Gesetz vom 27. April 2004, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG), LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 1/2004, wird geändert wie folgt:
„(1a) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 1 gilt nicht für:
„§ 28a
Ersatz durch den Geschenknehmer
(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Ver-mögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt."
„(3) Die Neufassung des § 45 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 1/2004 ist mit 31. Dezember 2003 in Kraft getreten."
- § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1 und 1a, 28 Z. 5, 28a, 29 Abs. 3 und 46 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 47/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2004, in Kraft."
KlasnicFlecker
LandeshauptmannLandesrat