Landesverfassungsgesetz vom 27. April 2004, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
- § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landtag besteht aus 56 Mitgliedern, die auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Landesbürger gewählt werden, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben."
- § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2004, in Kraft.
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LandeshauptmannErster Landeshauptmann-Stv.