LGBL_ST_20041111_71•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 2004, mit der das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 wiederverlautbart wird
LGBL_ST_20041111_71Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 2004, mit der das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 wiederverlautbart wirdGazette11.11.2004
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Oktober 2004, mit der das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 wiederverlautbart wird
§ 1
Gegenstand
Auf Grund des § 21a L-VG 1960 wird in der Anlage das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970, LGBl. Nr. 70/1970, wiederverlautbart.
§ 2
Quellen
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Gesetzen und Kundmachungen ergeben:
1.Kundmachung des Landeshauptmannes von -Steiermark vom 10. Februar 1972 über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt, LGBl. Nr. 20/1972;
2.Gesetz vom 6. Juni 1972, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungs-gesetz-Novelle 1972), LGBl. Nr. 123/1972;
3.Gesetz vom 25. Juni 1974, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungs-gesetz-Novelle 1974), LGBl. Nr. 132/1974;
4.Gesetz vom 30. Juni 1976, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungs-gesetz-Novelle 1976), LGBl. Nr. 62/1976;- 5.Kundmachung des Landeshauptmannes von -Steiermark vom 10. August 1979 über die Auf-hebung des § 4 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970 durch den Verfassungsgerichtshof, LGBl. Nr. 53/1979;
6.Gesetz vom 18. März 1980, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungs-gesetz-Novelle 1976), LGBl. Nr. 37/1980;
7.Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das -Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschul-erhaltungsgesetz-Novelle 1983), LGBl. Nr. 6/1984;
8.Gesetz vom 23. Mai 1995, mit dem das Steier-märkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird, LGBl. Nr. 72/1995;
9.Gesetz vom 28. April 1998, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird, LGBl. Nr. 67/1998;
(1) Folgende Bestimmungen sind gegenstandslos geworden und werden als nicht mehr geltend festgestellt: § 55, § 56 Abs. 4 und § 57.
(2) Folgende Bestimmungen wurden durch die nachstehend angeführten Gesetzesänderungen aufgehoben und werden als nicht mehr geltend festgestellt:
§ 16 Abs. 5 und 6LGBl. Nr. 90/1999Artikel I
Z. 2
§ 17 Abs. 1LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 7
§ 27aLGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 4
§ 33 lit. h und iLGBl. Nr. 72/1995Artikel I
Z. 19 lit. a
§ 49 Abs. 4 zweiter SatzLGBl. Nr. 90/1999Artikel I
Z. 6
Abschnitt IX mit § 54LGBl. Nr. 44/2003Z. 5
§ 56 Abs. 3LGBl. Nr. 44/2003Z. 6
§ 4
Hinzugefügte und umgestaltete Bestimmungen
Folgende redaktionelle Änderungen werden im Hinblick auf die Übergangs- und
Inkrafttretensbestimmungen vorgenommen:
samt Überschrift eingefügt, aus dem der zeitliche Geltungsbereich
ersichtlich ist.
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" das konkrete Datum des
Inkrafttretens der Stammfassung eingefügt.
durch die konkrete Zeitangabe „vor dem 1. Jänner 1960" ersetzt.
§ 5
Umnummerierung
Im Gesetzestext werden bisherige Paragrafenbezeichnungen und andere
Gliederungsbezeichnungen
geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes richtiggestellt wie
folgt:
bisherige Bezeichnungenneue BezeichnungenBezugnahme
richtiggestellt in
I. Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 bis 4§§ 1 bis 4
II. Errichtung von Pflichtschulen2. Abschnitt
Errichtung von Pflichtschulen
§§ 5 bis 13§§ 5 bis 13
III. Schulsprengel3. Abschnitt
Schulsprengel
§§ 14 bis 16§§ 14 bis 16
§ 17 Abs. 1 (aufgehoben)–
§ 17 Abs. 2§ 17 Abs. 1§ 18 Abs. 1
§ 17 Abs. 3§ 17 Abs. 2
§ 17 Abs. 4§ 17 Abs. 3
§§ 18 bis 23§§ 18 bis 23
IV. Erhaltung von Pflichtschulen4. Abschnitt
Erhaltung von Pflichtschulen
§§ 24 bis 27§§ 24 bis 27
§ 27a (aufgehoben)–
§§ 28 bis 32§§ 28 bis 32
§ 33 lit. a bis g§ 33 lit. a bis g
§ 33 lit. h (aufgehoben)–
§ 33 lit. i (aufgehoben)–
§ 33 lit. j§ 33 lit. h
§ 33 lit. k§ 33 lit. i
§ 33 lit. l§ 33 lit. j
§ 33 lit. m§ 33 lit. k
§ 33 lit. n§ 33 lit. l
§ 33 lit. o§ 33 lit. m
§ 33 lit. p§ 33 lit. n
§ 33 lit. q§ 33 lit. o
§ 33 lit. r§ 33 lit. p
§ 33 lit. s§ 33 lit. q§ 44 Abs. 1
§§ 34 bis 40b§§ 34 bis 40b
V. Auflassung und Stilllegung
von Pflichtschulen5. Abschnitt
Auflassung und Stilllegung
von Pflichtschulen
§§ 41 bis 42§§ 41 bis 42
VI. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes;
Heimbeiträge6. Abschnitt
Unentgeltlichkeit
des Unterrichtes; Heimbeiträge
§§ 43 bis 44§§ 43 bis 44
VII. Schulausschüsse7. Abschnitt
Schulausschüsse
§ 45 bis 48§ 45 bis 48
VIII. Beschaffenheit, bauliche
Gestaltung und Einrichtung
der Liegenschaften und Räume8. Abschnitt
Beschaffenheit, bauliche
Gestaltung und Einrichtung
der Liegenschaften und Räume
§§ 49 bis 53§§ 49 bis 53
IX. Bildstellen (aufgehoben)–
§ 54 (aufgehoben)–
X. Übergangs- und
Schlussbestimmungen9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 (gegenstandslos)–
§ 55a§ 54
§ 56§ 55
§ 57 (gegenstandslos)§ 56 (neu eingefügt)
§ 6
Fassung der wiederverlautbarten Bestimmungen
(1) Die Fassung der folgenden – gemäß § 5 bezeichneten –
wiederverlautbarten Bestimmungen ergibt sich aus den nachstehend
angeführten Änderungen sowie allfälligen Änderungen durch § 4, § 7 Abs. 2
und § 8 dieser Kundmachung.
§ 1 Abs. 2LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 1
§ 1aLGBl. Nr. 44/2003Z. 1
§ 3LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 1
§ 4LGBl. Nr. 53 /1979(VfGH)
LGBl. Nr. 37/1980Artikel I
LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 2
§ 6LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 3
§ 7 Abs. 1LGBl. Nr. 123/1972Artikel I Z. 1
LGBl. Nr. 6/1984Artikel I Z. 1 lit. a
§ 7 Abs. 2LGBl. Nr. 6/1984Artikel I Z. 1 lit. b
§ 8LGBl. Nr. 123/1972Artikel I Z. 2
§ 9 Abs. 1LGBl. Nr. 6/1984Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 4
§ 10 Überschrift und Abs. 1 LGBl. Nr. 67/1998Artikel I
Z. 3
§ 10 Abs. 2LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 1
§ 13 Abs. 1 und 2LGBl. Nr. 72/1995Artikel I
Z. 5
§ 13 Abs. 5LGBl. Nr. 6/1984Artikel I Z. 3
§ 14 Abs. 2LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 6
§ 16 Abs. 4LGBl. Nr. 6/1984Artikel I Z. 4
LGBl. Nr. 90/1999Artikel I Z. 1
§ 17 Abs. 1, 2 und 3LGBl. Nr. 72/1995Artikel I
Z. 8
§ 18 Abs. 1LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 9
§ 19 und ÜberschriftLGBl. Nr. 67/1998Artikel I
Z. 1
§ 20 Abs. 1LGBl. Nr. 20/1972
§ 20 Abs. 5LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 10
§ 21 Abs. 2LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 11
§ 23 Abs. 1, 2, 3 und 4LGBl. Nr. 72/1995Artikel I
Z. 12
§ 23 Abs. 5LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 12
LGBl. Nr. 90/1999Artikel I Z. 3
§ 24LGBl. Nr. 62/1976Artikel I Z. 1
LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 13
§ 25 Überschrift und Abs. 1LGBl. Nr. 67/1998Artikel I
Z. 1
§ 30 Abs. 4LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 15
§ 30 Abs. 5LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 16
LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 5
§ 31LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 17
§ 33LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 18 und 19 lit. b
LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 6
§ 34LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 7
§ 35 Abs. 1LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 20
§ 35aLGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 8
§ 35a Abs. 3LGBl. Nr. 44/2003Z. 2
§ 37 Abs. 2LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 21
§ 39 Abs. 2LGBl. Nr. 44/2003Z. 3
§ 40LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 22
§ 40aLGBl. Nr. 132/1974Artikel I
§ 40bLGBl. Nr. 132/1974Artikel I
§ 41 Überschrift und Abs. 2LGBl. Nr. 72/1995Artikel I
Z. 23 und 24
§ 42 Abs. 1LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 25
§ 42 Abs. 2LGBl. Nr. 90/1999Artikel I Z. 4
§ 43LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 9
LGBl. Nr. 90/1999Artikel I Z. 5
§ 44 Überschrift, Abs. 1 und 2LGBl. Nr. 72/1995Artikel I
Z. 26 und 27
§ 45 Abs. 4 und 5LGBl. Nr. 67/1998Artikel I
Z. 1
§ 46 Abs. 5LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 1
§ 46 Abs. 6LGBl. Nr. 44/2003Z. 4
§ 46 Abs. 11LGBl. Nr. 72/1995Artikel I
Z. 28
§ 47 Abs. 2 und 3LGBl. Nr. 72/1995Artikel I
Z. 29
§ 48LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 1
§ 49 Abs. 1LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 30
§ 49 Abs. 3LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 1
§ 51 Abs. 1LGBl. Nr. 90/1999Artikel I Z. 7
§ 51 Abs. 2LGBl. Nr. 123/1972Artikel I Z. 3
LGBl. Nr. 90/1999Artikel I Z. 7
§ 52LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 1
§ 53 Abs. 2LGBl. Nr. 67/1998Artikel I Z. 10
§ 53 Abs. 3LGBl. Nr. 123/1972Artikel I Z. 4
§ 53 Abs. 4LGBl. Nr. 123/1972Artikel I Z. 5
§ 53 Abs. 5LGBl. Nr. 123/1972Artikel I Z. 6
Z. 3
§ 54LGBl. Nr. 72/1995Artikel I Z. 32
§ 55LGBl. Nr. 62/1976Artikel I Z. 4
(2) Die Fassung der übrigen – gemäß § 5 bezeichneten – wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 70/1970, soweit diese nicht durch § 4, § 7 Abs. 2 und § 8 dieser Kundmachung geändert werden.
§ 7
Inhaltsverzeichnis und Überschriften
(1) Dem Gesetzestext wird ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
(2) Die folgenden – gemäß § 5 bezeichneten – Paragrafen werden mit Überschriften versehen: §§ 22, 31, 40, 43 und 54.
§ 8
Richtigstellungen und Anpassungen
In den – gemäß § 5 bezeichneten – Bestimmungen werden die nachstehenden
Richtigstellungen und Anpassungen vorgenommen:
Im § 44 Abs. 3 wird der Ausdruck „fürsorgerechtlichen" durch den Ausdruck „sozialhilferechtlichen" ersetzt.
§ 9
Titel
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 wird mit dem Titel
„Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004"
wiederverlautbart.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage
Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004
Allgemeine Bestimmungen
§1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 1aVerweise
§ 2 Gesetzlicher Schulerhalter
§ 3 Parteien
§ 4 Eigener Wirkungsbereich
Errichtung von Pflichtschulen
§ 5 Errichtung der Pflichtschulen
§ 6 Errichtungspflicht
§ 7Öffentliche Volksschulen
§ 8 Öffentliche Hauptschulen
§ 9 Öffentliche Sonderschulen (Sonderschulklassen)
§ 10 Öffentliche Polytechnische Schulen
§ 11 Expositurklassen
§ 12 Schülerheime, gesetzlicher Heimerhalter
§ 13 Behördenzuständigkeit und Verfahren
Schulsprengel
§ 14 Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)
§ 15 Allgemeines
§ 16 Volksschulsprengel
§ 17 Hauptschulsprengel
§ 18 Sonderschulsprengel
§ 19 Sprengel der Polytechnischen Schulen
§ 20 Behördenzuständigkeit und Verfahren
§ 21 Sprengelangehörigkeit
§ 22 Sprengelberechtigung
§ 23 Verpflichtung zur Aufnahme
Erhaltung von Pflichtschulen
§ 24 Erhaltung der Pflichtschulen
§ 25 Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volks- und
Hauptschulen sowie der Polytechnischen Schulen
§ 26Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Sonderschulen
§ 27 Kostentragung
§ 28 Finanzierung von Schulbauten
§ 29 Schulerhaltungsbeiträge
§ 30 Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge
§ 31 Berechnung der Bevölkerungs- und Schülerzahl
§ 32Berechnung der Finanzkraft
§ 33 Ordentlicher Schulsachaufwand
§ 34 Außerordentlicher Schulsachaufwand
§ 35 Beiträge für Gastschüler
§ 35a Pflege- und Hilfspersonal
§ 36 Schulerhaltungsbeiträge für Schulen in einem anderen
Bundesland
§ 37 Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der
Schulerhaltungsbeiträge
§ 38 Stiftungsgemäße Widmungen; Aufhebung von Schulpatronaten
§ 39 Schulbaufonds
§40 Pflichtverletzung der beitragspflichtigen Gemeinden
§ 40a Enteignung
§ 40b Durchführung von Enteignungen
Auflassung und Stilllegung von Pflichtschulen
§ 41 Auflassung, Stilllegung und Aufhebung der Bestimmung als
ganztägige Schulform
§ 42 Behördenzuständigkeit und Verfahren
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes; Heimbeiträge
§ 43 Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
§ 44Heimbeiträge, Beiträge für den Freizeitbereich ganztägiger
Schulformen
Schulausschüsse
§ 45Bildung der Schulausschüsse
§ 46 Zusammensetzung der Schulausschüsse
§ 47Gemeinsamer Schulausschuss für den Bereich der Stadt Graz
§ 48Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und
Auflassung der Pflichtschulen
Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und
Räume
§ 49Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume
§ 50 Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der
Liegenschaften und Räume
§ 51Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten; Verwendung von
Liegenschaften und Räumen
§ 52Baubehörde
§ 53 Widmung von Liegenschaften und Räumen für Schulzwecke
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54 Personenbezogene Bezeichnungen
§ 55 Übergangsbestimmungen
§ 56 Zeitliche Geltung
Allgemeine Bestimmungen
§ l
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffent-lichen Pflichtschulen und öffentlichen Schülerheimen in Steiermark Anwendung.
(2) Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen; öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Gesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. Nicht darunter fallen öffentliche Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche -Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Übungsschulen bestimmt sind.
(3) Die im Abs. 2 genannten öffentlichen Schulen und öffentlichen Schülerheime werden in diesem Gesetz allgemein als Pflichtschulen und Schülerheime bezeichnet.
§ 1a
Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende -Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 2
Gesetzlicher Schulerhalter
(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer Pflichtschule ist die Gebietskörperschaft, der im Sinne dieses Gesetzes die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen obliegt.
(2) Dem steht nicht entgegen, dass auch andere Gebietskörperschaften Beiträge zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen zu leisten haben.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter nach Abs. 1 ist -Träger des Schulvermögens; ihm kommen die Privatrechte gemäß § 17 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes zu.
§ 3
Parteien
In den Verwaltungsverfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu.
§ 4
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, ausgenommen die Vorschreibung und Einhebung der Schul-, Heimerhaltungs- und Gastschulbeiträge, der Beiträge für das Pflege- und Hilfspersonal sowie das Verfahren über den sprengelfremden Schulbesuch, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Errichtung von Pflichtschulen
§ 5
Errichtung der Pflichtschulen
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung von Pflichtschulen ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
§ 6
Errichtungspflicht
Die Errichtung der öffentlichen Volks- und Hauptschulen, der öffentlichen Sonderschulen und der den öffentlichen Volks- oder Hauptschulen bzw. Polytechnischen Lehrgängen allenfalls anzuschließenden -Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Lehrgänge, soweit diese an Pflichtschulen im Sinne dieses Gesetzes angeschlossen sind oder als selbstständige Schulen errichtet werden, sowie deren Bestimmung als ganztägige Schulform obliegt den Gemeinden als gesetzlichen Schulerhaltern. Öffentliche Sonderschulen, für die als Pflicht- oder Berechtigungssprengel das Landesgebiet festgesetzt wird, sind vom Land als gesetzlichem Schulerhalter zu errichten. In diesen Fällen obliegt es dem Land, die Sonderschule als ganztägige Schulform zu bestimmen.
§ 7
Öffentliche Volksschulen
(1) Öffentliche Volksschulen haben überall dort zu bestehen, wo sich in einer Gemeinde oder in Teilen derselben nach einem dreijährigen Durchschnitt -mindestens 30 schulpflichtige Kinder befinden, sofern für sie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse nicht ein zumutbarer Schulweg zu einer benachbarten Volksschule besteht.
(2) Vorschulstufen können unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Steiermärkischen Pflichtschul-organisations-Ausführungsgesetzes 2000 über die Klassenschülerzahlen an den öffentlichen Volks-schulen bestehen.
§ 8
Öffentliche Hauptschulen
Öffentliche Hauptschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule besuchen können, sofern für den Besuch der Hauptschule eine voraussichtlich ständige Mindestanzahl von 200 hauptschulfähigen Kindern vorhanden ist. Schon errichtete Hauptschulen dürfen dadurch in ihrem Bestand nicht gefährdet -werden.
§ 9
Öffentliche Sonderschulen (Sonderschulklassen)
(1) Öffentliche Sonderschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985), die nicht eine allgemeine Schule besuchen, bei einem ihnen nach den jeweils gegebenen örtlichen und Verkehrsverhältnissen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Art der Sonderschule besuchen können, sofern eine voraussichtlich ständige Anzahl von drei Klassen vorhanden ist.
(2) Sofern in einem Schulsprengel eine für die Schulführung erforderliche Mindestschüleranzahl erreicht wird, ist in dem betreffenden Schulsprengel eine Sonderschulklasse zu errichten. Sonderschulklassen bilden einen Bestandteil jener Volks- oder Hauptschule, der sie angeschlossen sind.
(3) Dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges kann durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen werden.
§ 10
Öffentliche Polytechnische Schulen
(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo die vorhandene -Schülerzahl nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes 2000 grundsätzlich die Einrichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem unzumutbaren Schulweg, kann von dieser Bestimmung abgesehen werden; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Schüler eine den Erfordernissen des Lehrplanes entsprechende differenzierte Ausbildung erhalten.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn für diese schulpflichtigen Kinder unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse ein zumutbarer Schulweg zu einer anderen Polytechnischen Schule besteht.
§ 11
Expositurklassen
Um den schulpflichtigen Kindern den Besuch der Pflichtschulen auch in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, vom gesetzlichen Schulerhalter Expositurklassen errichtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Errichtung einer selbstständigen Pflichtschule gegeben sind.
§ 12
Schülerheime, gesetzlicher Heimerhalter
(1) Schülerheime, die ausschließlich oder vor-wiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbstständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer Pflichtschule bestehen.
(2) Insbesondere die Bestimmungen der §§ 2, 4, 5, 24, 25 Abs. 1, 26, 27, 29, 36, 39, 40, 41 Abs. 2, 49
Abs. 1, 2 und 4, 51 und 53 finden auf solche Schülerheime mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
(3) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt den gesetzlichen Heimerhaltern zu. Gesetzliche Heimerhalter sind jene gesetzlichen Schulerhalter, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen verhalten sind, denen das Schülerheim dient.
§ 13
Behördenzuständigkeit und Verfahren
(1) Die Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen sowie von Schülerheimen nach § 12 und die Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen durch Gemeinden bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bezirksschulrat (Kollegium) und dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Bestimmung von Pflichtschulen als ganztägige Schulformen sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zu hören. Die Bewilligung zur Errichtung von Pflichtschulen darf nicht verweigert werden, wenn die in den §§ 7 bis 11 genannten Voraussetzungen vorliegen; die Bewilligung zur Errichtung von Schülerheimen darf nicht verweigert werden, wenn die ordnungsgemäße Unterbringung der Schüler in diesen Heimen sichergestellt ist.
(2) Die Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der die Durchführung der nach Abs. 1 erforderlichen Anhörungen sowie für die Schulerrichtung das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 7 bis 11) nachzuweisen hat.
(3) Dem Bezirksschulrat obliegt es, die Vorverhandlungen mit den an der Schulerrichtung beteiligten Gebietskörperschaften wegen Errichtung von Pflichtschulen und Expositurklassen zu führen und hierüber unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse im Wege des Landesschulrates der Landesregierung zu berichten.
(4) Die für die Errichtung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände sind unter Mitwirkung der beteiligten Gebietskörperschaften zu ermitteln. Die Landesregierung kann diese Umstände erforderlichenfalls kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben lassen. Die Verhandlung führt der Vorstand oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Verwaltungsbeamter der mit den Schulangelegenheiten befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat, der zuständige Bezirksschulrat sowie alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
(5) Über die Standorte der Vorschulstufen gem. § 7 Abs. 2 entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf einen zumutbaren Schulweg für die Vorschulkinder und die gegebenen örtlichen Verkehrsverhältnisse nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates.
Schulsprengel
§ 14
Schulsprengel (Pflicht- und Berechtigungssprengel)
(1) Als Sprengel von Pflichtschulen werden im Folgenden jene örtlichen Gebiete bezeichnet, die das Einzugsgebiet einer Pflichtschule bilden. Durch die Sprengel wird der räumliche Umfang der Schul-erhaltungspflicht der gesetzlichen Schulerhalter begrenzt.
(2) Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu ver-stehen, in dem die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder, die eine öffentliche Pflichtschule im Sinne -dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) besuchen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen.
(3) Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Kinder, soweit sie die Eignung zum Besuch der betreffenden Schule haben, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
§ 15
Allgemeines
(1) Für jede Pflichtschule hat ein Schulsprengel zu bestehen.
(2) Alle Gemeinden haben mit allen in ihren Gebieten vorhandenen Liegenschaften je einem Sprengel aller Arten von Pflichtschulen anzugehören.
(3) Die Sprengel sind so zu gestalten, dass einerseits den eingeschulten Kindern der regelmäßige Schul-besuch bei einem ihnen zumutbaren Schulweg ermöglicht, andererseits aber auch jede unnötige Belastung des gesetzlichen Schulerhalters vermieden wird.
(4) Befinden sich in einer Gemeinde mehrere -Schulen gleicher Art, können sich die Schulsprengel dieser Schulen decken.
(5) Soweit erforderlich, kann für Expositurklassen, Schulstufen oder für einzelne Unterrichtsgegenstände ein vom allgemeinen Schulsprengel der betreffenden Pflichtschule abweichender Schulsprengel festgesetzt werden.
§ 16
Volksschulsprengel
(1) Für die Abgrenzung der Sprengel der öffentlichen Volksschulen sind die Grenzen der Gemeinden maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindeteile in den Sprengel der öffentlichen Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint.
(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Volksschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.
§ 17
Hauptschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Hauptschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Hauptschule in Betracht kommen.
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Hauptschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
§ 18
Sonderschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Sonderschule kann in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Hinsichtlich der Pflichtsprengel gilt § 17 Abs. 1 sinngemäß. Die über einen Pflichtsprengel hinaus zu einer öffentlichen Sonderschule verkehrsmäßig ausgerichteten Gemeinden und Ortschaften bilden den Berechtigungssprengel.
(2) Der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule kann auch das Gebiet des ganzen Landes umfassen, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.
(3) Wenn an einer öffentlichen Sonderschule eines anderen Bundeslandes auf Grund eines mit diesem geschlossenen Übereinkommens die Aufnahme von Schülern aus dem Bundesland Steiermark sichergestellt ist, kann das Gebiet des Landes Steiermark oder ein Teil desselben, soweit er zum Einzugsgebiet dieser Sonderschule gehört, als Sprengel dieser Schule festgesetzt werden. In gleicher Weise kann mit einem anderen Bundesland auch ein Übereinkommen des Inhaltes geschlossen werden, dass aus dessen Landesgebiet oder aus Teilen hievon Schüler eine Sonderschule des Landes Steiermark besuchen und dementsprechend das in Betracht kommende Gebiet außerhalb Steiermarks als Berechtigungssprengel dieser Schule festgesetzt wird.
(4) Für die Sonderschulklassen gelten hinsichtlich der Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Sprengel die gleichen Grundsätze wie für die Volks- bzw. Hauptschulen, denen sie angeschlossen sind. Diese Sprengel können sich jedoch ihrer Ausdehnung nach von den Volks- bzw. Hauptschulsprengeln unterscheiden, wenn dem Erfordernis der Zumutbarkeit des Schulweges zum Beispiel durch Bereitstellung eines Schülerheimes entsprochen wird.
§ 19
Sprengel der Polytechnischen Schulen
Die Schulsprengel der Polytechnischen Schulen, unabhängig davon, ob sie als selbstständige Schulen eingerichtet sind oder im organisatorischen Zusammenhang mit anderen Pflichtschulen stehen, haben lückenlos aneinander zu grenzen.
§ 20
Behördenzuständigkeit und Verfahren
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) eines Schulsprengels einer von einer Gemeinde erhaltenen Pflichtschule sowie die Erweiterung des Sprengels einer Sonderschulklasse gemäß § 18 Abs. 4 erfolgt auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters oder von Amts wegen durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften sowie des Landeschulrates.
(2) Die für die Festsetzung eines Schulsprengels notwendigen Vorverhandlungen mit den beteiligten Gebietskörperschaften hat der Bezirksschulrat zu führen; er hat darüber im Wege des Landesschulrates der Landesregierung zu berichten.
(3) Findet für die Festsetzung eines Schulsprengels eine mündliche Verhandlung gemäß Abs. 4 nicht statt, sind die im Abs. 1 genannten Stellen aufzufordern, ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Sprengelfestsetzung innerhalb bestimmter Frist dem Amt der -Landesregierung schriftlich einzureichen.
(4) Die Landesregierung kann erforderlichenfalls die für die Festsetzung eines Schulsprengels maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben lassen. Die Verhandlung führt der Vorstand oder ein von ihm beauftragter rechts-kundiger Verwaltungsbeamter der mit den Schulangelegenheiten befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat, der zuständige Bezirksschulrat sowie alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
(5) Falls das Landesgebiet als Sprengel einer öffentlichen Sonderschule in Betracht kommt und dementsprechend das Land gesetzlicher Schulerhalter ist (§ 6 und § 26 Abs. 1), gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass von der Anhörung der Gemeinden sowie von einer mündlichen Verhandlung überhaupt Abstand genommen werden kann. Die Bestimmung des § 29 dieses Gesetzes findet in diesem Falle keine Anwendung.
§ 21
Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
(2) Im Falle des § 15 Abs. 4 kann der gesetzliche Schulerhalter durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten Anordnungen über die Verteilung der schulpflichtigen Kinder auf die einzelnen Schulen treffen, wenn in einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen oder eine Minderung der Organisationsform gegeben ist. Diese Anordnungen können auch aus nicht beheb-baren personellen Gründen getroffen werden.
(3) Gegen einen Bescheid nach Abs. 2 ist keine Berufung zulässig.
§ 22
Sprengelberechtigung
Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
§ 23
Verpflichtung zur Aufnahme
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum 31. März für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Die Entscheidungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde – in Städten mit eigenem Statut an die Landesregierung – zulässig; die Frist für die Entscheidung im Berufungsverfahren beträgt vier Wochen. Die Entscheidung im Berufungsverfahren ist endgültig.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
(5) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Abs. 2 ist weiters nicht bei Aufnahme eines Schülers anzuwenden, der noch dem Schulsprengel einer stillgelegten oder aufgelassenen Schule angehört, sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt.
Erhaltung von Pflichtschulen
§ 24
Erhaltung der Pflichtschulen
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Erhaltung von Pflichtschulen die Bereitstellung und Instandhaltung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für das Mittagessen zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lern-zeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Übrigen obliegt die Beistellung der erforderlichen Lehrer dem Land.
§ 25
Gesetzliche Schulerhalter der öffentlichen Volks- und Hauptschulen sowie
der Polytechnischen Schulen
(1) Die Erhaltung der öffentlichen Volks- und Hauptschulen, der diesen Schulen allenfalls angeschlossenen Sonderschulklassen sowie der Polytechnischen Schulen obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet diese Schulen bestehen.
(2) Expositurklassen von Volksschulen gelten als Bestandteile ihrer Stammschulen, auch wenn sie an einem anderen Orte liegen.
§ 26
Gesetzliche Schulerhalter
der öffentlichen Sonderschulen
(1) Erstreckt sich der Sprengel einer öffentlichen Sonderschule über das gesamte Land, obliegt die Erhaltung dieser Schule mit den in den §§ 36 Abs. 2 und 37 Abs. 5 dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen dem Land.
(2) Sonst ist die Gemeinde, auf deren Gebiet eine öffentliche Sonderschule besteht, Schulerhalter im Sinne dieses Gesetzes.
§ 27
Kostentragung
Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung,
Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen aufzukommen.
§ 28
Finanzierung von Schulbauten
(1) Vor Beginn des Schulbaues ist die Finanzierung sicherzustellen.
(2) Wenn bei einem Schulbauvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister der Schulsitz-gemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu einer Verhandlung einzuladen. Kommt es über die Finanzierung zu keiner Einigung, hat vor der Entscheidung der Gemeinde die Landesregierung einen Einigungsversuch zu unternehmen.
(3) Von der Anberaumung dieser Verhandlung ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel des Schulbaufonds bzw. Bedarfszuweisungen gewähren, wenn der Bau der Schule unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Ausgaben und voller Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
(5) Werden in den Fällen des Abs. 4 keine Landesmittel gewährt, darf mit dem Schulbau nicht begonnen werden.
§ 29
Schulerhaltungsbeiträge
(1) Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des § 30 zu leisten, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.
(2) Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für einen Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat.
§ 30
Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge
(1) Zum Zwecke der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die eingeschulten Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden und der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden getrennt zu ermitteln.
(2) Für die Ermittlung der Beiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden hat der ordentliche und außerordentliche Schulsachaufwand, für die Ermittlung der Beiträge der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.
(3) Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft gemäß § 32 dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.
(4) Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme des Schulsachaufwandes für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Jahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs. 2 findet Anwendung.
(5) Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs. 2 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
§ 31
Berechnung der Bevölkerungs- und Schülerzahl
(1) Für die Ermittlung der Bevölkerungszahl hat das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung zu dienen.
(2) Für die Ermittlung der Schülerzahl ist jeweils der 1. Oktober des laufenden Jahres maßgebend.
§ 32
Berechnung der Finanzkraft
Als Berechnungsgrundlage der Finanzkraft der Gemeinden für die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge gilt das Ist-Aufkommen sämtlicher Gemeindesteuern und der Ertragsanteile ohne Bedarfszu-weisungsanteil aus dem Vorjahr.
§ 33
Ordentlicher Schulsachaufwand
Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten für
§ 35
Beiträge für Gastschüler
(1) Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß Abs. 2 verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.
(2) Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird.
§ 35a
Pflege- und Hilfspersonal
(1) Für die bedarfsgerechte Beistellung von Pflege- und Hilfspersonal für pflegerischhelfende Tätigkeiten im Rahmen des Unterrichtes hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Hilfs- und Pflegepersonal entscheidet
(2) Die Kosten dieses Pflege- und Hilfspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärzt-liche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen Schulbezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benutzungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.
(3) Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis31. Dezember jeden Jahres die voraussichtlichen -Kosten für das Pflege- und Hilfspersonal den beitragspflichtigen Gemeinden und dem Land für das laufende Schuljahr vorzuschreiben und bis zum 30. September die Kosten des abgelaufenen Schuljahres abzurechnen. Der Beitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden und vom Land in zwei gleichen, jeweils bis zum 15. Februar und 15. Juni fälligen Teilbeträgen an den Schulerhalter zu entrichten. Spätestens bis zum 31. Dezember des abgelaufenen Schuljahres ist die Zahlung abzuwickeln. Im Übrigen ist § 37 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 36
Schulerhaltungsbeiträge für Schulen in einem anderen Bundesland
(1) Sind Gemeinden des Landes Steiermark an einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes beteiligt, so richtet sich deren Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Lande des gesetzlichen Schulerhalters gelten. Sind umgekehrt Gemeinden eines anderen Bundeslandes an einer Pflichtschule im Land Steiermark beteiligt, so gelten in Bezug auf die Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise dem Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes an und leistet es an den gesetzlichen Schulerhalter dorthin Beiträge für den Schulsachaufwand, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Kinder die betreffende Schule besuchen, dem Land im Ausmaß der Vorschreibung Ersatz (§ 37 Abs. 5) zu leisten.
§ 37
Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Schulerhaltungsbeiträge
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge gemäß den §§ 29 und 30 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3) Gegen die Vorschreibung und Abrechnung der Schulerhaltungsbeiträge kann von den beitragspflichtigen Gemeinden Berufung erhoben werden. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 und des Statutes der -Landeshauptstadt Graz 1967.
(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge keine Berufung erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(5) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen.
§ 38
Stiftungsgemäße Widmungen; Aufhebung von Schulpatronaten
(1) Wenn stiftungsgemäß oder auf Grund von Privatrechtstiteln Zuflüsse für Zwecke einer öffentlichen Pflichtschule gewidmet sind, gehen sie auf den gesetzlichen Schulerhalter über, doch ist diese Widmung unter Aufrechterhaltung ihrer besonderen Bestimmung zu wahren.
(2) Mit Pflichtschulen verbundene Schulpatronate sind aufgehoben und können nicht neu begründet werden.
§ 39
Schulbaufonds
(1) Zur Unterstützung der durch Pflichtschulbauten in einem nicht zumutbaren Ausmaß belasteten Gemeinden als Schulerhalter wird hinsichtlich der Schulbaulasten (§ 8 Abs. 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) ein Schulbaufonds eingerichtet. Dieser Fonds, dem keine Rechtspersönlichkeit zukommt, wird von der Landesregierung nach den Bestimmungen über die Verwaltung des Landesvermögens verwaltet.
(2) Die Höhe der Beitragsleistung des Landes und der Gemeinden an den Schulbaufonds wird alljährlich vom Landtag mit dem Landesvoranschlag festgesetzt, wobei vom Land Steiermark 60 v. H. und von den Gemeinden 40 v. H. nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (§ 32) aufzubringen sind.
§ 40
Pflichtverletzung der beitragspflichtigen Gemeinden
Wenn eine Gemeinde den auf sie entfallenden Beitrag zur Erhaltung von Pflichtschulen nicht fristgerecht leistet, so hat die schulerhaltende Gemeinde die -betreffende säumige Gemeinde unter Gewährung einer abermaligen, nicht länger als zwei Monate zu bemessenden Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzufordern. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann sie die Vollstreckung des Beitragsbescheides veranlassen.
§ 40a
Enteignung
Für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden und zur Schule gehörenden Nebengebäuden und -anlagen (§ 49) sowie zur Schaffung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters das Eigentum und andere private Rechte an Grundstücken entzogen werden, wenn der gesetzliche Schulerhalter geeignete Grundstücke weder aus seinem Eigentum bereitstellen noch zum Verkehrswert beschaffen kann.
§ 40b
Durchführung von Enteignungen
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:
Auflassung und Stilllegung von Pflichtschulen
§ 41
Auflassung, Stilllegung und Aufhebung
der Bestimmung als ganztägige Schulform
(1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen und unter Still-legung die vorübergehende Einstellung des Unterrichtes, ohne dass die Auflassung der Schule erfolgt.
(2) Die Auflassung und Stilllegung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
(3) Eine bestehende Pflichtschule (Expositurklasse) kann aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand (§§ 7 bis 11) nicht mehr vorliegen. Eine Pflichtschule ist aufzulassen, wenn ihr Weiterbestehen wegen Rückganges der Schülerzahl und infolge des damit nicht im gleichen Verhältnis abfallenden Aufwandes für die Schule (Expositurklasse) auf die Dauer nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
(4) Bei der Auflassung einer Pflichtschule geht das frei werdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen auf jene Gemeinden über, die zum Bau und zur Erweiterung der Schulliegenschaften beigetragen haben.
(5) Eine bestehende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn der Unterricht an dieser Schule wegen vorübergehenden Rückganges der Schülerzahl für einen gewissen Zeitraum nicht mehr gerechtfertigt ist und den Schülern die Zuteilung an andere Schulen mit Rücksicht auf den Schulweg zugemutet werden kann.
§ 42
Behördenzuständigkeit und Verfahren
(1) Die Auflassung und die Stilllegung einer bestehenden Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Vor Erteilung der Bewilligung ist dem Bezirksschulrat (Kollegium) und dem Landesschulrat (Kollegium) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sind bei Aufhebung der Bestimmung einer Pflichtschule als ganztägige Schulform betroffene Erziehungsberechtigte und Lehrer zu hören.
(2) Die gemäß Abs. 1 erforderliche Bewilligung wird auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters erteilt, der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auflassung bzw. Stilllegung nachzuweisen hat. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Auflassung sowie die Stilllegung einer Pflichtschule auch von Amts wegen anordnen, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand nicht mehr gegeben sind.
(3) Dem Bezirksschulrat obliegt es, die notwendigen Vorverhandlungen mit den beteiligten Gebietskörperschaften wegen Auflassung bzw. Stilllegung einer bestehenden Pflichtschule zu führen und hierüber im Wege des Landesschulrates der Landesregierung zu berichten.
(4) Die Landesregierung kann erforderlichenfalls die für die Auflassung bzw. Stilllegung einer Pflichtschule maßgebenden Umstände kommissionell durch Verhandlung an Ort und Stelle erheben lassen. Die Verhandlung führt der Vorstand oder ein von ihm beauftragter rechtskundiger Verwaltungsbeamter der mit den Schulangelegenheiten befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung. Zur Verhandlung sind der Landesschulrat, der zuständige Bezirksschulrat sowie alle beteiligten Gebietskörperschaften zu laden. Der hierbei aufgenommenen Verhandlungsschrift sind die Ausfertigungen der von den beteiligten Gemeindevertretungen gefassten Beschlüsse anzuschließen.
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes; Heimbeiträge
§ 43
Unentgeltlichkeit des Unterrichtes
Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist
unentgeltlich, ausgenommen
§ 44
Heimbeiträge, Beiträge für den Freizeitbereich
ganztägiger Schulformen
(1) Für die in einem Schülerheim (§ 12) untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter, für den Freizeitbereich des Betreuungsteiles öffentlicher Pflichtschulen, die als ganztägige Schulform geführt werden, vom gesetzlichen Schulerhalter ein nach allgemeinen Sätzen bestimmter, höchstens kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Betreuung und das Mittagessen eingehoben werden. Hinsichtlich des Personalaufwandes ist auf § 33 lit. q Bedacht zu nehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Beiträge sind von jenen Personen zu leisten, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben; sie können auf Ansuchen vom gesetzlichen Heimerhalter bzw. vom gesetzlichen Schulerhalter, bei ganztägigen Schulformen ent-sprechend der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen, ermäßigt werden.
(3) Wenn im Fall der Unterbringung von Sonderschülern in einem zu einer öffentlichen Sonderschule oder Sonderschulklasse gehörenden Schülerheim die Unterhaltspflichtigen die Heimbeiträge zu leisten nicht in der Lage sind, so gelten für die Aufbringung derselben die sozialhilferechtlichen Bestimmungen.
Schulausschüsse
§ 45
Bildung der Schulausschüsse
(1) Für jede öffentliche Volksschule, deren Sprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Volkschulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Volksschulen bestehen, so ist für diese nur ein Volksschulausschuss zu bilden.
(2) Für jede öffentliche Hauptschule, deren Berechtigungssprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Hauptschulausschuss zu -bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere Hauptschulen bestehen, so ist für diese nur ein Hauptschulausschuss zu bilden.
(3) Für jede öffentliche Sonderschule, deren Sprengel kleiner ist als das Bundesland Steiermark, ist ein Sonderschulausschuss zu bilden.
(4) Für jede als selbstständige Schule bestehende Polytechnische Schule, deren Sprengel wenigstens das Gebiet einer Gemeinde umfasst, ist ein Schulausschuss zu bilden. Wenn in einer Gemeinde mehrere derartige Polytechnische Schulen bestehen, ist für diese nur ein Schulausschuss zu bilden. Der Schulausschuss der Polytechnischen Schulklassen ist durch jene Pflichtschulen bestimmt, mit welchen diese Klassen im organisatorischen Zusammenhang stehen.
(5) Wo sich die Pflichtsprengel von öffentlichen Haupt- und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen untereinander oder mit Sprengeln von öffentlichen Volksschulen decken, ist für diese Schulen ein gemeinsamer Schulausschuss zu bilden. Dasselbe gilt, wenn sich innerhalb einer Gemeinde eine oder -mehrere Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie Polytechnische Schulen befinden.
§ 46
Zusammensetzung der Schulausschüsse
(1) Dem Volksschulausschuss gehören an:
(2) Dem Hauptschulausschuss gehören an:
(3) Dem Sonderschulausschuss gehören an:
(4) Dem gemeinsamen Schulausschuss gehören an:
(5) Für den Schulausschuss der Polytechnischen Schulen als selbstständige Schulen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß. Der Schulausschuss der Polytechnischen Schulklassen ist durch jene Pflichtschulen bestimmt, mit der diese Klassen im organisatorischen Zusammenhang stehen.
(6) Die Mitglieder der in den vorstehenden Abs. 1 bis 4 genannten Ausschüsse müssen das aktive und passive Wahlrecht nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Gemeindewahlordnung besitzen.
(7) Die in den Abs. 1 bis 4 unter lit. a genannten Vertreter werden vom Gemeinderat der beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der bei den letzten Gemeinderatswahlen in der betreffenden Gemeinde abgegebenen Stimmen entsendet; die in den Abs. 1 bis 4 unter lit. c genannten Vertreter werden durch die zuständigen Kirchenbehörden berufen.
(8) Die Schulausschüsse werden zu der konstituierenden Sitzung vom Bürgermeister jener Gemeinde, auf deren Gebiet die Schulen bestehen, zum frühestmöglichen Termin einberufen. Jeder Ausschuss hat in dieser Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer zu wählen.
(9) Die Funktionsdauer der Schulausschüsse fällt mit der Funktionsdauer der Gemeinderäte zusammen, wenn jene sich nicht selbst vorzeitig auflösen. Zu einem solchen Auflösungsbeschluss ist jedoch die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für die Geschäftsordnung der in den Abs. 1 bis 4 genannten Ausschüsse gelten die Geschäftsordnungsbestimmungen der Gemeindeordnung.
(10) Die Funktion in einem Schulausschuss ist ein unentgeltlich auszuübendes Ehrenamt.
(11) Für jedes Mitglied eines Schulausschusses ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 47
Gemeinsamer Schulausschuss
für den Bereich der Stadt Graz
(1) Dem gemäß § 45 Abs. 5 für den Bereich der Stadt Graz zu bildenden gemeinsamen Schulausschuss gehören an:
(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. d bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des gemeinsamen Schulausschusses für den Bereich der Stadt Graz gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 6 und 8 bis 10 sinngemäß.
§ 48
Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Pflichtschulen
Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.
Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Einrichtung der Liegenschaften und Räume
§ 49
Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume
(1) In jeder Pflichtschule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen behindertengerecht einzurichten. Entsprechend ist jene Zahl von Unterrichtsräumen, die im Durchschnitt der abgelaufenen wie der nächsten fünf Jahre erforderlich gewesen wären und benötigt werden, damit jeder Klasse ein Unterrichtsraum zukommt.
(2) Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart erforderlich sind. In allen Klassen-räumen jener Pflichtschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen, überdies sind als staatliche Symbole zumindest in jedem Klassenraum das Bundeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen.
(3) Die Schulen haben nach Tunlichkeit mit einem geeigneten Turn- und Spielplatz und – vor allem die Hauptschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen mit den für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.
(4) Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für den Schulwart können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden.
§ 50
Richtlinien für die bauliche Gestaltung
und Einrichtung der Liegenschaften und Räume
(1) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrates, des Landessanitätsrates und der Interessenvertretungen der Gemeinden des Landes Steiermark unter Bedachtnahme auf die baurecht-lichen Vorschriften und den jeweiligen Stand der Erkenntnisse der Pädagogik und der Schulhygiene Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung der im § 49 genannten Liegenschaften und Räume durch Verordnung zu erlassen.
(2) Diese Richtlinien haben Bestimmungen über die Lage und Anlage der Gebäude und der sonstigen Liegenschaften einschließlich der Turn- und Spielplätze und Schulgärten sowie über die Größe, Belichtung, Beleuchtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der Turnsäle und der sanitären Anlagen zu enthalten.
§ 51
Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten;
Verwendung von Liegenschaften und Räumen
(1) Unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften bedarf der Bauplan für die Herstellung sowie für jede bauliche Umgestaltung von Schulgebäuden, einzelner Räume oder sonstiger Schulliegenschaften oder Liegenschaftsteile einer Bewilligung der Landesregierung. Im Bewilligungsverfahren kann die Landesregierung eine örtliche kommissionelle Verhandlung durchführen, an der jedenfalls ein Beamter der Schulaufsicht, ein Amts- oder Schularzt und ein bautechnischer Sachverständiger teilzunehmen haben. Vor der Erteilung ist der Bezirksschulrat zu hören.
(2) Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn – unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften – die Landesregierung die Bewilligung erteilt hat. Dieser Bewilligung kann eine örtliche kommissionelle Überprüfung vorangehen. Vor der Erteilung ist der Bezirksschulrat zu hören.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 und 2 darf nur erteilt werden, wenn gegen die Baupläne bzw. gegen die beabsichtigte Verwendung der Gebäude, einzelnen Räume, der sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile unter Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§ 49 und 50 keine Bedenken bestehen.
§ 52
Baubehörde
Die Erteilung der Baubewilligung für Gebäude und Räume der Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie der Polytechnischen Schulen fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, die auch zur Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung zuständig sind.
§ 53
Widmung von Liegenschaften und Räumen für Schulzwecke
(1) Wenn Schulgebäude, Einzelräume, sonstige -Liegenschaften oder Liegenschaftsteile die Bewilligung gemäß § 51 Abs. 2 erhalten haben, dürfen diese nur mehr für Schulzwecke verwendet werden, soweit sich aus den Abs. 2 bis 4 nicht anderes ergibt.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 1 Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetz-liche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – im Einvernehmen mit dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Eine länger währende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Bezirksschulrates.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Landesschulrates die Mitverwendung von Schul-gebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die gemäß Abs. 1 Schul-zwecken gewidmet sind, für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfortbildung allgemein durch Verordnung zuzulassen, wenn dadurch die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die gesetzlichen Schulerhalter können für die zugestandene Benützung von Schulliegenschaften und des Inventars für schulfremde Zwecke Beiträge für die Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, Abnützung u. a. verlangen.
(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung, die den Landesschulrat zu hören hat, auf-gehoben werden, wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für ihre bisherigen Zwecke entbehrlich oder nicht mehr geeignet sind. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54
Personenbezogene Bezeichnungen
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler", „Lehrer", umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen -gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet.
§ 55
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das ist der 1. Jänner 1960, bestehenden öffent-lichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet.
(2) Die auf Grund der vor dem 1. Jänner 1960 geltenden Vorschriften gebildeten Sprengel der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen gelten, sofern sie das Erfordernis des lückenlosen Aneinandergrenzens erfüllen, als im Sinne dieses Gesetzes gebildet.
§ 56
Zeitliche Geltung
Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 12. November 2004, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlaut-barten Text dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, gebunden.
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