LGBL_ST_20050808_66•Gesetz vom 19. April 2005, mit dem das Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
LGBL_ST_20050808_66Gesetz vom 19. April 2005, mit dem das Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz geändert wirdGazette08.08.2005
Gesetz vom 19. April 2005, mit dem das Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Vollversammlung besteht aus 39 Mit-gliedern, welche die Bezeichnung „Landeskammerräte" führen; diese werden von den Kammerzugehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Der Vollversammlung gehören weiters die Landes-bäuerin und die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter an."
„(1a) Die Landesbäuerin wird gemäß den Bestimmungen des § 42a gewählt. Für die Wahl der Seniorenvertreterin/des Seniorenvertreters haben alle in der Vollversammlung vertretenen Wahlparteien das Recht, eine kammerzugehörige Kandidatin/einen kammer-zugehörigen Kandidaten vorzuschlagen. Die Vollversammlung der Landeskammer wählt in der Eröffnungssitzung mit Stimmenmehrheit die Seniorenvertreterin/den Seniorenvertreter. Wird bei der ersten Wahl keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl zwischen jenen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los. Bei Ausscheiden der Seniorenvertreterin/des Seniorenvertreters während der Funk-tionsperiode ist in der nach dem Ausscheiden folgenden Sitzung der Vollversammlung die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter zu wählen. Dabei ist das vorgenannte Wahlverfahren anzuwenden.
(1b) Wurden die Landesbäuerin und die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter als Mitglieder in die Vollversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so ändert sich die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung nicht.
(1c) Sind die Landesbäuerin und/oder die Seniorenvertreterin/der Seniorenvertreter nicht unmittelbar nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in die Vollversammlung gewählt, erhöht sich die Anzahl der Mitglieder der Vollversammlung entsprechend."
„(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen. Natürliche Personen können das Wahlrecht nur aus-üben, wenn sie
„(4) Die Änderung des § 9 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und die Einfügung des § 9 Abs. 1a bis 1c durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. August 2005, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicSeitinger
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