mindestens 0,3 festgelegt werden.
–Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung sind von Widmungs- und Nutzungsarten, die eine bestimmungsgemäße Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
(4) Rohstoffvorrangzonen dienen der Sicherung von regional und überregional bedeutenden Vorkommen mineralischer Rohstoffe. Andere Widmungs- und Nutzungsarten dürfen nur dann festgelegt werden, wenn sie den künftigen Abbau mineralischer Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern. Das gilt auch für 300-Meter-Zonen um Rohstoffvorrangzonen.
(5) Landwirtschaftliche Vorrangzonen dienen der landwirtschaftlichen Produktion. Darüber hinaus erfüllen sie auch Funktionen des Schutzes der Natur- oder Kulturlandschaft und ihrer Faktoren (ökologische Funktion) sowie des Schutzes von Siedlungsgebieten vor Gefährdungen (Schutzfunktion). Sie sind von Baulandausweisungen und Sondernutzungen im Freiland freizuhalten. Infrastrukturmaßnahmen im allgemeinen Interesse sind im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung zulässig.
(6) Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind Flächen für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung. Es gelten folgende Zielsetzungen:
–Sicherung bzw. Mobilisierung der für Industrie- und Gewerbebetriebe von regionaler bzw. überregionaler Bedeutung geeigneten Flächen durch Setzen von bodenpolitischen Maßnahmen.
Im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung gelten für Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe folgende Festlegungen:
–Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe sind – einschließlich erforderlicher Abstandsflächen – von Widmungs- und Nutzungsarten, die die Realisierung einer industriell/gewerblichen Nutzung verhindern bzw. gefährden, freizuhalten.
§ 6
Örtliche Siedlungsschwerpunkte
(1) In Ergänzung zu den im Regionalplan festgelegten Siedlungsschwerpunkten können die Gemeinden im Rahmen der örtliche Raumplanung örtliche Siedlungsschwerpunkte festlegen. Dafür gelten folgende Mindestvoraussetzungen:
–Ein Siedlungsansatz mit kompakter zusammenhängender Struktur und mindestens zehn bestehenden betriebsunabhängigen Wohnungen muss vorhanden sein oder
–geeignete Flächen für die Erweiterung bestehender Siedlungsschwerpunkte fehlen (Ersatzstandort).
Die Festlegung von Gebieten, die zur Gänze als Dorfgebiet ausgewiesen sind, als örtlicher Siedlungsschwerpunkt ist unzulässig.
(2) Jede Gemeinde kann maximal zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen für Bereiche, die ausschließlich oder überwiegend diesen Nutzungen vorbehalten sind, festlegen. Gemeinden der Ortsklasse A gemäß Steiermärkischem Tourismusgesetz können in begründeten Fällen auch mehr als zwei Siedlungsschwerpunkte für touristische Nutzungen festlegen.
§ 7
Regionalplan
(1) Die Teilräume gemäß § 3 sowie die Vorrangzonen § 5 sind im Regionalplan, der eine integrierte Anlage dieser Verordnung bildet, räumlich abgegrenzt.
(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig zusammenhängende Struktur die Ziele und Maß-nahmen jener Einheit, der die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt aber nur für zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal +/– 200 m Entfernung zur fest-gelegten Grenzlinie.
(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen nicht durch eindeutige Strukturlinien (wie z. B. Waldränder, Gewässer, Straßen und Wege) begrenzt werden, hat ihre konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen. Dabei ist ein Interpretationsspielraum in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe zulässig.
(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell-gewerbliche Nutzungen ist im Anschluss (auch wenn die Bereiche durch Verkehrsflächen getrennt sind) an Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, zulässig, wenn:
–in der Vorrangzone für Industrie und Gewebe keine Flächenreserven bestehen und
–dies zur Erweiterung von bestehenden Betrieben oder die Ansiedlung von Betrieben mit Synergien zu Betrieben der Vorrangzone erforderlich ist. Diese Baugebiete müssen dieselbe Standortqualität wie die Vorrangzone aufweisen. Sie gelten als Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe im Sinne dieser Verordnung.
(5) Die Siedlungsschwerpunkte und ÖV-Korridore sind im Regionalplan schematisch abgegrenzt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen.
Schlussbestimmungen
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das
ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Rahmen der nächsten Änderung gemäß § 30 Abs. 2 (Revision) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 an diese Verordnung anzupassen.
(2) Bei Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan gemäß § 3, § 6 Abs. 5 und § 7 dieser Verordnung im erforderlichen Ausmaß anzupassen.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Planungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 bereits gefasst wurde.
§ 10
Überprüfung
Diese Verordnung ist spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen
und gegebenenfalls zu ändern.
§ 11
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der ein Regionales Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Liezen, LGBl. Nr. 83/91, 2/93 und /96 erlassen wurde, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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