Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2004 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Kloster (politischer Bezirk Deutschlandsberg) | Omnilex
LGBL_ST_20040930_53•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2004 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Kloster (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2004 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Kloster (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_20040930_53Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2004 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Kloster (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette30.09.2004
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. September 2004 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kloster (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Kloster wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Ein geteilter unten von Rot und Silber damasziert gerauteter Schild, oben in Silber ein natürlicher zum Flug geschickter Rabe, einen roten Ring im Schnabel haltend."
§ 2
Die der Gemeinde Kloster ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.