LGBL_ST_20040715_32•Gesetz vom 23. März 2004 über die Jugendförderung (Steiermärkisches Jugendförderungsgesetz 2004)
LGBL_ST_20040715_32Gesetz vom 23. März 2004 über die Jugendförderung (Steiermärkisches Jugendförderungsgesetz 2004)Gazette15.07.2004
Gesetz vom 23. März 2004 über die Jugendförderung (Steiermärkisches Jugendförderungsgesetz 2004)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zielsetzung
(1) Das Land Steiermark fördert die Jugend gemäß den Intentionen der Kinderrechtskonvention und dem EU-Weißbuch als eigenständige Persönlichkeiten in ihrer geistigen, seelischen, ethischen, körperlichen, sozialen, politischen, kulturellen und religiösen Entwicklung.
(2) Die Jugendförderung hat darauf hinzuwirken, dass in einer kinder- und familienfreundlichen Gesellschaft positive Lebensbedingungen mit Chancengleichheit für junge Frauen und Männer und ihre Familien bestehen.
(3) Jugendliche sollen dazu befähigt werden, ihre persönlichen und sozialen Lebensbedingungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu erkennen, diese eigenverantwortlich zu verfolgen sowie ihre Interessen gemeinsam mit anderen wahrzunehmen. Jungen Menschen soll ein Lebens- und Aktionsraum geboten werden, der es ihnen ermöglicht, sich unter Wahrung der Grundwerte der Demokratie mit einem Bekenntnis zur Republik Österreich, einem geeinten Europa und einer gemeinsamen Welt zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Menschen der Gesellschaft zu entwickeln. Die aktive Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens durch Jugendliche soll zur Stärkung des demokratischen Systems beitragen. Die Förderungsmaßnahmen sollen die Erziehungsaufgaben von Familie, Schule, Beruf und anderen Einrichtungen unterstützen.
§ 2
Außerschulische Jugendarbeit
(1) Die inhaltlichen Schwerpunkte der außerschulischen bzw. außerberuflichen Jugendarbeit sollen je nach den Gegebenheiten möglichst breit gestreut sein und von politischer Bildung, Jugendforschung, Maßnahmen gegen alle Formen von Gewalt über die Weckung der schöpferischen Kräfte der Jugend und Schaffung eines Verständnisses der Umwelt als natürliche Grundlage des Lebens bis hin zu Vorsorgemaßnahmen gegen Gefahren des jugendlichen Lebens -reichen; insbesondere sollen interkulturelle Aspekte, Toleranz und Solidarität gegenüber den Mitmenschen sowie Gender-Mainstreaming und Generationen-aspekte in der Jugendarbeit Berücksichtigung finden.
(2) Das Land Steiermark selbst kann durch Seminare, Lehrgänge, Bildungsangebote, Bereitstellung von Informationen und Informationszugängen, Beratung, Durchführung von Wettbewerben, Vernetzung von und Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und Beratungseinrichtungen organisatorische Hilfestellungen sowie sonstige Aktivitäten Maßnahmen auf diesem Gebiet setzen.
§3
Förderungsempfänger
Zur Unterstützung von Aktivitäten im Sinne von § 1 und § 2 können sowohl
Einzelpersonen als auch Ein-richtungen und Gemeinden Förderungen gewährt
werden.
§ 4
Förderung
(1) Zum Zwecke der Erreichung der Zielsetzungen gemäß den §§ 1 und 2 sind im Landeshaushalt unter Bedachtnahme auf die anderen an den Landeshaushalt gestellten Erfordernisse sowie die finanziellen Möglichkeiten des Landes ausreichend Mittel vorzusehen.
(2) Das Land kann Förderungen in Form von finanziellen Beiträgen oder sachwerten Leistungen insbesondere gewähren für:
–Jugendverbände,
–Einrichtungen kommunaler Jugendarbeit,
–Einrichtungen der offenen Jugendarbeit,
–Informations- und Beratungseinrichtungen und
–Einzelinitiativen,
die sich durch Angebote und Aktivitäten der außerschulischen bzw. außerberuflichen Jugendarbeit im Sinne des § 2 widmen und so einen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß § 1 leisten.
(3) Die Höhe der jeweils zu gewährenden Förderung bestimmt sich unter anderem aus den Schwerpunktsetzungen der Jugendarbeit des Landes und der - Qualität des jeweiligen Angebotes.
(4) Unter der Voraussetzung eines eigens ausgewiesenen Jugendbudgets in den Haushalten der Gemeinden können diesen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten finanzielle Mittel für den Start von Jugendbeteiligungsprojekten zur Verfügung gestellt werden.
§ 5
Förderungsabwicklung
(1) Eine Förderung ist mittels schriftlichen Ansuchens bei der Landesregierung zu beantragen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
(2) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Förderungswerberin/der Förderungswerber hat die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Fördermittel durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.
(5) Zur näheren Bestimmung der Durchführung der Landesjugendförderung hat die Landesregierung durch Verordnung Förderungsrichtlinien zu erlassen.
§ 6
Bezirksjugendmanagement
(1) Durch die Einrichtung eines Bezirksjugendmanagements soll in den Bezirken bzw. Regionen eine fachlich qualifizierte Kontaktperson zur Verfügung stehen, die jugendnah, kontinuierlich, gegen Entgelt und mit einer gemäß den budgetären Möglichkeiten geeigneten Infrastruktur zur Vernetzung und Kommunikation zwischen Jugendlichen und Multiplikatorinnen/Multiplikatoren in den Bezirken bzw. Regionen und der Landesregierung beiträgt.
(2) Zur näheren Bestimmung des Bezirksjugendmanagements sind Richtlinien durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere zu regeln:
–die Voraussetzungen für die Bestellung der BezirksjugendmanagerInnen,
–die Bestellung der BezirksjugendmanagerInnen,
–den Tätigkeitsbereich des Bezirksjugendmanagements.
§ 7
Landesjugendforum
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Jugendförderung wird beim Amt der Landesregierung für eine Dauer von jeweils drei Jahren das Landes-jugendforum eingerichtet.
(2) Das Landesjugendforum ist im Rahmen seiner Beratungstätigkeit jedenfalls zu befassen:
–mit jugendrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
–mit grundsätzlichen Fragen, die die Jugendarbeit betreffen.
(3) Das Landesjugendforum hat stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder.
(4) In der Zusammensetzung des Landesjugendforums ist darauf hinzuarbeiten, diese im Einklang mit Gender Mainstreaming einzurichten sowie auch Gruppen mit besonderen Bedürfnissen eine Artikula-tions- und Mitbestimmungsmöglichkeit zu geben.
(5) Folgende stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendforums werden von der Landesregierung bestellt, wobei eine Altersobergrenze von 26 Jahren zu berücksichtigen ist:
(6) Als Mitglieder ohne Stimmrecht dienen:
(7) Die Tätigkeit im Landesjugendforum erfolgt ehrenamtlich. Mitglieder haben über Antrag Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamtinnen/Landesbeamten zustehenden Reisegebühren.
(8) Die Landesregierung kann Mitglieder gemäß Abs. 5 des Landesjugendforums von Amts wegen oder auf Antrag des Landesjugendforums abberufen, wenn
–diese die Altergrenze nach Abs. 5 erreicht haben oder
–die im Abs. 5 Nominierungsberechtigten eine andere Person als Mitglied
namhaft machen.
Erfolgt die Abberufung von Amts wegen, ist dem Landesjugendforum vorher Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(9) Das Landesjugendforum ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden einzuberufen. Das Landesjugendforum ist überdies einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen gewünscht wird.
(10) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch das Mitglied gemäß Abs. 6 lit. b zu erfolgen. Dieses leitet die Sitzung bis zur Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
(11) Das Landesjugendforum ist bei Anwesenheit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung und von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden.
(12) Das Landesjugendforum hat sich binnen sechs Monaten eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, die Einberufung der Sitzung, das Antragsrecht, die Abstimmungsmodalitäten sowie die Geschäfts- und Protokollführung zu regeln sind.
(13) Geschäftsstelle des Landesjugendforums ist die für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
§ 8
Landesjugendbeirat
(1) Die zu einem Verein zusammengeschlossenen steirischen verbandlichen Jugendorganisationen bilden den Steiermärkischen Landesjugendbeirat. Der Landesjugendbeirat hat insbesondere die Aufgabe, bei der Vergabe von Fördermitteln für die verbandliche Jugendarbeit beratend mitzuwirken und zwei Mit-glieder des Landesjugendforums gemäß § 7 Abs. 5 zu nominieren.
(2) Geschäftsstelle des Landesjugendbeirates ist die für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
§ 9
Jugendbericht
Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der außerschulischen bzw. außerberuflichen Jugendarbeit (Jugendbericht) zu erstatten.
§ 10
Übergangsbestimmung
Das Landesjugendforum ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals zu konstituieren. Die Bezirksjugendmanager sind ab Inkrafttreten dieses Gesetzes binnen sechs Monaten neu zu bestellen. Die bisherigen Bezirksjugendreferenten üben ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Bezirksjugendmanager aus.
§ 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist
der 1. August 2004, in Kraft.
§ 12
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das -Steiermärkische Jugendförderungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 62/1984, außer Kraft.
KlasnicEdlinger-Ploder
LandeshauptmannLandesrätin
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