Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23. September 2004, mit der die IG-L – MaßnahmenkatalogVO-Verkehr geändert wird
Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft – IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der ein Maßnahmenkatalog für den Verkehr erlassen wird (IG-L – MaßnahmenkatalogVO-Verkehr), LGBl. Nr. 2/2004, wird wie folgt geändert:
- § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) In den Sanierungsgebieten gelten in der Zeit vom 1. November bis einschließlich 31. März folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen:
„(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere oder gleiche Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind."
- Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„Inkrafttreten von Novellen
§ 5
Die Änderung des § 3 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2004 tritt
mit 1. November 2004 in Kraft."
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Seitinger