LGBL_ST_20050427_27•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 30. März 2005, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg bestimmt wird
LGBL_ST_20050427_27Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 30. März 2005, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg bestimmt wirdGazette27.04.2005
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 30. März 2005, mit der ein Schongebiet zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg bestimmt wird
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, i. d. F. BGBl. I Nr. 112/2003, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Zur Sicherung der Wasserversorgung und zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Steinberg auf den Grundstücken Nr. 801/2 (artesischer Brunnen 1) und 876 (artesischer Brunnen 2), KG. Rohrbach und 74 (artesischer Brunnen 3), KG. Steinberg sowie 449/1, KG. Plankenwarth (Goldschmiedquelle) und 61/1, KG. Steinberg (Forstquelle = Fritz-Dulnig-Quelle), in den Gemeinden Rohrbach-Steinberg und St. Oswald bei Plankenwarth, wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2
Schongebietsgrenzen
Ausgehend von der Kreuzung der Landesstraße L 382, Steinbergstraße, mit der Landesstraße L 336, Liebochtalstraße, verläuft die Grenze entlang der Landesstraße L 336 in Richtung Nordwesten bis nach Neudorf, folgt von Neudorf der Gemeindestraße nach Neudorfberg zunächst in Richtung Nordosten und weiter entlang des Höhenrückens westlich von Krainbach bis zur Einmündung in die Landesstraße L 316, St.-Bartholomä-Straße, folgt dieser in Richtung Nordosten bis zur Straßengabelung am nordöstlichen Ortsrand von St. Oswald, verläuft weiter entlang der Landesstraße L 332, Oswalder Straße, bis zur Kehre östlich von Plankenwarth, folgt von hier der Gemeindestraße in Richtung Osten (Wendlleiten) bis zur Weggabelung, verläuft von hier entlang der gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Thal und St. Oswald bei Plankenwarth und entlang der gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Thal und Rohrbach-Steinberg in Richtung Süden, über den Forstkogel bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 382, Steinbergstraße. Sie verläuft von hier entlang der gemeinsamen Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rohrbach-Steinberg und Hitzendorf bis zu dem am südwestlichen Waldrand verlaufenden Weg, folgt diesem in Richtung Nordwesten bis zum Schnittpunkt mit der Landesstraße L 336, Liebochtalstraße, und weiter entlang der Landesstraße L 336, Liebochtalstraße, in Richtung Norden bis zur Kreuzung mit der Landesstraße L 382, Steinbergstraße, zum Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung.
§ 3
Abgrenzung zu Weg- und Wasserflächen
Soweit in § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserflächen angeführt sind,
liegen die zugehörigen Flächen innerhalb des Schongebietes.
§ 4
Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten
Im gesamten Schongebiet sind folgende Maßnahmen unzulässig, soweit sie
bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:
1.Grundwassererschließungen in Grundwasserhorizonten, die tiefer als der oberflächennahe, ungespannte Grundwasserleiter liegen, also alle (artesisch) gespannten Aquifere, ausgenommen Erschließungen durch den Wasserverband Steinberg;
Bohrungen aller Art, wenn sie tiefer als bis zum Stauer des oberflächennahen, ungespannten Grundwassers reichen;
Sprengungen aller Art;
Rohstoffgewinnungen aller Art;
Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme mittels
Tiefensonden;
Versickerungen von Abwässern aller Art;
die Errichtung von Tankstellen, ausgenommen landwirtschaftliche
Hoftankstellen bis 1000 l Inhalt, sowie von unterirdischen Tankanlagen;
die Errichtung von Deponien;
die Ablagerung von Abfällen aller Art;
§ 5
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:
§ 8
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