Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über die
Festsetzung des Entgeltes für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden
Leistungen (Gemeindearzt-Entgeltverordnung) | Omnilex
LGBL_ST_20040728_37•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über die
Festsetzung des Entgeltes für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden
Leistungen (Gemeindearzt-Entgeltverordnung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über die
Festsetzung des Entgeltes für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden
Leistungen (Gemeindearzt-Entgeltverordnung)
LGBL_ST_20040728_37Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über die
Festsetzung des Entgeltes für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden
Leistungen (Gemeindearzt-Entgeltverordnung)Gazette28.07.2004
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2004 über die Festsetzung des Entgeltes für die von den Gemeindeärzten zu erbringenden Leistungen (Gemeindearzt-Entgeltverordnung)
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 64/2003 wird verordnet:
§ 1
Sachlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Abgeltung von ge-meindeärztlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, die nicht im Rahmen von Dienstverträgen erbracht werden und für die nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist.
§ 2
Tarife
(1) Für die von den Gemeindeärzten nach dem -Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetz zu erbringenden Leistungen wird folgendes Entgelt festgesetzt:
(2) Für die Totenbeschau gebührt jeweils ein Zuschlag von 50%