Gesetz vom 2. Dezember 2004, mit dem das -Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz – Stmk. GBezG) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Bezüge der Organe in den Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz – Stmk. GBezG), LGBl. Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:
- § 24 lautet:
„§ 24
Verzichtsverbot
(1) Die Organe der Gemeinden dürfen auf Geldleistungen nach diesem Landesgesetz grundsätzlich nicht verzichten.
(2) Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde."
- § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Neufassung des § 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft."
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicVoves