LGBL_ST_20041022_61•Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_20041022_61Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wirdGazette22.10.2004
Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 77/2001, beschlossen:
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 76/2000, wird wie folgt geändert:
„§ 1a
Führung ganztägiger Schulformen
(1) Ganztägige Schulformen sind in einen Unterrichtsteil und einen Betreuungsteil gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und des Betreuungsteiles ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse am Betreuungsteil während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterrichts- und Betreuungsteil getrennt zu führen.
(2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schüler für den Betreuungsteil in klassen- und schulübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; der Betreuungsteil darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest- wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig (Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962)."
„(3) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der -ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganz-tägigen Volksschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
„(4) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der -ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganz-tägigen Hauptschule bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
„(2a) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Gruppe im Betreuungsteil beträgt bei getrennter Abfolge an einer ganztägigen Sonderschule für blinde, für gehörlose sowie für schwerst behinderte Kinder 4; für sehbehinderte sowie für schwerhörige Kinder und Kinder an einer ganztägigen Heilstättenschule 5 und einer sonstigen ganztägigen Sonderschule 8. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Standort sind die Klassenschülerhöchstzahlen gemäß § 15 Abs. 1, die nicht überschritten werden sollen, maßgeblich."
„(3) Die Mindestschülerzahl zur Errichtung der -ersten Schülergruppe im Betreuungsteil einer ganztägigen Polytechnischen Schule bei getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles beträgt 10. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei
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