LGBL_ST_20050314_11•Gesetz vom 16. November 2004, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird
LGBL_ST_20050314_11Gesetz vom 16. November 2004, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wirdGazette14.03.2005
Gesetz vom 16. November 2004, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1986 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:
„§ 49
Jagdzeiten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nich
t verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören. Bei der Festsetzung von Jagdzeiten für Wild, das dem Naturschutz unterliegt, ist der N
aturschutzbeirat zu hören.
(2) Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:
–Reiher
–Wildgänse (außer Saatgänse, Graugänse, Kanadagänse)
–Wildenten (außer Pfeifenten, Schnatterenten, Krickenten, Stockenten, Spießenten, Knäkenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten, Schellenten)
–Rallen (außer Blässhühner)
–Greifvögel
–Eulen
–Großtrappen
–Zwergtrappen
–Schnepfenvögel (außer Zwergschnepfen, Bekassinen, Waldschnepfen)
–Wildtauben (außer Felsentauben, Ringeltauben, Türkentauben, Turteltauben)
–Rabenvögel
–Möwen (außer Lachmöwen)
–Biber
–Wölfe
–Braunbären
–Fischotter
–Wildkatzen
–Luchse.
(3) Unter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten gemäß Abs
. 1 zulässig
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung fest-gesetzt
en Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das in Abs. 2 aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3.
(5) Die Erlegung des in Abs. 2 aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist für einzelne Wildarten festgesetzt ist."
„(1) Die Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen, Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten."
n, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Waffen mit Schalldämpfern, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss) und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkennt
lich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;"
ndgeräten oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln auszuüben;"
fangen oder erlegt oder sonst rechtmäßig erworben wurden."
(1) Das Auswildern von Wildarten und -unterarten – ausgenommen Jagdfasan, Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung – in den einzelnen Jagdgebieten ist nur mit Zustimmung der Landesregierung auf Grund eines wildbiologischen Gutachtens und nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zulässig, sofern keine nachteiligen Auswirkungen auf die ört-liche Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind. Vor einer etwaigen Auswilderung wild lebender Vogelarten,
die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Kommission zu konsultieren."
„(2) Jedermann ist ferner zur Vermeidung von Wildschäden befugt, das Wild von seinen Grundstücken selbst oder durch hiezu bestimmte Personen durch Klappern, durch Aufstellen von Wildscheuchen, durch Nachtfeuer und dergleichen mehr, jedoch ohne Einsatz fre
i laufender Hunde fernzuhalten. Auch im Feldgemüsebau, das ist die Einschaltung einer Gemüsekultur innerhalb der landwirtschaftlichen Furchtfolge, können derartige Maßnahmen zur Vertreibung des Wildes vorgenommen werden. Ferner dürfen GrundeigentümerInnen
und GrundbesitzerInnen oder von ihnen bestimmte Personen in Weingärten in der Zeit vom 1. September bis 15. November sowie in Beerenobstanlagen (Ribisel, Erdbeeren, Holunder usw.) in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli Wild durch blinde Schreckschüsse ver
treiben. Sollte hierbei Wild verletzt werden oder verenden, so steht dem/der Jagdberechtigten kein Ersatzanspruch zu. Schalenwild, Feldhasen und Wildkaninchen, welche in Wildschutzeinzäunungen eingedrungen sind und nicht ausgetrieben werden können, dürfen
auch in der Schonzeit und, wenn erforderlich, zusätzlich zum Abschussplan von dem/der Jagdausübungsberechtigten oder dessen/deren Beauftragen erlegt werden."
„(8) Die Neufassung des § 49, § 58 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Z. 1, § 58 Abs. 2 Z. 5, § 59 Überschrift und Abs. 1, § 62 Abs. 2 und die Anfügung des § 58 Abs. 2 Z. 17 sowie die Einfügung des § 81a durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. März 2005, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicSeitinger
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