LGBL_ST_20040726_35•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes
LGBL_ST_20040726_35Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des LandesGazette26.07.2004
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes
Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Be-dienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24/2000
wird verordnet:
Schutz der Bediensteten gegen Gefährdung durch -biologische Arbeitsstoffe (zu § 2 Abs. 1 Z. 6, §§ 26 bis 29 St.-BSG)
§ 1
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung -biologische Arbeitsstoffe (VbA)
Die §§ 1 bis 10, 12 und 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
tritt und
Sicherheits- und Gesundheitsdokumente
(zu § 5 St.-BSG)
§ 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokument im Sinne des § 5 St.- BSG ist übersichtlich
zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu ge--stalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in grafischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automations-unterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
§ 3
Inhalt
(1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokument muss jedenfalls enthalten:
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten:
(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das -Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte gelten, sind im Dokument auch die zur An-wendung kommenden MAK-Werte oder TRK- Werte anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung Önormen, harmonisierte euro-päische Normen (EN oder Önormen), ÖVE-Vor-schriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der -Technik zugrunde gelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
§ 4
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Dienststellen, in denen nicht mehr als zehn Be-dienstete regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
§ 5
Überprüfung und Anpassung
(1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 4 Abs. 5 St.-BSG muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes er--folgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
§ 6
Zuständige Personen
Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument sind jene Personen anzuführen, die für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind.
Sicherheitsvertrauenspersonen
(Zum § 9 St.-BSG)
§ 7
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Es muss mindestens die in der Anlage angeführte Anzahl von Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
(2) Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der zum Stichtag 1. Jänner dauernd beschäftigten Bediensteten jener Dienststelle (§ 2 Abs. 2 Z. 11 St.-BSG), für die eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen ist.
(3) In Dienststellen, in denen Dienststellenteile gemäß dem 12. Abschnitt verschiedenen Gefahrenklassen zugeordnet sind, ist für die Bestimmung der Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsver-trauenspersonen von jener Gefahrenklasse auszu-gehen, der die meisten Bediensteten angehören.
(4) Mehrere auf dem Gelände einer Dienststelle gelegene oder sonstige im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude einer Dienststelle zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.
§ 8
Dienststellen mit mehreren Arbeitsstätten
Umfasst eine Dienststelle mehrere Arbeitsstätten, gilt Folgendes:
§ 9
Auswahl und Qualifikation
(1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauens-personen ist nach Möglichkeit auf eine angemessene Vertretung der Verwendungsbereiche (z. B. handwerkliche Verwendung und Allgemeine Verwaltung) sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.
(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraus-setzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes im Ausmaß von -mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine -Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten um-fassen.
(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben.
(4) Abs. 3 gilt auch für Personalvertreter, die gemäß § 9 Abs. 2 St.-BSG die Aufgaben einer Sicherheits-vertrauensperson übernehmen.
§ 10
Wirkungsbereich
(1) Sind für eine Dienststelle oder für eine Arbeitsstätte mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen
zu bestellen, kann eine Aufteilung des Wirkungs-bereiches erfolgen. Wird der Wirkungsbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für die gesamte Dienststelle oder die gesamte Arbeitsstätte zuständig.
(2) Bei der Aufteilung des Wirkungsbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisato-rischen, örtlichen und dienstlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Aufteilung des Wirkungsbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsver-trauenspersonen und des für die Dienststelle zu-ständigen Personalvertretungsorganes.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für die Mitbetreuung -weiterer Arbeitsstätten im Sinne des § 8 Z. 4.
(5) Alle im Wirkungsbereich der Sicherheits-vertrauensperson beschäftigten Bediensteten sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Diese Information kann auch durch einen Aushang an einer für alle Bediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
§ 11
Frist für die Bestellung
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorange-gangenen Funktionsperiode zu erfolgen.
§ 12
Nachbesetzung
(1) Wenn während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig abberufen wird oder ihre Funktion erlischt, hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen.
(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Wirkungsbereich der ausgeschiedenen Sicherheits-vertrauensperson zu erfolgen. Die Nachbesetzung hat für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu erfolgen.
(3) Wenn alle für eine Dienststelle oder Arbeitsstätte bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden oder ihre Funktion erlischt (§ 9 Abs. 3 St.-BSG), hat eine Neubestellung zu erfolgen.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(zu § 16 St.-BSG)
§ 13
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung (KennV)
§ 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 2 bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 14
Verbot von Ausnahmen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992; es sind daher keine
Ausnahmen zulässig.
§ 15
Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen
Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vor-schriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutz Kennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den
in § 13 bezeichneten Bestimmungen entsprechend ge-staltet ist.
Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der -Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den
elektrischen Strom
(zu den §§ 16 bis 18 St.-BSG)
§ 16
Anwendung von Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2003
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2003 – ESV2003) ist bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen" und „Arbeitgeber/innen" die Begriffe „Bedienstete" und „Dienstgeber" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden
auf Baustellen
(Zu den §§ 16 bis 24 St.-BSG)
§ 17
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung,
mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an -Gebäude auf Baustellen
festgelegt werden (AStV)
Die Abschnitte 1 bis 6 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäude auf Baustellen festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung - AStV), sind bei der Durchführung des Be-dienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Bediensteten bei Ausführen von Bauarbeiten
(zu den §§ 19 bis 24 St.-BSG)
§ 18
Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung
Die Hauptstücke I bis V der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der - Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführen von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Schutz der Bediensteten bei der Benutzung
von Arbeitsmitteln
(Zu den §§ 25 bis 33 St.-BSG)
§ 19
Anwendung von Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung
(1) Die Abschnitte 1 bis 4 sowie die Anhänge der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (AM-VO) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektronischen Vorschriften einzuhalten.
(3) Die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
(4) Arbeitsmittel dürfen nicht benutzt werden, wenn Beschädigungen festzustellen sind, die die Sicherheit beeinträchtigen können, und die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind.
Grenzwerte für Arbeitsstoffe und Krebs erzeugende Arbeitsstoffe (zu § 31 St.-BSG)
§ 20
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte und Krebs
erzeugende Arbeitsstoffe
(GKV 2003)
Die §§ 1 bis 10, § 12 und §§ 14 bis 20 sowie die Anhänge I bis IV der Verordnung des Bundes-ministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 21
Einsatz und Verbot von gefährlichen
Arbeitsstoffen
Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf Krebs erzeugendes Potenzial ist § 28 Abs. 3 St.-BSG anstelle von § 28 Abs. 1 und 2 St.-BSG anzuwenden.
§ 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
Schutz der Bediensteten bei Bildschirmarbeit
(Zu den §§ 39 und 40 St.-BSG)
§ 22
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei der Bildschirmarbeit
Die Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung der Bundes-ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirm-arbeit (Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
§ 23
Durchführung der Untersuchungen
Bedienstete haben für Untersuchungen gemäß § 11 BS-V Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung in Anspruch zu -nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers.
§ 24
Abweichungen
Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z. B. Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 des BS-V nicht anzuwenden.
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
(zu den §§ 42 bis 46 St.-BSG)
§ 25
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Die §§ 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Einsatzzeit der Präventivdienste
und wiederkehrende Begehungen
(Zu den §§ 47 bis 51 St.-BSG)
§ 26
Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen
(1) Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotenzial) werden die Dienststellen des Landes oder Dienststellenteile nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 den Ge-fahrenklassen I bis III zugeordnet.
(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotenzial werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
(4) Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefährdungspotenzial) zugeordnet.
(5) Die Bezeichnung der in den Abs. 2 und 3 genannten Dienststellen und Dienststellenteile richtet sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 27
Mindesteinsatzzeit oder Präventivdienste
(1) Die Anzahl der gemäß § 51 St.-BSG vorgesehenen wiederholten Begehungen von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen ist abhängig vom jeweils voriegenden Gefährdungspotenzial. Demnach sind von den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern in Dienststellen bzw. Dienststellenteilen
(2) Die Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner dabei beträgt in der Gefahrenklasse pro Bediensteterpro Dienststelle
Schluss-, Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen
§ 28
Verweise
Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als
Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 29
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Mit Abschnitt 1 wird die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1990, S. 1, geändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993, ABl. Nr. L 268 vom 29. Oktober 1993, S. 71, geändert durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission vom 30. Juni 1995, ABl. Nr. L 155 vom 6. Juli 1995, S. 41, angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997, ABl. Nr. L 282 vom 15. Oktober 1997, S. 33, angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997, ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember 1997, S. 17 umgesetzt.
(2) Durch die Abschnitte 2 und 3 wird die Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1985 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, 89/391/EWG, ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 1 umgesetzt.
(3) Durch Abschnitt 4 wird die Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 92/58/EWG, ABl. L 245 vom 26. August 1992 umgesetzt.
(4) Durch Abschnitt 7 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(5) Durch Abschnitt 8 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(6) Durch Abschnitt 9 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1.die Richtlinie des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Ge-fährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite - Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richt-linie 80/1107/EWG), 83/477/EWG, ABl. L 263 vom 24. September 1983;
2.die Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 90/394/EWG, ABl. L 196 vom 26. Juli 1990;
3.die Richtlinie der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durch-führung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und bio-logische -Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 91/322/EWG, ABl. L 177 vom 5. Juli 1991;
4.die Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1991 zur -Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzel-richtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), 91/382/EWG, ABl. L 206 vom 29. Juli 1991;
5.die Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, 93/104/EG, ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993;
6.die Richtlinie der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von -Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 96/94/EG, ABl. L 338 vom 28. De-zember 1996;
7.die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1997 zur -ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 97/42/EG, ABl. L 179 vom 8. Juli 1997;
8.die Richtlinie des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der -Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 98/24/EG, ABl. L 131 vom 5. Mai 1998;
9.die Richtlinie des Rates vom 29. April 1999 zur zweiten Änderung der Richtlinie 90/394 EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf Mutagene, 1999/38/EG, ABl. L 138 vom 1. Juni 1999 und
10.die Richtlinie der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Ge-fährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, 2000/39/EG, ABl. L 142 vom 16. Juni 2000.
(7) Durch Abschnitt 10 wird die Richtlinie des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten, 90/270/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990, S. 14 umgesetzt.
(8) Durch Abschnitt 11 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
(9) Durch Abschnitt 12 werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
§ 30
Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vor-handene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z. 1 bis Z. 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 30 erfassten Teiles der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der Dienstgeber die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Eine solche Änderung kann betreffen:
(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom -Verweis auf § 30 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 30 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
§ 31
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten,
das ist der 1. August 2004, in Kraft.
§ 32
Außer-Kraft-Treten
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft:
Anlage
zum 3. Abschnitt
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse I
BedienstetenzahlAnzahl derSicherheitsvertrauenspersonen
vonbis
111001
101 2002
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse II
BedienstetenzahlAnzahl derSicherheitsvertrauenspersonen
vonbis
111501
1513002
Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen bei Gefahrenklasse III
BedienstetenzahlAnzahl derSicherheitsvertrauenspersonen
vonbis
112001
2014002
Anlage
zum 11. Abschnitt
Zeitabstände der Untersuchungen
Einwirkungen nach § 33 Abs. 1 Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen3 MonateRostschutzarbeiten1: 4 WochenSpritzlackierarbeiten: 6 Monate
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl6 Monate
Phosphorsäureester6 Monate oder Ende der Saison2
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen6 Monate
Arsen oder seine Verbindungen1 Jahr
Mangan oder seine Verbindungen1 Jahr
Cadmium oder seine Verbindungen1 Jahr
Chrom-VI-Verbindungen1 Jahr,für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Benzol3 Monate, für die Blutuntersuchung 6 Monate
Toluol, Xylole6 Monate, für die Blutuntersuchung 1 Jahr
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen6 Monate
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlor-ethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen
(Perchlorethylen) oder Chlorbenzole6 Monate
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)1
Jahr
Einwirkungen nach § 33 Abs. 1 Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997) Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)6 Monate, für die Ergometrie 1
Jahr
Rohparafin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß3 2 Jahre Quarz- (einschließlich Cristobalit oder Tridymit), -Asbest- oder
Hartmetallstaub2 Jahre
Schweißrauch, Aluminiumstaub2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub1 Jahr
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre
Dimethylformamid6 Monate
Isocyanate1 Jahr
Den Organismus belastende Hitze2 Jahre
Tragen von Atemschutzgeräten1 Jahr
Einwirkungen nach § 34Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)
Lärm5 Jahre
Einwirkungen nach § 35Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2 der Verordnung BGBl. Nr. 27/1997)
Nachtarbeit3 Jahre
Krebs erzeugende Arbeitsstoffe5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe1 Jahr
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