LGBL_ST_20051018_101•Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Landesbetreuung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden geregelt wird (Steiermärkisches Betreuungsgesetz – StBetrG)
LGBL_ST_20051018_101Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Landesbetreuung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden geregelt wird (Steiermärkisches Betreuungsgesetz – StBetrG)Gazette18.10.2005
Gesetz vom 5. Juli 2005, mit dem die Landesbetreuung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden geregelt wird (Steiermärkisches Betreuungsgesetz – StBetrG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Zielsetzung
Ziel ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Einrichtung, die das Land selbst betreibt, und Einrichtungen gemäß §§ 6 und 8;
§ 3
Zielgruppe
(1) Hilfsbedürftig sind Fremde, die den Lebensbedarf für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Schutzbedürftig sind
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet ist.
§ 4
Umfang der Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst:
Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit, 2. Versorgung mit angemessener Verpflegung,
Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung,
Sicherung der Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG,
Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, 6. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, 8. Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn Fremde
(4) Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 2 oder 3 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.
(5) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.
(6) Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Landes untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis
(7) Fremde gemäß § 3 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 6 auch dann herangezogen werden, wenn sie von Dritten betreut werden.
(8) Durch die Tätigkeiten nach Abs. 6 und 7 wird kein Dienstverhältnis begründet.
§ 5
Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz
(1) Von der Versorgung gemäß § 4 können ausgeschlossen werden:
(2) Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein können von der Versorgung gemäß § 4 ausgeschlossen werden.
(3) Fremde gemäß § 3 Abs. 1 haben jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die durch Verletzung der im Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten.
(5) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
(6) Über die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 ist der Hilfeempfänger oder dessen Vertreter anlässlich der Hilfegewährung zu informieren.
§ 6
Durchführung der Versorgung
(1) Zur Durchführung der Versorgung kann sich das Land, soweit dies nicht auf Grund des Artikels 3 Abs. 5 Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 39/2004, ausgeschlossen ist, humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen; diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an die Weisungen der Behörde gebunden.
(2) Die beauftragten Einrichtungen haben die für die Erbringung der Leistungen nach diesem Gesetz eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 7
Verhalten in und Betreten von Betreuungsstellen des Landes
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung des Landes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten oder zur Sicherung der Sachausstattung der Betreuungseinrichtung erforderlich ist, unbefugten Aufenthalt oder unbefugtes Betreten durch Verordnung zu verbieten.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung solcher Verordnungen mitzuwirken. Sie haben
(3) Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit mit Verordnung für jede Betreuungseinrichtung des Landes eine Hausordnung erlassen. Diese ist an einer allgemein zugänglichen Stelle anzuschlagen und jedem Betreuten am Beginn der Versorgung in den wesentlichen Punkten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Einer darüber hinausgehenden Kundmachung bedarf es nicht.
§ 8
Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde sind, unbeschadet der Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, über die Grundversorgung des § 4 hinausgehend durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Diese Maßnahmen dienen der psychischen Festigung und der Schaffung einer Vertrauensbasis. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Fremden hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
§ 9
Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
Im Falle einer Massenfluchtbewegung (§ 29 FrG) kann die Grundversorgung für diese Personen beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf dadurch nicht gefährdet werden.
§ 10
Kostenhöchstsätze
Es gelten die in Artikel 9 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten
Kostenhöchstsätze.
§ 11
Zusätzliche Leistungen
Das Land kann in begründeten Fällen, wie in sozialen Härtefällen, oder wenn
dies der Integration dient,
§ 12
Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen
(1) Die Behörden sind ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Versorgung nach diesem Gesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen sie auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwenden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand.
(2) Darüber hinaus ist die Behörde für Zwecke der Abrechnung gemäß Artikel 10f Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß § 3 Abs. 1 automationsunterstützt zu verwenden.
(3) Die Behörden dürfen Daten nach Abs. 1 an
(4) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben den Behörden Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von Fremden gemäß § 3 Abs. 1 zu erteilen.
(5) Daten nach Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
§ 13
Verwaltungsübertretungen
(1) Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Landes unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 700,–, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(2) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe ist aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(3) Fällt eine Tat nach Abs. 1 in die Zuständigkeit der Gerichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
(4) Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für Maßnahmen der Landesbetreuung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu verwenden.
§ 14
Verfahren
(1) Die Landesregierung ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der ersten Instanz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(3) Über Verlangen des Betroffenen ist von der Landesregierung ein schriftlicher Bescheid auszufolgen.
(4) Beantragt ein Betroffener eine bestimmte Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber bescheidmäßig abzusprechen.
(5) Die Unterstützung erfolgt entweder durch Geldleistung, durch Betreuung in einer Einrichtung des Landes oder, sofern die Betreuung durch eine Einrichtung gemäß §§ 6 und 8 erfolgt, durch Direktverrechnung mit dieser.
§ 15
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Oktober 2005, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
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