Gesetz vom 24. Mai 2005, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird geändert wie folgt:
Die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die
darin vorkommenden charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen wild lebenden Tiere und Pflanzen auswirken können. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes wird als günstig erachtet, wenn
Tier- und Pflanzenarten des Anhanges II und/oder des Anhanges IV oder des Anhanges V der FFH-Richtlinie, die
Die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der wild lebenden Tiere und Pflanzen auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn
„(4) In Europaschutzgebieten ist der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu überwachen, wobei die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind."
„(7) Die §§ 13 Abs. 3 Z. 5a, Z. 6a und Z. 6b, 13a Abs. 4, 13e Abs. 6 Z. 3 und Z. 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicSeitinger