Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 2005, mit der die Berufsjägerprüfungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Berufsjägerprüfungsgesetzes – BJPG, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird verordnet:
Die Berufsjägerprüfungs-Verordnung, LGBl. Nr. 79/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2001 wird wie folgt geändert:
„(1) Bei bestandener Prüfung wird ein mit dem Dienstsiegel versehenes Zeugnis ausgestellt, welches der /die Vorsitzende und die Prüfungskommissäre eigenhändig unterfertigen.
(2) Über eine nicht bestandene Prüfung ist eine schriftliche Bestätigung auszufolgen. Die Prüfung kann nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden."
„(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1, § 3 letzter Satz, § 4 und § 5 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2005, in Kraft."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Waltraud Klasnic