Gesetz vom 7. Juni 2005, mit dem das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995,
zuletzt in der Fassung
LGBl. Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:
(1) Der Abgabenertrag fließt ausschließlich dem Land Steiermark zu und ist zur teilweisen Bedeckung der Kosten des Landes für die Betreuung von Behinderten, die Unterstützung von steirischen Kriegsopfern, von Kriegsflüchtlingen sowie von Gesundheitsmaßnahmen zu verwenden, wobei vom Abgabenertrag jedenfalls haushaltsmäßig jährlich gesondert
(2) Der in Abs. 1 lit. b genannte Betrag vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2004 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung des neuen Betrages sind Werte, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Werte, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden."
- Im § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Änderungen des § 3 Abs. 1 und des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2005, in Kraft."
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicEdlinger-Ploder