LGBL_ST_20050816_70•Gesetz vom 19. April 2005, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005)
LGBL_ST_20050816_70Gesetz vom 19. April 2005, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005)Gazette16.08.2005
Gesetz vom 19. April 2005, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2005 – Stmk. ElWOG 2005)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2004, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Ziele
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4 Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
Hauptstück II
Erzeugungsanlagen
§ 5 Genehmigungspflicht
§ 6 Antragsunterlagen
§ 7 Vereinfachtes Verfahren
§ 8 Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
§ 9 Parteien
§ 10 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen
Genehmigung
§ 11 Erteilung der Genehmigung
§ 12 Fertigstellung, fachlich geeignete Person
§ 13 Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
§ 14 Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
§ 15 Amtswegige Überprüfung
§ 16 Auflassung, Vorkehrungen
§ 17 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
§ 18 Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
§ 19 Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen
Netzzugang, Allgemeine Rechte und Pflichten der
Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber
§ 20 Geregelter Netzzugang
§ 21 Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 22 Verweigerung des Netzzugangs
§ 23 Allgemeine Netzbedingungen
§ 24 Lastprofile
§ 25 Kosten des Netzanschlusses
§ 26 Technische Betriebsleiterin/Technischer Betriebsleiter
§ 27 Aufrechterhaltung der Leistung
Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen
§ 28 Recht zum Netzanschluss
§ 29 Pflichten der Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen
§ 30 Ausnahmen von der allgemeinen Anschlusspflicht
§ 31 Versorgung über Direktleitungen
Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen
§ 32 Pflichten der
Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber
§ 33 Einteilung der Regelzonen, Aufgaben
Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte, Fonds
Kundinnen/Kunden, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer
§ 34 Netzzugangsberechtigung
§ 35 Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer
§ 36 Pflichten der Elektrizitätsunternehmen als Stromhändler und
Lieferanten
Erzeugerinnen/Erzeuger
§ 37 Pflichten der Erzeugerinnen/Erzeuger
Ökofonds
§ 38 Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
Hauptstück V
Bilanzgruppen, Ausübungsvoraussetzungen
Bilanzgruppen
§ 39 Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche, Widerruf der
Genehmigung
§ 40 Allgemeine Bedingungen
§ 41 Widerruf und Endigung der Genehmigung
Bilanzgruppenkoordinatorin/Bilanzgruppenkoordinator
§ 42 Namhaftmachung, Aufgaben
Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
Übertragungsnetze
§ 43 Anzeige, Feststellungsverfahren, Allgemeine Bedingungen
Verteilernetze
§ 44 Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für
die Konzessionserteilung
§ 45 Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung,
Anhörungsrechte
§ 46 Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
§ 47 Geringfügige Erweiterungen des Konzessionsgebietes
§48 Ausübung
§ 49 Geschäftsführerin/Geschäftsführer
§ 50 Pächterin/Pächter
§ 51 Fortbetriebsrechte
§ 52 Ausübung der Fortbetriebsrechte
Hauptstück VII
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
Übertragungsnetze
§ 53 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Verteilernetze
§ 54 Endigung der Konzession
§ 55 Entziehung der Konzession
§ 56 Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung
§ 57 Verfahren
Behörde, Auskunftspflicht
§ 58 Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 59 Auskunftspflicht
§ 60 Automationsunterstützter Datenverkehr
Hauptstück IX
Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht
§ 61 Aufgaben des Elektrizitätsbeirates, Mitglieder
§ 62 Berichtspflicht
Hauptstück X
Herkunftsnachweise
§ 63 Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienten
KWK-Anlagen
Hauptstück XI
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64 Strafbestimmungen
§ 65 Verweise
§ 66 Gemeinschaftsrecht
§ 67 Übergangsbestimmungen
§ 68 Schlussbestimmungen
Hauptstück I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich, Ziele
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie in der Steiermark.
(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
„Bilanzgruppenkoordinator" eine in Form einer Aktiengesellschaft errichtete juristische Person, die berechtigt ist, die Bilanzgruppen einer Regelzone bezüglich Ausgleichsenergie in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht zu verwalten;
„Bilanzgruppenverantwortlicher" eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle (natürliche oder juristische Person) einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
„Direktleitung" eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
8.„Einspeiserin/Einspeiser" eine Erzeugerin/einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
§ 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
(1) Den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
(2) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
(3) Elektrizitätsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Haushaltskunden mit elektrischer Energie der Standardqualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen zu versorgen (Grundversorgung).
§ 4
Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen
(1) Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Dienstleistungen nach den Grundsätzen einer kostengünstigen, sicheren, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Energiedienstleistungen unter Berücksichtigung aller angebots- und nachfrageseitigen Möglichkeiten sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.
(2) Die Prüfung der Jahresabschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 ElWOG hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen eingehalten wird.
Hauptstück II
Erzeugungsanlagen
§ 5
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 200 Kilowatt bedarf, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Hauptstückes einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung).
(2) Der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegen nicht:
(3) Wesentliche Änderungen liegen insbesondere dann vor, wenn diese geeignet sind, größere Gefährdungen oder Belästigungen herbeizuführen. Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag des Genehmigungswerbers mit Bescheid binnen drei Monaten festzustellen, ob eine Änderung einer Genehmigung bedarf.
(4) Weist eine nach Abs. 2 genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer abfalls-, verkehrs-, berg-, luftreinhalte- oder gewerberechtlichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Inhaber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr für die Genehmigung zuständigen Behörde (§ 58) anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 2 als Genehmigung nach diesem Gesetz.
§ 6
Antragsunterlagen
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, sind auf Verlangen der Behörde weitere Unterlagen zu erbringen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner, im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind.
(4) Auf Verlangen der Behörde sind zusätzliche Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 oder 3 erforderlicher Unterlagen vorzulegen, wenn dies zur Beurteilung durch sonstige öffentliche Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.
§ 7
Vereinfachtes Verfahren
(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsantrag und dessen Unterlagen, dass die Erzeugungsanlage
(2) Den Eigentümerinnen/Eigentümern der anrainenden Grundstücke, den örtlichen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und den im § 9 Z. 2 und 3 genannten Personen ist der Inhalt des Anschlags nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. § 8 Abs. 1 vierter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die im § 9 genannten Personen haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung. Die im § 9 Z. 2 und 3 genannten Personen verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht fristgerecht begründete Einwendungen erheben.
(4) Genehmigungspflichtige Änderungen einer Erzeugungsanlage gemäß Abs. 1 sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn auch für die durch die Änderung entstehende Anlage ein vereinfachtes Verfahren zulässig ist.
§ 8
Genehmigungsverfahren, Anhörungsrechte
(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 7, auf Grund eines Antrages um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Erzeugungsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Erzeugungsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen. Die Eigentümerinnen/Eigentümer der Grundstücke, die an die geplante Anlage anrainen und die in § 9 Z. 1 und 2 genannten Personen sind zu laden; wenn diese Eigentümerinnen/Eigentümer Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 113/2003, sind, sind die im zweiten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§ 19 WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2) Werden von Anrainerinnen/Anrainern privatrechtliche Einwendungen gegen die Erzeugungsanlage vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist die Anrainerin/der Anrainer mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(3) Im Ermittlungsverfahren sind die Erfordernisse der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit des Luftraumes, der sonstigen Ver- und Entsorgung, der Landesverteidigung und des Dienstnehmerschutzes zu untersuchen. Diese Untersuchung hat jedoch zu unterbleiben, wenn diese öffentlichen Interessen in anderen Genehmigungsverfahren beurteilt werden. Die Behörden und öffentlichrechtlichen Körperschaften, die zur Wahrung der oben erwähnten öffentlichen Interessen berufen sind, sind – soweit deren Interessen berührt werden – im Genehmigungsverfahren zu hören.
(4) In jedem Falle sind vor Erteilung der Bewilligung zu hören:
(5) Bedürfen genehmigungspflichtige Vorhaben einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.
§ 9
Parteien
Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:
§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung setzt voraus, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien nach fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Parteien im Sinne des Abs. 1 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
§ 11
Erteilung der Genehmigung
(1) Die Erzeugungsanlage ist mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 erfüllt sind; insbesondere, wenn nach dem Stande der Technik zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen. Können die Voraussetzungen auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(5) Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, der Rechtsnachfolgerin/dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(6) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(7) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(8) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
§ 12
Fertigstellung, fachlich geeignete Person
(1) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Erzeugungsanlage sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält die Betreiberin/der Betreiber das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen. Mit der Fertigstellungsanzeige ist eine fachlich geeignete natürliche Person bekannt zu geben, die die Betreiberin/der Betreiber der Anlage für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes zu bestellen hat. Über die fachliche Eignung sind entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(2) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn nach dem Bildungsgang oder der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die vorgesehene Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die erforderlich sind, um die Anlage entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den nach diesem Gesetz erteilten Genehmigungen zu leiten und zu überwachen.
(3) Ein Wechsel der in Abs. 1 genannten Person ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Erzeugungsanlage unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die Behörde hat zu prüfen, ob die bekannt gegebene Person die fachliche Eignung besitzt. Liegt diese nicht vor, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen. Der Betrieb der Anlage darf bis zur Bekanntgabe einer neuen fachlich geeigneten Person, längstens jedoch während zweier Monate, weiter ausgeübt werden.
(5) Erfüllt die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch die Betreiberin/der Betreiber als fachlich geeignete Person bekannt gegeben werden.
§ 13
Betriebsgenehmigung, Probebetrieb
(1) Die Behörde kann in der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung anordnen, dass die Erzeugungsanlage oder Teile von ihr erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen der genehmigten Anlage oder von Teilen dieser Anlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides die gemäß § 10 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind; sie kann zu diesem Zweck nötigenfalls unter Vorschreibung von Auflagen einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Der Beginn des Probebetriebes ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Probebetrieb darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer beantragten Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern; die Behörde darf eine Fristverlängerung nur einmal und nur um höchstens ein Jahr zulassen oder anordnen, wenn der Zweck des Probebetriebes diese Verlängerung erfordert; der Antrag auf Fristverlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist zu stellen; durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt.
(2) Für Erzeugungsanlagen oder Teile derselben, die erst auf Grund einer Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, können bei Erteilung der Betriebsgenehmigung auch andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
(3) Im Verfahren zur Erteilung der Betriebsgenehmigung haben die im § 9 Z. 2 und 3 genannten Personen Parteistellung. Vor Erteilung der Betriebsgenehmigung hat sich die Behörde an Ort und Stelle zu überzeugen, dass die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Angaben und Auflagen erfüllt sind.
§ 14
Abweichungen vom Genehmigungsbescheid
(1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Anlagengenehmigungsbescheid oder dem Betriebsgenehmigungsbescheid entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Anlagengenehmigungsbescheid oder Betriebsgenehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die Anrainerinnen/Anrainer im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte Parteistellung.
§ 15
Amtswegige Überprüfung
(1) Hält die Behörde auf Grund von Beschwerden, Anbringen von Anrainern oder amtlicher Wahrnehmungen eine Überprüfung für erforderlich, so hat sie eine Überprüfung anzuordnen oder selbst durchzuführen.
(2) Ergeben sich bei dieser Überprüfung Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand und sind die Abweichungen derart, dass die Anrainer unzumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 belästigt werden, so hat die Behörde anzuordnen, dass der Betrieb der Erzeugungsanlage eingeschränkt oder eingestellt wird, bis der vorschriftsmäßige Betrieb wieder möglich ist.
(3) In allen anderen als den im Abs. 2 angegebenen Fällen hat die Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb der der konsensgemäße Zustand der Erzeugungsanlage hergestellt werden muss. Wird dieser Anordnung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entsprochen, so ist sinngemäß gemäß Abs. 2 vorzugehen.
§ 16
Auflassung, Vorkehrungen
(1) Beabsichtigt die Betreiberin/der Betreiber einer genehmigten Erzeugungsanlage die Auflassung oder die Unterbrechung des Betriebes ihrer/seiner Anlage oder eines Teiles ihrer/seiner Anlage, so hat sie/er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu treffen.
(2) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat den Beginn der Auflassung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die von der Anlageninhaberin/vom Anlageninhaber gemäß Abs. 2 angezeigten Vorkehrungen nicht aus, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin/des Betreibers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß Abs. 3 nicht berührt.
(5) Die Betreiberin/der Betreiber der Erzeugungsanlage hat der Behörde anzuzeigen, dass sie/er die gemäß Abs. 2 angezeigten oder die von der Behörde gemäß Abs. 3 aufgetragenen Vorkehrungen getroffen hat.
§ 17
Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn
(2) Die Behörde hat eine Frist gemäß Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf dieser Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung ist mit Bescheid festzustellen. § 16 gilt sinngemäß.
(4) Die Inhaberin/Der Inhaber einer genehmigten Erzeugungsanlage, deren/dessen Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen ist, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 zu vermeiden. Sie/Er hat die Betriebsunterbrechung und ihre/seine Vorkehrungen anlässlich der Betriebsunterbrechung der Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat die Inhaberin/der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihr/ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(5) Im Verfahren gemäß Abs. 2 kommt nur der Inhaberin/dem Inhaber der Erzeugungsanlage Parteistellung zu.
§ 18
Nicht genehmigte Erzeugungsanlagen
(1) Wird eine genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erzeugungsanlage ohne Genehmigung wesentlich geändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde – ausgenommen ein Probebetrieb – ohne Betriebsgenehmigung betrieben, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht genehmigten Anlage oder Anlagenteile, anzuordnen. Dabei ist auf eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Beseitigung von Anlagen oder Anlagenteilen darf jedoch nicht verfügt werden, wenn zwischenzeitig die Erteilung der erforderlichen Genehmigung beantragt wurde und der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
§ 19
Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen
(1) Um die durch eine diesem Gesetz unterliegende Erzeugungsanlage verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte oder nicht genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage oder eine nicht genehmigte wesentliche Änderung verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarinnen/Nachbarn abzustellen, hat die Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Erzeugungsanlage, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung der Betreiberin/des Betreibers der Erzeugungsanlage, der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters oder der Eigentümerin/des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres – vom Tage ihrer Rechtskraft an gerechnet – außer Kraft, sofern keine kürzere Frist im Bescheid festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person der Betreiberin/des Betreibers der von Maßnahmen gemäß Abs. 1 betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
Hauptstück III
Betrieb von Netzen, Regelzonen
Netzzugang, Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber
§ 20
Geregelter Netzzugang
(1) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und zu den bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben unter Bedachtnahme auf Abs. 1 einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und den von der Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes auf Grund privatrechtlicher Verträge zu begehren (Geregeltes Netzzugangssystem). Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt in der Kundenanlage gegeben sind, ohne dass dadurch andere Kunden oder das beanspruchte Netz beeinträchtigt werden.
§ 21
Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
Reichen die vorhandenen Netzkapazitäten für Regelzonen überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren, sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte entgegenstehenden Regelungen getroffen worden sind:
§ 22
Verweigerung des Netzzugangs
(1) Eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:
(2) Die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber hat die Verweigerung der/dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründen. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung einer dritten Netzbetreiberin/eines dritten Netzbetreibers, ist in der Begründung auch jene Netzbetreiberin/jener Netzbetreiber zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt. Diese Netzbetreiberin/dieser Netzbetreiber hat ihr/sein Verlangen zu begründen. Erfolgt die Verweigerung wegen mangelnder Netzkapazitäten, müssen die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber auch Informationen darüber bereitstellen, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sind.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz) vorliegt – die Energie-Control Kommission. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern entscheiden die Gerichte.
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die in jenem Land gelten, in dem derjenige seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, der einen Antrag auf Feststellung stellt, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges vorliegen. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind weiters jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers gelten, die/der den Netzzugang verweigert hat.
§ 23
Allgemeine Netzbedingungen
(1) Die allgemeinen Netzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control Kommission.
(2) Die allgemeinen Netzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
(3) Die allgemeinen Netzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
(4) In den allgemeinen Netzbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.
(5) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber einer Regelzone haben ihre allgemeinen Netzbedingungen aufeinander abzustimmen. Insbesondere ist eine abgestimmte Vorgangsweise bei drohenden Engpässen im Netz, die Auswirkungen auf andere Netze der Regelzone haben können, festzulegen.
(6) Die in Ausführung der im Abs. 2 Z. 4 und 5 erfolgten Regelungen in den allgemeinen Netzbedingungen sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 8 der Informationsrichtlinie mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit diesem Erfordernis bereits entsprochen ist.
(7) Können sich eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber und eine Netzzugangsberechtigte/Netzzugangsberechtigter über den Netzanschlusspunkt nicht einigen, so hat die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers oder der/des Netzzugangsberechtigten den Netzanschlusspunkt mit Bescheid festzustellen.
§ 24
Lastprofile
(1) Für jene Endverbraucherinnen/Endverbraucher, welche an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z. 6 und 7 ElWOG 2000 angeschlossen sind und weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern standardisierte Lastprofile zu erstellen, wobei auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Profile zu bestimmen ist.
(2) Für Einspeiserinnen/Einspeiser mit weniger als 100.000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als
50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.
(3) Die standardisierten Lastprofile sind durch die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(4) Die nähere Regelung über die standardisierten Lastprofile hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
§ 25
Kosten des Netzanschlusses
(1) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind berechtigt, bei Neuanschlüssen und bei Erhöhungen der Anschlussleistung (Netzzutritt) die zur Abgeltung der notwendigen Aufwendungen für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Stmk. Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14, die Voraussetzung für die Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen sind, erforderlichen Kosten zu begehren. Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind weiters berechtigt, für die von ihnen bereits errichteten und vorfinanzierten Anschlussanlagen einen aliquoten Kostenersatz zu begehren. Für bereits von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber errichtete und vorfinanzierte Leitungsanlagen des der Anschlussanlage vorgelagerten Netzes ist die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber berechtigt, ein Netzbereitstellungsentgelt im Ausmaß der unter Grundlage des § 25 ElWOG festgelegten Kriterien und Höhe zu begehren (Netzbereitstellung).
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
(3) Den Netzzugangsberechtigten ist anlässlich der Vorschreibung der Kosten des Netzanschlusses eine für die Beurteilung ausreichende Kostenaufgliederung auszuhändigen.
§ 26
Technische Betriebsleiterin/Technischer Betriebsleiter
(1) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet, vor Aufnahme des Betriebes eines Netzes eine natürliche Person als Betriebsleiterin/Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Betriebes der Netze zu bestellen, damit die Netze zum Zwecke der Gewährleistung einer gesicherten Elektrizitätsversorgung ordnungsgemäß betrieben, gewartet und instand gehalten werden.
(2) Die Betriebsleiterin/Der Betriebsleiter muss den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 Z. 1 entsprechen, fachlich befähigt sein, den Betrieb von Netzen zu leiten und zu überwachen und überwiegend in inländischen Unternehmen tätig sein. § 44 Abs. 11 gilt sinngemäß.
(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen eines für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.
(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn
(5) Die Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters bedarf der Genehmigung der Behörde. Der Antrag ist von der Betreiberin/vom Betreiber des Netzes einzubringen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist oder begründete Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen.
(6) Scheidet die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter aus oder wird die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung einer neuen Betriebsleiterin/eines neuen Betriebsleiters, längstens jedoch während zweier Monate weiter ausgeübt werden. Das Ausscheiden der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung ist der Behörde von der Netzbetreiberin/vom Netzbetreiber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Ist die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber eine natürliche Person und erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 2, so kann auch die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber als Betriebsleiter bestellt werden.
§ 27
Aufrechterhaltung der Leistung
Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherten Leistungen nur unterbrechen oder einstellen, wenn die Netzbenutzerin/der Netzbenutzer ihre/seine vertraglichen Verpflichtungen gröblich verletzt oder wenn unerlässliche technische Maßnahmen in den Übertragungs-, Anschluss- oder Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist. Störungen sind unverzüglich zu beheben. Bei voraussehbaren Leistungsunterbrechungen sind die Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise zu verständigen.
Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen
§ 28
Recht zum Netzanschluss
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber eines Verteilernetzes hat – unbeschadet der Bestimmungen über Direktleitungen (§ 31) sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse – das Recht, innerhalb ihres/seines vom Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucherinnen/Endverbraucher und Erzeugerinnen/Erzeuger an ihr/sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
(2) Vom Recht zum Netzanschluss sind jene Kunden ausgenommen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
§ 29
Pflichten der Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen
(1) Die Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, allgemeine Bedingungen und bestimmte Systemnutzungstarife zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Systemnutzungstarifen innerhalb ihres Netzgebietes mit Endverbrauchern und sonstigen Netzzugangsberechtigten privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, 1.die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden,
2.Elektrizitätsunternehmen zu den genehmigten allgemeinen Bedingungen und bestimmten System
nutzungstarifen den Zugang zu ihren Systemen zu gewähren, 3.die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z. 1 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen,
4.zum Betrieb und der Instandhaltung der Netze,
5.zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der
technischen Sicherheit des Netzes,
6.zur Führung einer Evidenz über alle in ihren Netzen tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen,
zur Führung einer Evidenz aller in ihren Netzen tätigen Lieferanten, 8. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe der Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche,
zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile, an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren,
(1) Die allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht:
(2) Ob und unter welchen Voraussetzungen die Allgemeine Anschlusspflicht besteht, hat die Behörde auf Antrag der Endverbraucherin/des Endverbrauchers bzw. der/des Netzzugangsberechtigten oder der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen. Ein Rechtsanspruch auf Anschluss an eine bestimmte Netzebene besteht nicht.
(3) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich zwischen der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes und ihren/seinen Endverbrauchern aus dem Anschluss und der Versorgung ergeben, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
§ 31
Versorgung über Direktleitungen Erzeugerinnen/Erzeuger und Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind berechtigt, Netzzugangsberechtigte, ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen über Direktleitungen zu versorgen.
Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen, Regelzonen
§ 32
Pflichten der Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber
(1) Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Verpflichtungen sind die Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, 1.das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten, 2.die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen,
3.die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 33 Abs. 7 Z. 10 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen, 4.der Betreiberin/dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem ihr/sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen, 5. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie durchzuführen, 6.die genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und die gemäß § 25 ElWOG bestimmten Systemnutzungstarife zu veröffentlichen, 7.Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den in den allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Marktregeln abzuschließen,
8.wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln, 9.sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer Konzernunternehmen oder Aktionärinnen/Aktionäre zu enthalten,
(2) Die nähere Regelung der im Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen hat in den allgemeinen Netzbedingungen zu erfolgen.
§ 33
Einteilung der Regelzonen, Aufgaben
(1) Das Gebiet des Bundeslandes Steiermark ist dem von der Verbund – Austrian Power Grid AG gebildeten Regelzonenbereich (Regelzone Ost) zugeordnet.
(2) Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, müssen zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Für den Bereich, der von den Übertragungsnetzen abgedeckt wird, die von der Verbund – Austrian Power Grid AG, der Tiroler Regelzonen AG und der VKW – Übertragungsnetz AG betrieben werden, ist vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Verbund – Austrian Power Grid AG, die Tiroler Regelzonen AG und die VKW – Übertragungsnetz AG werden als Regelzonenführer benannt. Zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiberinnen/Übertragungsnetzbetreiber sind die Bestimmungen des § 44 Abs. 14 sinngemäß anzuwenden. Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Regelzonenführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.
(3) Die Verbund – Austrian Power Grid hat binnen zweier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine unabhängige Netzbetreiberin/einen unabhängigen Netzbetreiber namhaft zu machen und dieser Netzbetreiberin/diesem Netzbetreiber ihr/sein Übertragungsnetz in Steiermark (380 kV, 220 kV und 110 kV) zu übertragen, sofern dieses Übertragungsnetz der unabhängigen Netzbetreiberin/dem unabhängigen Netzbetreiber nicht bereits zugehört.
(4) Mit der Anzeige der Übertragung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
(5) Die Tätigkeit eines Regelzonenführers darf ausführen, wer
(6) Die unabhängige Netzbetreiberin/Der unabhängige Netzbetreiber gilt als Regelzonenführer.
(7) Zusätzlich zu den im § 32 auferlegten Pflichten obliegen dem Regelzonenführer folgende Aufgaben:
1.die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz- /Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der UCTE, 2.die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen,
3.die Durchführung der Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen des Übertragungsnetzes und Übermittlung der Daten an den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, 4.der Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben (Bieterkurve) des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators, 5.die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien und nach den Vorgaben des zuständigen Bilanzgruppenkoordinators,
6.die Sicherstellung des physikalischen Ausgleichs zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihm abzudeckenden System,
7.die Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte und zuständige Verrechnungsstelle und die zur Verfügungstellung der zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten an die Verrechnungsstelle und den Bilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden, 8. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen, 9. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen,
(8) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs. 7 übertragenen Aufgaben sind in den allgemeinen Bedingungen für Übertragungsnetzbetreiberinnen/ Übertragungsnetzbetreiber zu treffen.
Hauptstück IV
Netzzugangsberechtigte, Fonds
Kundinnen/Kunden, Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer
§ 34
Netzzugangsberechtigung
(1) Sofern sich aus einer auf der Grundlage des § 71 Abs. 8 ElWOG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit kein anderer Zeitpunkt ergibt, sind alle Kunden ab 1. Oktober 2001 berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 35
Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer
(1) Netzbenutzerinnen/Netzbenutzer haben sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzerinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet,
(3) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 2 festgelegten Pflichten sind in den allgemeinen Netzbedingungen und in den allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(4) Haushaltskunden können im Stromlieferungsvertrag bestimmen, ob die Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben durch sie selbst bereitgestellt und an den Stromlieferanten übermittelt werden oder ob die Ermittlung (Ablesung) der Daten bzw. Zählerwerte durch den Stromlieferanten zu erfolgen hat.
§ 36
Pflichten der Elektrizitätsunternehmen als Stromhändler und Lieferanten
(1) Elektrizitätsunternehmen, die Endverbraucher in Steiermark beliefern wollen, haben der Behörde die Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark unter Angabe des ordentlichen Wohnsitzes oder Sitzes anzuzeigen. Liegt der ordentliche Wohnsitz oder der Sitz im Ausland, sind sie verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine inländische Zustellungsbevollmächtigte/einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen und der Behörde Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen. Jede Änderung der der Behörde gemeldeten Daten sind dieser unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die Kunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber, an deren/dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(3) Die Behörde kann einem Elektrizitätsunternehmen, das Endverbraucher beliefert, die Stromhändlertätigkeit oder die sonstige Liefertätigkeit untersagen, wenn es
(4) Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstige Lieferanten sind verpflichtet, jeden Haushaltskunden, der dies begehrt, zu den veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beliefern, es sei denn, der Haushaltskunde ist nach durchgeführten Mahnverfahren in Zahlungsverzug. Den Haushaltskunden darf für den Wechsel des Versorgers kein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt werden.
Erzeugerinnen/Erzeuger
§ 37
Pflichten der Erzeugerinnen/Erzeuger
(1) Erzeugerinnen/Erzeuger sind verpflichtet,
(2) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 1 festgelegten Pflichten sind in den allgemeinen Netzbedingungen und in den allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
Ökofonds
§ 38
Einrichtung und Verwaltung eines Fonds
(1) Zur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie wird ein Fonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden für die Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen und vorwiegend für sonstige Ökostromanlagen zu verwenden und werden aufgebracht
(2) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Es hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates von der Steiermärkischen Landesregierung mit Beschluss festzulegen sind.
(5) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(6) Die näheren Bestimmungen, diesen Fonds betreffend, sind unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 5 mittels Verordnung durch die Landesregierung festzulegen.
(7) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat dem Elektrizitätsbeirat über die Verwendung der Fondsmittel jährlich, erstmals im Jahr der ersten Fördervergabe, zu berichten.
Hauptstück V
Bilanzgruppen, Ausübungsvoraussetzungen
Bilanzgruppen
§ 39
Bildung und Aufgaben von Bilanzgruppen
(1) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person, die Vollkaufmann ist, oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ausüben, wenn sie ihren Hauptwohnsitz oder Sitz in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaft hat.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen bedarf einer Genehmigung durch die Energie-Control GmbH. Hat der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Hauptwohnsitz oder Sitz in Steiermark, so hat die Energie-Control GmbH. bei der Erteilung der Genehmigung die Rechtsvorschriften dieses Landes anzuwenden.
(4) Ein Bilanzgruppenverantwortlicher, dem eine Genehmigung nach den Vorschriften eines anderen in Ausführung des Bundes-ElWOG ergangenen Landesgesetzes erteilt wurde, darf auch in Steiermark tätig werden.
(5) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind nachstehende Unterlagen anzuschließen:
(6) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, vorliegen. Die Genehmigung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen. Ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen hat die Energie-Control GmbH. binnen zwei Monaten zu entscheiden, andernfalls der Antragsteller berechtigt ist, die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher vorläufig auszuüben. Eine Untersagung der Tätigkeit erfolgt nach § 41 sinngemäß.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten nicht für Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat die Netzbetreiberin/der Netzbetreiber der Energie-Control GmbH.anzuzeigen.
(8) Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben:
(9) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet,
(10) Die näheren Bestimmungen zu den in Abs. 8 Z. 1 bis 4 und Abs. 9 Z. 1 bis 5 aufgezählten Aufgaben und Verpflichtungen sind in den allgemeinen Bedingungen (§ 40) festzulegen.
(11) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder die Lieferantin/den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder der neuen Lieferantin/dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
Ausübungsvoraussetzungen für Bilanzgruppenverantwortliche, Widerruf der Genehmigung
§ 40
Allgemeine Bedingungen
(1) Die Ausübung der Tätigkeit einer/eines Bilanzgruppenverantwortlichen und die Arbeit der Bilanzgruppe ist durch Verträge auf Basis allgemeiner Bedingungen (Marktregeln) zu regeln.
(2) Die allgemeinen Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbH. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
§ 41
Widerruf und Endigung der Genehmigung
(1) Die Energie-Control GmbH. kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn
(2) Die Energie-Control GmbH. hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
(3) Die Energie-Control GmbH. hat die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Genehmigungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
(4) Die Genehmigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen endet
(5) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) geht die zur Fortführung erforderliche Berechtigung auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in § 63 Abs. 3 bis 6 festgelegten Bestimmungen über. Behörde ist die Energie-Control GmbH. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar.
Bilanzgruppenkoordinatorin/Bilanzgruppenkoordinator
§ 42
Namhaftmachung, Aufgaben
(1) Der Regelzonenführer hat der Behörde eine Kapitalgesellschaft namhaft zu machen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Namhaftmachung sind Nachweise vorzulegen, dass der Bilanzgruppenkoordinator die im Abs. 3 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
1.die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
2.die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
3.die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
4.die Übernahme der von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Zähldaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
5.die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
6.die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
7.die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
8.die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
9.die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz einer Netzbetreiberin/eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Zählwerte nach transparenten Kriterien;
(4) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls
(5) Liegen die gemäß Abs. 1 und 2 nachzuweisenden Voraussetzungen nicht vor, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(6) Wird innerhalb von sechs Monaten nach Namhaftmachung des Bilanzgruppenkoordinators kein Feststellungsbescheid erlassen, darf dieser die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausüben und gilt als konzessioniert, es sei denn, eine Landesregierung stellt innerhalb der Sechs-Monats-Frist einen Antrag gemäß Artikel 15 Abs. 7 B-VG.
(7) Erfolgt keine Namhaftmachung eines Bilanzgruppenkoordinators gemäß Abs. 1, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 5 erlassen oder wurde die Konzession zurückgenommen, so hat die Behörde von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der im Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Behörde hat mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt. Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein Bilanzgruppenkoordinator namhaft gemacht wird, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt. Vor Erlassung dieses Bescheides hat die Behörde mit jenen Landesregierungen das Einvernehmen herzustellen, in deren Wirkungsbereich sich die Regelzone erstreckt.
(8) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Sechs-Monats-Frist nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Artikel 15 Abs. 7 B-VG, so darf der namhaft gemachte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Namhaftmachung eines Bilanzgruppenkoordinators oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 5 erlassen, so darf der bis 1. Juli 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit bis zur Erlassung eines Bescheides weiter ausüben.
Hauptstück VI
Ausübungsvoraussetzungen für Netze
Übertragungsnetze
§ 43
Anzeige, Feststellungsverfahren, Allgemeine Bedingungen
(1) Wer ein Übertragungsnetz zu betreiben beabsichtigt, hat dies der Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind die im § 45 Abs. 2 Z. 1 und 2 aufgezählten Urkunden und Unterlagen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob ein Elektrizitätsunternehmen Betreiberin/Betreiber eines Übertragungsnetzes ist. Von Amts wegen kann sie diese Feststellung ebenfalls treffen.
(3) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der allgemeinen Bedingungen für die Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen (Netzzugang und Netzbetrieb) ist gemäß § 24 Abs. 1 ElWOG die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(4) Die Energie-Control Kommission hat die Genehmigung der allgemeinen Bedingungen samt Beilagen sowie etwaige Änderungen der allgemeinen Bedingungen der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Verteilernetze
§ 44
Elektrizitätswirtschaftliche Konzession, Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession. Ausgenommen von der Konzessionspflicht ist der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb einer rechtmäßig bestehenden Verbrauchsstätte sowie eines Verteilernetzes für Leitungen von Eigenerzeugerinnen/Eigenerzeugern und von Erzeugerinnen/Erzeugern, deren Stromerzeugungsanlagen ausschließlich auf Basis der im § 5 Abs. 1 Z. 3 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, genannten Energieträger (erneuerbare Energie) betrieben werden.
(2) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession setzt ferner voraus, dass die Konzessionswerberin/der Konzessionswerber
(4) Von der Ausübung einer Konzession ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(5) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde oder von einem Gericht bestraft worden ist, ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 1 750,– oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Anschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(6) Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt wurde, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, sind von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
–es im Rahmen des Konkursverfahrens zum Abschluss eines Zwangsausgleiches kommt und dieser erfüllt worden ist;
–im Rahmen des Konkursverfahrens das Gericht den Zahlungsplan der Schuldnerin/des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(8) Eine natürliche Person ist von der Ausübung einer Konzession ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(9) Abs. 4 bis 8 sind auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 4 bis 8 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.
(10) Geht die Eigenberechtigung (Abs. 3 Z. 1 lit. a) verloren, so kann die Konzession durch eine/einen von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter bestellte Geschäftsführerin/bestellten Geschäftsführer
(§ 49) weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter einer/einem bestellten Pächterin/Pächter (§ 50) übertragen werden.
(11) Die Behörde hat über Antrag vom Erfordernis der Vollendung des 24. Lebensjahres (Abs. 3 Z. 1 lit. a), der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates (Abs. 3 Z. 1 lit. b) sowie vom Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z. 1 lit. c) Nachsicht zu gewähren, wenn der Betrieb des Elektrizitätsunternehmens für die Versorgung der Bevölkerung mit Elektrizität im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(12) Das Erfordernis des Wohnsitzes im Inland oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat (Abs. 3 Z. 1 lit. c) entfällt, wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer (§ 49) oder Pächterin/Pächter (§ 50) bestellt ist.
(13) Die Bestimmungen für Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften.
(14) Für Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, ist Konzessionsvoraussetzung, dass Konzessionswerberinnen/Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sind, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters muss als Voraussetzung zur Konzessionserteilung insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sichergestellt sein, dass die Verteilernetzbetreiberin/der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich ihrer/seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen ist insbesondere vorzusehen,
(15) Abs. 14 Z. 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(16) Dem Aufsichtsrat von
Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, haben mindestens zwei Mitglieder anzugehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
§ 45
Verfahren zur Konzessionserteilung, Parteistellung, Anhörungsrechte
(1) Die Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 44 anzuschließen:
(3) Sofern zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 44 weitere Unterlagen erforderlich sind, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen unter Setzung einer angemessenen Frist verlangen.
(4) Im Verfahren um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession kommt
(5) Vor der Entscheidung über den Antrag um Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession sind
§ 46
Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession
(1) Über den Antrag auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Liegen mehrere Anträge auf Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet vor, so ist derjenigen Konzessionswerberin/demjenigen Konzessionswerber die Konzession zu erteilen, die/der die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 2 Z. 1 besser zu erfüllen vermag.
(3) Wenn sich die beabsichtigte Tätigkeit der Konzessionswerberin/des Konzessionswerbers über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(4) Die Konzession ist unter Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Es sind Auflagen oder Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Verteilernetzbetreiberin/des Verteilernetzbetreibers hinsichtlich ihrer/seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, im Sinne des § 44 Abs. 14 vorzusehen.
(5) In der Konzession ist eine angemessene, mindestens jedoch sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes durch das Elektrizitätsunternehmen festzusetzen. Dabei ist auf anhängige Bewilligungsverfahren nach anderen Vorschriften und auch auf einen allmählichen (z. B. stufenweisen) Ausbau Bedacht zu nehmen. Die Frist ist auf Antrag in angemessenem Verhältnis, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre zu verlängern, wenn sich die Aufnahme des Betriebes ohne Verschulden des Konzessionsinhabers verzögert hat. Dieser Antrag auf Fristverlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Behörde einzubringen. Die Aufnahme des Betriebes des Elektrizitätsunternehmens ist der Behörde anzuzeigen.
§ 47
Geringfügige Erweiterungen des Konzessionsgebietes
(1) Die geringfügige Erweiterung eines Konzessionsgebietes ist der Behörde innerhalb von acht Wochen ab Rechtsgültigkeit des Erwerbsvorganges anzuzeigen. Die neuen Gebietsteile müssen an das bestehende Konzessionsgebiet angrenzen.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde über die Notwendigkeit der Durchführung eines Konzessionsverfahrens.
(3) Der Anzeige sind anzuschließen:
(4) Erfolgt innerhalb von sechs Wochen ab Anzeige keine Untersagung, gilt die Konzessionserweiterung als genehmigt.
§ 48
Ausübung
(1) Das Recht zum Betrieb eines Verteilernetzes auf Grund einer elektrizitätswirtschaftlichen Konzession ist ein persönliches Recht, das unübertragbar ist. Die Ausübung durch Dritte ist nur zulässig, sofern dieses Gesetz hiefür besondere Vorschriften enthält.
(2) Besteht nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters und scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer oder die Pächterin/der Pächter aus, so darf die Konzession bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin/eines neuen Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung dieses Rechtes ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters der Betrieb insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter ausgeübt wurde.
§ 49
Geschäftsführerin/Geschäftsführer
(1) Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen, die/der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als sie/er Rechtsverletzungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die/der zu bestellende Geschäftsführerin/Geschäftsführer
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z. 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hat die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 50
Pächterin/Pächter
(1) Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber kann die Ausübung der Konzession einer Pächterin/einem Pächter übertragen, die/der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Die Pächterin/Der Pächter muss, wenn sie/er eine natürliche Person ist, die gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei § 44 Abs. 10 und 11 sinngemäß gilt. Ist die Pächterin/der Pächter eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, muss sie/er entweder ihren/seinen Sitz im Inland oder in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben und es ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer (§ 49) zu bestellen. Eine Weiterverpachtung ist unzulässig.
(2) Die Bestellung einer Pächterin/eines Pächters bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Pächterin/der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Das Ausscheiden der Pächterin/des Pächters sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung ihrer/seiner Bestellung ist der Behörde von der Konzessionsinhaberin/vom Konzessionsinhaber schriftlich anzuzeigen.
§ 51
Fortbetriebsrechte
(1) Das Recht, ein Verteilernetz auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:
(2) Die/Der Fortbetriebsberechtigte hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die/der Konzessionsinhaberin/Konzessionsinhaber.
(3) Wenn das Fortbetriebsrecht nicht einer natürlichen Person zusteht oder zwar einer natürlichen Person zusteht, die die besonderen Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 nicht nachweisen kann oder der eine Nachsicht nicht erteilt wurde, so ist von der/vom Fortbetriebsberechtigten – falls sie/er nicht eigenberechtigt ist, von der/vom gesetzlichen Vertreterin/Vertreter – ohne unnötigen Aufschub eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer § 49 oder Pächterin/Pächter § 50 zu bestellen. § 44 Abs. 10 und 11 gilt sinngemäß.
§ 52
Ausübung der Fortbetriebsrechte
(1) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Tod der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Vertreterin/Der Vertreter der Verlassenschaft hat der Behörde den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.
(2) Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet
(3) Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder, Wahlkinder sowie Kinder der Wahlkinder der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft gemäß Abs. 2 endet. Der Fortbetrieb durch den Ehegatten ist von diesem, der Fortbetrieb durch die Kinder, Wahlkinder und Kinder von Wahlkindern von ihrem gesetzlichen Vertreter, falls sie aber eigenberechtigt sind, von ihnen selbst der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten endet spätestens mit dessen Tod, das Fortbetriebsrecht der Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder endet spätestens mit dem Tag, an dem sie das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Hinterlässt die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber sowohl einen fortbetriebsberechtigten Ehegatten als auch fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder, so steht ihnen das Fortbetriebsrecht gemeinsam zu.
(5) Der fortbetriebsberechtigte Ehegatte und die fortbetriebsberechtigten Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass das Fortbetriebsrecht für ihre Person als nicht entstanden gilt. Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht eigenberechtigt, so kann für ihn nur seine gesetzliche Vertreterin/sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung ist gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben und ist unwiderruflich.
(6) Das Fortbetriebsrecht der Masseverwalterin/des Masseverwalters entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Konzessionsinhaberin/des Konzessionsinhabers. Die Masseverwalterin/Der Masseverwalter hat den Fortbetrieb der Behörde ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen. Das Fortbetriebsrecht der Masseverwalterin/des Masseverwalters endet mit der Aufhebung des Konkurses.
(7) Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters entsteht mit der Bestellung durch das Gericht, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin/des Zwangspächters mit dem Beginn des Pachtverhältnisses. Das Gericht hat die Zwangsverwalterin/den Zwangsverwalter oder die Zwangspächterin/den Zwangspächter der Behörde bekannt zu geben. Das Fortbetriebsrecht der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters endet mit der Einstellung der Zwangsverwaltung, das Fortbetriebsrecht der Zwangspächterin/des Zwangspächters mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
(8) Das Fortbetriebsrecht der Käuferin/des Käufers bzw. Beschenkten entsteht mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. des Schenkungsvertrages und Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers. § 44 gilt sinngemäß.
Hauptstück VII
Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
Übertragungsnetze
§ 53
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt die Betreiberin/der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, ihren/seinen Pflichten nicht nach, hat ihr/ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde eine andere geeignete Netzbetreiberin/einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind
(3) Die/Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiberin/Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Der/Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreiber hat die Behörde auf deren/dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag der verpflichteten Netzbetreiberin/des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu deren/dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten
Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
Verteilernetze
§ 54
Endigung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes endet
(2) Bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüsse, Realteilungen und Spaltungen) gehen die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger) nach Maßgabe der in den Abs. 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über. Die bloße Umgründung stellt keinen Endigungstatbestand dar, insbesondere rechtfertigt sie keine Entziehung.
(3) Die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Konzession im Sinne des Abs. 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn die Nachfolgeunternehmerin/der Nachfolgeunternehmer die Voraussetzungen für die Ausübung der Konzession erfüllt. Die Nachfolgeunternehmerin/Der Nachfolgeunternehmer hat der Behörde den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch anzuzeigen.
(4) Die Berechtigung der Nachfolgeunternehmerin/des Nachfolgeunternehmers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn sie/er innerhalb dieser Frist den Rechtsübergang nicht angezeigt hat oder im Falle des § 44 Abs. 3 Z. 2 lit. b keine Geschäftsführerin/kein Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde.
(5) Die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft berührt nicht die Konzession. Die Gesellschaft hat die Umwandlung innerhalb von vier Wochen nach der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch der Behörde anzuzeigen.
(6) Abs. 5 gilt auch für die Umwandlung einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes.
(7) Die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Konzession einer Personengesellschaft des Handelsrechtes endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
(8) Die Zurücklegung der Konzession wird mit dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern nicht die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber die Zurücklegung für einen späteren Zeitpunkt anzeigt. Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Die Anzeige über die Zurücklegung durch die Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Konkursmasse, der Zwangsverwalterin/des Zwangsverwalters oder der Zwangspächterin/des Zwangspächters.
§ 55
Entziehung der Konzession
(1) Die elektrizitätswirtschaftliche Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes ist von der Behörde zu entziehen, wenn
(2) Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Bundesländer, hat die Behörde mit den übrigen zuständigen Landesregierungen das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Das Wirksamwerden des Entzuges ist so festzusetzen, dass die ordnungsgemäße Versorgung gewährleistet ist.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z. 1 bis 4 angeführten Entziehungsgründe auf die Person der Pächterin/des Pächters, so hat die Behörde die Genehmigung der Übertragung der Ausübung der Konzession an die Pächterin/den Pächter zu widerrufen.
(5) Die Behörde hat von der im Abs. 1 Z. 3 vorgeschriebenen Entziehung wegen Eröffnung des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hineinreichenden Vermögens abzusehen, wenn die Ausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen und sichergestellt ist, dass die Betreiberin/der Betreiber des Verteilernetzes in der Lage ist, den Pflichten des III. Hauptstückes nachzukommen.
§ 56
Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung
(1) Kommt die Betreiberin/der Betreiber eines Verteilernetzes ihren/seinen Pflichten gemäß dem III. Hauptstück nicht nach, hat ihr/ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde eine andere geeignete Netzbetreiberin/einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Betreiberin/des Betreibers des Verteilernetzes ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
(3) Die/Der gemäß Abs. 2 verpflichtete Netzbetreiberin/Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Der/Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreiber hat die Behörde auf deren/dessen Antrag den Gebrauch des Verteilernetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag der/des verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu deren/dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 sind für den Fall, dass bei Endigung oder Entzug der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.
Hauptstück VIII
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Behörde, Auskunftspflicht
Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung
§ 57
Verfahren
(1) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der allgemeinen Bedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.
(2) Erstreckt sich das Netz einer Netzbetreiberin/eines Netzbetreibers oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat.
(3) Die genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern und die genehmigten allgemeinen Bedingungen von den Bilanzgruppenverantwortlichen den Netzzugangsberechtigten bzw. den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.
(4) Die zuständige Regulierungsbehörde kann der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber oder dem Bilanzgruppenverantwortlichen die Vorlage geänderter allgemeiner Bedingungen innerhalb angemessener drei Monate nicht übersteigender Frist auftragen, wenn sie auf Grund einer Änderung der Rechtslage oder
geänderter Verhältnisse den Voraussetzungen nach den §§ 23 und 40 nicht mehr entsprechen. Der Auftrag zur Vorlage geänderter Bedingungen darf jedoch – sofern die Änderung nicht auf Grund einer Änderung der Rechtslage erforderlich ist – frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Genehmigung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der Bedingungen erteilt werden.
(5) Soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, sind – unbeschadet des Abs. 4 – die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber und die Bilanzgruppenverantwortlichen verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Regulierungsbehörde geänderte Allgemeine Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen.
Behörde, Auskunftspflicht
§ 58
Behörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Landesregierung.
(2) Die in § 8 Abs. 3 und 4 Z. 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 59
Auskunftspflicht
(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbunden Kosten besteht nicht.
§ 60
Automationsunterstützter Datenverkehr
(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an
Hauptstück IX
Elektrizitätsbeirat, Berichtspflicht
§ 61
Aufgaben des Elektrizitätsbeirates, Mitglieder
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat (Steiermärkischer Elektrizitätsbeirat) einzurichten. Geschäftsstelle ist die für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Abteilung.
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Dem Beirat gehören an:
1.das für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender,
2.je eine Vertreterin/ein Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien, 3.je eine Vertreterin/ein Vertreter der für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung,
4.eine Vertreterin/ein Vertreter der für Preisrechtsangelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung, 5.eine Vertreterin/ein Vertreter der für elektrotechnische Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung, 6.der/die Landesenergiebeauftragte des Landes Steiermark, 7.eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark, 8.eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,
9.eine Vertreterin/ein Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,
(4) Die/Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder eine Landesbedienstete/einen Landesbediensteten mit ihrer/seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 Z. 2 bis 21 werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung bestellt. Hinsichtlich der Vertreterinnen und Vertreter des Amtes der Landesregierung gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 5 steht das Vorschlagsrecht dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung zu.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen und Vertreter sind, von der/vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
(8) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, wenn es mehr als ein Drittel der Beiratsmitglieder verlangt, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(9) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die Landesregierung auf Grund eines Antrages der entsendenden Stelle sowie durch Untergang der entsendenden Stelle.
§ 62
Berichtspflicht
(1) Elektrizitätsunternehmen haben bis spätestens 31. März jedes Folgejahres der Behörde einen Bericht über die in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes gemachten Erfahrungen vorzulegen.
(2) Die/Der Gleichbehandlungsverantwortliche (§ 44 Abs. 14) hat der Landesregierung und der Energie-Control GmbH. jährlich, bis spätestens 31. März des Folgejahres, einen Bericht über die dokumentierten Beschwerdefälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Die getroffenen Maßnahmen sind auch zu veröffentlichen (z. B. Unternehmenszeitung, Unternehmenswebsite).
(3) Die Landesregierung übermittelt der Energie-Control GmbH. jährlich einen zusammengefassten Bericht über die Gleichbehandlung und veröffentlicht diesen in geeigneter Weise.
Hauptstück X
Herkunftsnachweise
§ 63
Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) Die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, an deren Netzen hocheffiziente KWK-Anlagen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in ihr Netz eingespeisten Mengen an elektrischer Energie der Betreiberin/dem Betreiber der Anlage auf deren/dessen Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die Ausstellung kann mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen. Die Betreiberin/Der Betreiber der KWK-Anlage hat mit dem Verlangen die zur Ausstellung der Bescheinigung erforderlichen Daten, bestätigt durch eine fachlich geeignete Einrichtung (Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, gerichtlich zertifizierte Sachverständige oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse), der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber vorzulegen, soweit diese Daten der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
(3) Die Behörde hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Die Betreiberinnen/Betreiber hocheffizienter KWK-Anlagen, die Stromhändlerinnen/Stromhändler und sonstigen Lieferantinnen/Lieferanten, die elektrische Energie aus diesen Anlagen einem Dritten veräußern, sind über Verlangen dieser/dieses Dritten verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) kostenlos und nachweislich dieser/diesem Dritten zu überlassen.
(5) Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Artikels 5 der KWK-Richtlinie entsprechen.
(6) Die Behörde hat über Antrag festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 vorliegen.
(7) Diese Bestimmung tritt sechs Monate nach Festlegung der in Artikel 4 Abs. 1 der KWK-Richtlinie genannten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte durch die Kommission in Kraft.
Hauptstück XI
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 64
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.entgegen § 5 eine Stromerzeugungsanlage ohne elektrizitätsrechtliche Bewilligung oder entgegen dieser errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
2.entgegen § 35 ihren/seinen Pflichten als Netzbenutzerin/Netzbenutzer nicht nachkommt,
3.entgegen § 29 ihren/seinen Pflichten als Verteilernetzbetreiberin/ Verteilernetzbetreiber nicht nachkommt,
4.entgegen § 43 Abs. 1 ein Übertragungsnetz ohne Anzeige betreibt, 5.entgegen § 32 ihren/seinen Pflichten als Übertragungsnetzbetreiberin/Übertragungsnetzbetreiber nicht nachkommt, 6.entgegen § 43 Abs. 3 die Allgemeinen Bedingungen für die Betreiberinnen/Betreiber von Übertragungsnetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Energie-Control Kommission erlässt oder ändert,
7.entgegen §§ 44 und 48 ein Verteilernetz ohne Konzession betreibt oder sonst in diesen Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt, 8.entgegen § 36 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, 9.entgegen § 23 die allgemeinen Bedingungen für Betreiberinnen/Betreiber von Verteilernetzen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Art oder ohne Genehmigung der Energie-Control Kommission erlässt oder ändert,
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer
(3) Soweit gemäß § 26 auch die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter der Behörde gegenüber für die Einhaltung der der Konzessionsinhaberin/den Konzessionsinhaber treffenden Verpflichtungen verantwortlich ist, trifft auch sie/ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß Abs. 1 und Abs. 2.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an eine Pächterin/einen Pächter genehmigt, so trifft diesen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.
(6) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(7) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 1 20.000,–, solche gemäß Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 2000,– zu bestrafen.
(8) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(9) Geldstrafen fließen dem nach § 38 eingerichteten Fonds zu.
§ 65
Verweise
(1) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:
(2) Verweisungen auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:
§ 66
Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft umgesetzt:
§ 67
Übergangsbestimmungen
(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer Gebietskonzession sind, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiberin/Verteilernetz-betreiber konzessioniert. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, so hat über Antrag einer Betreiberin/eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz betreiben, gelten im Sinne des § 43 als angezeigt. § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Rechte und Pflichten und die Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Pächterinnen/Pächter oder Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die der Betreiberin/dem Betreiber eines Verteilernetzes nach diesem Gesetz zukommenden Rechte und Pflichten gelten für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter sinngemäß. Sind mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer bestellt, so ist innerhalb von zwei Monaten bekannt zu geben, welche/welcher von diesen der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 49 Abs. 1) verantwortlich ist.
(4) Fehlt einer Verteilernetzbetreiberin/einem Verteilernetzbetreiber, der gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers oder Pächterin/Pächters bedarf, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter, so hat diese/dieser innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer oder Pächterin/Pächter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung anzusuchen. Fehlt einer Pächterin/einem Pächter, die/der gemäß § 50 Abs. 1 einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf, eine solche Geschäftsführerin/ein solcher Geschäftsführer, so hat die Pächterin/der Pächter innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen und innerhalb dieser Frist um die Genehmigung der Bestellung anzusuchen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestellten BetriebsleiterInnen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz. Fehlt einer Betreiberin/einem Betreiber eines Netzes die erforderliche Betriebsleiterin/der erforderliche Betriebsleiter, so hat die Betreiberin/der Betreiber des Netzes innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die/den gemäß § 26 erforderliche Betriebsleiterin/erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist um Genehmigung der Bestellung der Betriebsleiterin/des Betriebsleiters anzusuchen.
(6) Auf bestehende Verträge über den Anschluss sind die jeweils bisher genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen anzuwenden.
(7) Zum im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Allgemeine Bedingungen gelten als genehmigt nach diesem Gesetz.
(8) Erfolgte Namhaftmachungen und Übertragungen unter Grundlage des § 36 des Stmk. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetztes 2001, LGBl. Nr. 60/2001, gelten als Namhaftmachungen und Übertragungen im Sinne des § 33 dieses Gesetzes.
(9) Der unter Grundlage des § 47 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetztes 2001, LGBl. Nr. 60/2001, mit der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29. Oktober 2001, LGBl. Nr. 81/2001, eingerichtete Fonds (Ökofonds) gilt als Fonds im Sinne dieses Gesetzes.
(10) Von der Landesregierung bisher bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Elektrizitätsbeirates gelten als bestellt im Sinne des § 61 Abs. 5 dieses Gesetzes.
(11) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen und betrieben werden oder rechtmäßig errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Die §§ 12 bis 19 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.
(12) Betreiberinnen/Betreiber von bewilligungspflichtigen Erzeugungsanlagen sind verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde eine fachlich geeignete Person (§ 12) bekannt zu geben.
(13) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, finden die bisherigen Rechtsvorschriften Anwendung.
(14) Die Rechte und Pflichten von Endverbrauchern, die elektrische Energie an Verbraucher innerhalb einer Verbrauchsstätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig abgeben, werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(15) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Z. 47 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession für Verteilernetzbetreiber sind, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Umfanges. Die Benennung der bisherigen Konzessionsträgerin/des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat im Sinne der §§ 44ff. zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Artikel 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(16) Abs. 15 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 2 Z. 47 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.
(17) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 15 nicht nach, hat die Landesregierung gegen die bisherige Konzessionsträgerin/den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 55 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden; die Bestimmungen des § 56 sind sinngemäß anzuwenden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Artikel 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(18) Bescheide, die im Widerspruch zu § 2 Z. 41 stehen, treten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Verträge, die von einer Netzbetreiberin/einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 2 Z. 41 als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrunde liegen.
(19) Unbeschadet der in Absatz 15 enthaltenen Regelung haben vertikal integrierte Unternehmen, die Verteilnetzbetreiber sind, an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, vorzusehen, dass bereits ab Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich ihrer Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, die zur Sicherung dieser Unabhängigkeit erforderlichen Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 14 Z. 1 bis 4 getroffen werden.
§ 68
Schlussbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2005, in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft im Land Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2001 – Stmk. ElWOG), LGBl. Nr. 60/2001, außer Kraft.
(3) Der Netzverweigerungstatbestand gemäß § 22 Abs. 1 Z. 3 tritt mit 1. Juli 2007 außer Kraft.
Landeshauptmann Zweiter Landeshauptmannstellvertreter
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