LGBL_ST_20050323_15•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2005 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinaranwaltes, des Disziplinarrates, des Berufungssenates und der Rechnungsprüfer
LGBL_ST_20050323_15Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2005 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinaranwaltes, des Disziplinarrates, des Berufungssenates und der RechnungsprüferGazette23.03.2005
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. März 2005 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinaranwaltes, des Disziplinarrates, des Berufungssenates und der Rechnungsprüfer
Auf Grund der §§ 43 und 44 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2000, und der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, LGBl. Nr. 16/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2000 sowie der §§ 21 und 31 der Steirischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957 – JWO – Anlage A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, zuletzt in der Fassung, LGBl. Nr. 19/1993, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Wahl der nicht ernannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft (Landesjägermeister, seiner beiden Stellvertreter, sechs Beiräte und sechs Ersatzmänner) wird mit dem Wahltag 20. April 2005 aus-geschrieben. Als Stichtag gilt de
r mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2004, LGBl. Nr. 75/2004, über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse 2005 festgesetzte 14. Dezember 2004.
(2) Wahlberechtigt sind:
(3) Wählbar in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wählbar zum Landesjäger-meister und zu seinen Stellvertretern sind nur Vorstandsmitglieder (§ 25 JWO).
(4) Die Wahlvorschläge für die Wahl der nicht ernannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft sind von den wahlwerbenden Gruppen spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag (6. April 2005) während der Amtsstunden, Montag bis Freitag von 8
.00 Uhr bis 12.00 Uhr, bei der Landeswahlkommission in Graz-Burg, Neues Amtsgebäude, III. Stock, Zimmer Nr. 311, einzubringen (§ 24 JWO).
(5) Die Verteilung der zu vergebenden Vorstandssitze auf die wahlwerbenden Gruppen erfolgt nach dem d‘Hondt‘schen Verfahren (§ 25 JWO).
(6) Wird innerhalb der im Abs. 4 angeführten Frist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so unterbleibt gemäß § 7 Abs. 5 JWO die Wahl und gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
§ 2
(1) Die Wahl des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter, des Disziplinarrates (Vorsitzender, zwei Beisitzer und jeweilige Ersatzmitglieder), des Berufungssenates (Vorsitzender, vier Beisitzer und jeweilige Ersatzmitglieder) und der Rechnungsprüfer sowie deren Ersatzmänner, wobei so viele Rechnungsprüfer zu wählen sind, dass jeder wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, mindestens ein Rechnungsprüfer zufällt, hat unmittelbar nach der Wahl des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaf
t in vier getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
(2) Wahlberechtigt sind die gewählten Mitglieder der Bezirksjagdausschüsse.
(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark ihren Hauptwohnsitz haben. Der Vorsitzende des Disziplinarrates muss rechtskundig sein. Ein Beisitzer und ein Ersatzmann des Disziplinarrates muss dem Stand
e der Berufsjäger angehören. Der Vorsitzende des Berufungssenates muss rechtskundig sein. Zwei Beisitzer und zwei Ersatzmitglieder des Berufungssenates müssen dem Stande der Berufsjäger angehören.
(4) Hinsichtlich der Einbringung der Wahlvorschläge und der Verteilung der Sitze auf die wahlwerbenden Gruppen gelten die Bestimmungen der §§ 24 und 25 JWO.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. März 2005, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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