Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 2004, mit der die Gemeinde-Dienstzweigeverordnung geändert wird
Auf Grund des § 24 Abs. 2 und des § 53 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBl. Nr. 34, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Gemeinde-Dienstzweigeverordnung, LGBl. Nr. 4/1958, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 108/1989, wird wie folgt geändert.
„7A. Höherer Presse- und Redaktionsdienst DienstklasseAmtstitelBesondere
Anstellungserfordernisse
III und IVGemeinde-kommissärVollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien oder der philosophischen Studien oder der Studien an der Wirtschaftsuniversität, die Kenntnis jener fremden Sprachen in Wort und Schrift, die nach dem Bedarf des Dienstes der Anstellungsgemeinde bestimmt wird, und die Kenntnis der Stenografie. Eine Nachsicht dieser Erfordernisse ist ausgeschlossen.Für die Definitivstellung die Ablegung der Prüfung für den Höheren Presse- und Redaktionsdienst."
VGemeinde-oberkommissär
VIGemeinde-Redaktionsrat
VII und VIIIGemeinde-Oberredaktionsrat
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Oktober 2004, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic